Europäische Union

97/158/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1997 zur Änderung der Abgrenzung der Berggebiete gemäß Richtlinie 75/268/EWG des Rates in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31997D0158 97/158/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1997 zur Änderung der Abgrenzung der Berggebiete gemäß Richtlinie 75/268/EWG des Rates in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 060 vom 01/03/1997 S. 0064 - 0065 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Februar 1997 zur Änderung der Abgrenzung der Berggebiete gemäß Richtlinie 75/268/EWG des Rates in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) (97/158/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Berggebiete und benachteiligten Gebiete (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gebiete, die in Frankreich als Berggebiete gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG berücksichtigt werden, und die Kriterien, die ihrer Einstufung als solche zugrunde lagen, sind festgelegt durch die Richtlinie 75/271/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/238/EWG der Kommission (3). Die französische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (4) zusätzliche Gebiete mitgeteilt, die für eine Eintragung in das Gemeinschaftsverzeichnis der Berggebiete in Frage kommen, außerdem die sie beschreibenden Angaben. Die Regelung, nach der sich die Gewährung von Sonderbeihilfen in den Berggebieten richtet, soll auf die neuen Gebiete angewendet werden. Diese Gebiete werden, wie aus der genannten Mitteilung hervorgeht, den in der Richtlinie 76/401/EWG genannten Kriterien und Mindestsätzen gerecht, die für ihre Festlegung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG gewährleistet sein müssen. Die betreffenden Gebiete sollten deshalb in das Gemeinschaftsverzeichnis der Berggebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG eingetragen werden. Diese Änderung hat keine Vergrößerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche der benachteiligten Gebiete insgesamt um mehr als 1,5 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche von ganz Frankreich zur Folge. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raumes - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang der Richtlinie 75/271/EWG enthaltene Gemeinschaftsverzeichnis wird im Fall der französischen Berggebiete durch die Liste im Anhang zur vorliegenden Verordnung vervollständigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Februar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 33. (3) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 134. (4) ABl. Nr. L 108 vom 24. 4. 1976, S. 22. ANHANG Berggebiete gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.