Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1407 der Kommission vom 26. Juni 2026 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4366)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1407 30.6.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1407 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2026 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4366) (Nur der litauische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 24. Februar 2022 begann Russland eine unprovozierte und ungerechtfertigte, groß angelegte militärische Invasion der Ukraine. Daraufhin flohen Millionen von Menschen aus der Ukraine, und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates (3) wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine festgestellt und ein vorübergehender Schutz eingeführt. Der Zustrom der Menschen, die wegen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, stellt im Hinblick auf die Bereitstellung ausreichender humanitärer Hilfe und die Deckung des Grundbedarfs dieser Personen nach wie vor eine Herausforderung für die betroffenen Mitgliedstaaten dar. (2) Am 24. Februar 2022 ersuchte die Ukraine gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) um Katastrophenhilfe. Als Ausdruck der Solidarität und Unterstützung reagierten die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft mit der Lieferung von Hilfsgütern zur Verteilung sowohl an Personen, die vor der militärischen Aggression Russlands in die Union flohen, als auch an andere von der militärischen Aggression gegen die Ukraine Betroffene. (3) Mit dem Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission (5) wurde in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gewährt, die an Personen, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, und an Bedürftige in der Ukraine kostenlos verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollten. Mit dem Beschluss (EU) 2023/829 der Kommission (6) wurden diese Maßnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die Maßnahmen wurden später mit dem Beschluss (EU) 2024/775 der Kommission (7) für bestimmte Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 und mit dem Beschluss (EU) 2025/676 der Kommission (8) für Polen und Litauen bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. (4) Im September 2025 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten, für die der Beschluss (EU) 2025/676 gilt, zu der Frage, ob die Geltungsdauer der Maßnahmen verlängert werden muss. Am 10. Dezember 2025 beantragte Litauen die Verlängerung der Maßnahmen. Litauen begründete seinen Antrag damit, dass der Beschluss (EU) 2025/676 eine Rechtsgrundlage für die Anwendung von Artikel 101a der Richtlinie 2006/112/EG darstelle, wonach Mitgliedstaaten eine Steuerbefreiung auf (inländische) Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von unter den genannten Beschluss fallenden Gegenständen anwenden können, wenn sie Einfuhren derselben Art von Gegenständen von der Mehrwertsteuer befreien. (5) Die humanitäre Krise, die durch die grundlose und ungerechtfertigte, groß angelegte Invasion der Ukraine ausgelöst wurde, dauert nach wie vor an, und die Menschen, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, sowie diejenigen, die in der Ukraine bleiben, könnten auf Hilfe angewiesen sein. Diese instabile Lage hat nicht nur für die Ukraine, sondern auch für bestimmte Mitgliedstaaten erhebliche Folgen. Es handelt sich somit um eine Katastrophe, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berührt, im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG. (6) Litauen sollte daher ermächtigt werden, für Gegenstände, die von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen oder anderen von den zuständigen Behörden Litauens anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bzw. die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, eine Befreiung von den Eingangsabgaben bzw. der Mehrwertsteuer zu gewähren. Um den Ersuchen Litauens nachzukommen, Personen Hilfe zu leisten, die in der Ukraine geblieben und von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine schwer betroffen sind, muss auch die Weitergabe dieser Gegenstände an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, genehmigt werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, Litauen zu ermächtigen, Gegenstände, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn diese Gegenstände von oder im Auftrag von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine betroffene Menschen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden. Seit 2024 werden diese Maßnahmen immer seltener in Anspruch genommen. Die Kommission hält es daher für angemessen, die Verlängerung dieser Maßnahmen auf einen Zeitraum von drei Monaten zu begrenzen. (7) Damit die Einfuhren der von den Eingangsabgaben oder der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände überwacht werden können, sollte Litauen die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Gegenständen in welchem Wert für die kostenlose Verteilung an oder Bereitstellung für vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen es zur Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zugelassen hat, welche Organisationen es für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Gegenstände anerkannt und welche Maßnahmen es getroffen hat, um zu verhindern, dass die Gegenstände für andere Zwecke als für die Deckung des Bedarfs der vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehenden Personen verwendet werden. (8) Um die Einhaltung der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, sollte Litauen die Anwendung von Risikomanagement- und einschlägigen Zollkontrollmaßnahmen bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie bei der Verwendung und anschließenden Weitergabe der von Eingangsabgaben bzw. der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände an die Ukraine sicherstellen. Die Kommission sollte über die getroffenen Maßnahmen innerhalb der in diesem Beschluss festgelegten Frist informiert werden. (9) Angesichts der Herausforderungen, mit denen Litauen konfrontiert ist, sollte die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für ab dem 1. Januar 2026 getätigte Einfuhren gelten. Die Befreiung sollte bis zum 31. März 2026 gelten. (10) Am 5. Februar 2026 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG angehört — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit: a) Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt: i) Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen; ii) sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen bleiben; b) die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG; c) die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt, die von den zuständigen Behörden Litauens, wo die Gegenstände verwendet werden sollen, anerkannt wurden. (2)   Vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der zuständigen Behörden Litauens, die die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewähren, dürfen Organisationen, denen gemäß Absatz 1 eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt wird, die von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände nach dem genannten Absatz an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, weitergeben. (3)   Gegenstände, die von oder im Auftrag von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine betroffen sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, sind vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 75 bis 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sowie der Artikel 52 bis 57 der Richtlinie 2009/132/EG ebenfalls von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit. Artikel 2 (1)   Litauen übermittelt der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats Informationen über die Art, die Menge und den Wert der gemäß Artikel 1 von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände. (2)   Litauen übermittelt der Kommission bis zum 31. Juli 2026 Folgendes: a) eine Liste der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten von den zuständigen Behörden Litauens anerkannten Organisationen; b) folgende konsolidierte Informationen über die Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden: i) Nummer der Zollanmeldung ii) Datum der Annahme der Zollanmeldung iii) Zollverfahrenscode iv) das Bestimmungsland, in dem die Waren verwendet werden sollten v) Code der Kombinierten Nomenklatur vi) Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) vii) Eigenmasse viii) besondere Maßeinheit (falls zutreffend) ix) Wert der Waren x) Zollsatz xi) Mehrwertsteuersatz xii) Betrag der nicht vereinnahmten Abgaben und Mehrwertsteuer xiii) Ursprung der Waren xiv) Namen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen; c) die Maßnahmen zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG sowie gegebenenfalls Risikomanagement- und Zollkontrollmaßnahmen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände getroffen wurden. Artikel 3 Artikel 1 gilt für Einfuhren zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. März 2026 nach Litauen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet. Er gilt ab dem 1. Januar 2026. Brüssel, den 26. Juni 2026 Für die Kommission Maroš ŠEFČOVIČ Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/132/oj. (2)   ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1186/oj. (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/382/oj). (4)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/1313/oj). (5)  Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 178 vom 5.7.2022, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1108/oj). (6)  Beschluss (EU) 2023/829 der Kommission vom 17. April 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (ABl. L 104 vom 19.4.2023, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/829/oj). (7)  Beschluss (EU) 2024/775 der Kommission vom 4. März 2024 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (ABl. L, 2024/775, 6.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/775/oj). (8)  Beschluss (EU) 2025/676 der Kommission vom 3. April 2025 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (ABl. L, 2025/676, 7.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/676/oj). (9)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1407/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.