Europäische Union

2012/534/EU: Beschluss des Rates vom 24. September 2012 zu dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit vertritt

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2.10.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 266/37 BESCHLUSS DES RATES vom 24. September 2012 zu dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit vertritt (2012/534/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss 2012/243/EU des Rates vom 8. März 2012 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit und zur Festlegung von Verfahrensregelungen (1) (im Folgenden „die Kooperationsvereinbarung“) trat am 29. März 2012 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung kann der nach Artikel 7 Absatz 1 der Kooperationsvereinbarung eingesetzte Gemeinsame Ausschuss Anhänge zu der Kooperationsvereinbarung annehmen. (3) Es ist angezeigt, den von der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit, die der Kooperationsvereinbarung angefügt werden soll, festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit („die Kooperationsvereinbarung“) hinsichtlich der Annahme eines Anhangs der Kooperationsvereinbarung zur Luftsicherheit vertritt, wird der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO zugrunde gelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012. Im Namen des Rates Der Präsident S. ALETRARIS (1)   ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16. ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES EU/ICAO vom … zur Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit DER GEMEINSAME AUSSCHUSS EU/ICAO — gestützt auf die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit („die ICAO-Kooperationsvereinbarung“), insbesondere auf deren Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c, in Erwägung des nachstehenden Grundes: Es ist angezeigt, einen Anhang zur Luftsicherheit in die ICAO-Kooperationsvereinbarung aufzunehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN: Artikel 1 Der Anhang dieses Beschlusses wird hiermit angenommen und ist Bestandteil der ICAO-Kooperationsvereinbarung. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO Die Vorsitzenden ANHANG „ANHANG II — LUFTSICHERHEIT 1.   Ziele 1.1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Luftsicherheit im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die in Montreal am 28. April 2011 und in Brüssel am 4. Mai 2011 unterzeichnet wurde, zusammenzuarbeiten. 1.2. Im Einklang mit ihrem festen Willen, ein angemessenes und nachhaltiges Niveau der Luftsicherheit weltweit zu erreichen, insbesondere durch ICAO-Richtlinien und Empfehlungen (SARP), kommen die Vertragsparteien überein, bei der Durchführung ihrer Luftsicherheitsaktivitäten eng zusammenzuarbeiten. 2.   Anwendungsbereich 2.1. In Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, auf folgende Weise zusammenzuarbeiten: a) Durchführung eines regelmäßigen Dialogs in Luftsicherheitsfragen von beiderseitigem Interesse; b) Durchführung eines regelmäßigen Austauschs einschlägiger Luftsicherheitsinformationen im Einklang mit geltenden Regeln; c) Beteiligung an Luftsicherheitsaktivitäten; d) Analyse, soweit relevant, der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und Empfehlungen sowie der wirksamen Umsetzung eines Aufsichtssystems für die Luftsicherheit durch die Staaten; e) Überwachung der Einhaltung von ICAO-Richtlinien, der Befolgung von Empfehlungen sowie der wirksamen Umsetzung eines Aufsichtssystems für die Luftsicherheit durch die EU-Mitgliedstaaten; f) weitere Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Regulierung und Festlegung von Vorschriften; g) Entwicklung und Erbringung technischer Unterstützung; h) Förderung der regionalen Zusammenarbeit; i) Austausch von Sachverständigen und j) Durchführung von Schulungen im Zusammenhang mit der Luftsicherheit. 3.   Durchführung 3.1. Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die Kooperationstätigkeiten, die in Artikel 2.1 festgelegt sind, wirksam durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden vom Gemeinsamen Ausschuss angenommen. 4.   Dialog 4.1. Die Vertragsparteien beraumen regelmäßig Sitzungen und/oder Telekonferenzen an, um Fragen der Luftsicherheit von beiderseitigem Interesse zu erörtern und gegebenenfalls Aktivitäten zu koordinieren. 5.   Austausch von Luftsicherheitsinformationen, Untersuchungen/Studien und Analysen 5.1. Unbeschadet ihrer anzuwendenden Regeln treffen die Vertragsparteien Arbeitsvereinbarungen, in denen festgelegt wird, welche Informationen und Analysen zwischen ihnen ausgetauscht werden können, wobei die in ihren jeweiligen Audit- und Inspektionsprogrammen gesammelten Informationen zugrunde gelegt werden, und legen das Verfahren für den Informationsaustausch fest, um die Vertraulichkeit der von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen gemäß Artikel 6 der Kooperationsvereinbarung zu gewährleisten. 5.2. Die Vertragsparteien arbeiten bei Luftsicherheitsaktivitäten durch den Austausch relevanter und geeigneter Daten, Untersuchungen, Studien, Informationen und Unterlagen zusammen und erleichtern die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen. 6.   Beteiligung an Luftsicherheitsaktivitäten 6.1. Für die Umsetzung dieses Anhangs laden die Vertragsparteien die jeweils andere Vertragspartei ein, sich im Einklang mit festgelegten Regeln oder Verfahren an luftsicherheitsrelevanten Aktivitäten und Sitzungen zu beteiligen, um eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung werden in den von den Vertragsparteien vereinbarten Arbeitsvereinbarungen festgelegt. 7.   Regulierungsangelegenheiten 7.1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über alle ihre einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, die sich auf die Umsetzung dieses Anhangs auswirken können, sowie über Änderungen derselben unterrichtet wird. 7.2. Die Vertragsparteien notifizieren einander rechtzeitig alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, insoweit diese Änderungen sich auf diesen Anhang auswirken können. 7.3. Im Hinblick auf die globale Harmonisierung von Luftsicherheitsvorschriften und -standards informieren die Vertragsparteien einander in technischen Regulierungsangelegenheiten im Bereich der Luftsicherheit während verschiedener Stadien der Verfahren zum Erlass der Vorschriften oder Ausarbeitung der SARP und werden gegebenenfalls zur Beteiligung in den betreffenden technischen Gremien eingeladen. 7.4. Die Vertragsparteien stellen einander rechtzeitig Informationen zu Entscheidungen und Empfehlungen bereit, die die Luftsicherheit betreffen. 7.5. Die EU führt gegebenenfalls einen Dialog mit der ICAO, um technische Informationen in Fällen bereitzustellen, in denen sich infolge der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und der Befolgung von ICAO-Empfehlungen ergeben. 8.   Technische Hilfe 8.1. Die Vertragsparteien koordinieren die Unterstützung für Staaten in dem Bemühen, die wirksame Nutzung der Mittel zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, und tauschen Informationen und Daten zu luftsicherheitsrelevanten Projekten und Programmen zur technischen Unterstützung aus. 8.2. Die Vertragsparteien arbeiten eng bei allen Maßnahmen zusammen, die die EU-Mitgliedstaaten und andere Staaten, soweit für erforderlich erachtet, dabei unterstützen, die wirksame Umsetzung der kritischen Elemente der Sicherheitsaufsichtssysteme der Staaten und die Einhaltung von ICAO-SARP zu verbessern. Diese Zusammenarbeit schließt den Informationsaustausch, die Erleichterung des Dialogs zwischen den betreffenden Parteien und die Koordinierung technischer Unterstützungstätigkeiten ein, ohne darauf beschränkt zu sein. 9.   Regionale Zusammenarbeit 9.1. Die Vertragsparteien räumen Tätigkeiten Vorrang ein, die die beschleunigte Umsetzung von SARP zum Ziel haben, wo das regionale Konzept Chancen für eine erhöhte Kosteneffizienz sowie verbesserte Aufsichts- und/oder Standardisierungsverfahren bietet. 10.   Unterstützung durch Sachverständige 10.1. Unbeschadet der Regelungen für die Unterstützung durch Sachverständige, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Anhangs entwickelt wurden, sind die Vertragsparteien bestrebt, Sachverständige mit technischen Sachverstand in einschlägigen Bereichen der Luftsicherheit einander auf Antrag zur Verfügung zu stellen, um Aufgaben durchzuführen und an Tätigkeiten teilzunehmen, die in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallen. Die Bedingungen einer solchen Unterstützung durch Sachverständige werden in einer Arbeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt. 11.   Schulung 11.1. Gegebenenfalls erleichtert jede Vertragspartei die Teilnahme von Personal der anderen Vertragspartei an von ihr durchgeführten luftsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen. 11.2. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Unterlagen zu luftsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen aus und arbeiten gegebenenfalls koordiniert bei der Ausarbeitung von Schulungsprogrammen zusammen. 11.3. Im Rahmen der Tätigkeiten, die von Nummer 9 dieses Anhangs erfasst werden, arbeiten die Vertragsparteien bei der Erleichterung und Koordinierung der Teilnahme an Schulungsprogrammen von Schulungsteilnehmern aus Staaten oder Regionen zusammen, denen technische Unterstützung von einer der Vertragsparteien geleistet wird. 12.   Überprüfung 12.1. Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieses Anhangs regelmäßig und berücksichtigen gegebenenfalls alle relevanten politischen oder regulatorischen Entwicklungen. 12.2. Überprüfungen dieses Anhangs werden von dem gemäß Artikel 7 der Kooperationsvereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss durchgeführt. 13.   Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung 13.1. Dieser Anhang tritt am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft und bleibt bis zu einer Kündigung in Kraft. 13.2. Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang vereinbart wurden, treten am Tag ihrer Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft. 13.3. Alle Änderungen von Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang angenommen wurden, oder deren Kündigung werden vom Gemeinsamen Ausschuss vereinbart. 13.4. Dieser Anhang kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Kündigungsnotifizierung an die andere Vertragspartei, wobei die genannte Kündigungsnotifizierung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann. 13.5. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels werden bei Beendigung der Kooperationsvereinbarung auch dieser Anhang und etwaige im Rahmen des Anhangs angenommene Arbeitsvereinbarungen gleichzeitig beendet.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.