Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1938 des Rates vom 18. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Billigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status einzunehmenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1938. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

11.12.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 314/38 BESCHLUSS (EU) 2018/1938 DES RATES vom 18. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Billigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status einzunehmenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. März 2000 in Kraft (2). (2) Nach Artikel 80 des Abkommens kann der mit dem Abkommen eingesetzte Assoziationsrat Beschlüsse fassen und auch Empfehlungen abgeben. (3) Am 16. Dezember 2013 verabschiedete der Assoziationsrat eine Empfehlung zur Durchführung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status (3) (im Folgenden „Aktionsplan“). (4) Um die Kontinuität zwischen dem Aktionsplan und den künftigen Prioritäten der Partnerschaft zu gewährleisten, wird der Assoziationsrat im Wege des Briefwechsels eine Empfehlung zur Billigung der Verlängerung des bestehenden Aktionsplans annehmen. (5) Es gilt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Billigung der Verlängerung des Aktionsplans festzulegen, da es sich um eine Empfehlung mit Rechtswirkung handelt. (6) Die Verlängerung des Aktionsplans wird die Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Marokko für das laufende Jahr bilden und ermöglichen, Verhandlungen über die Festlegung der Leitlinien und neuen Prioritäten der Partnerschaft EU-Marokko für die kommenden Jahre zu führen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Billigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status einzunehmenden Standpunkt stützt sich auf den Entwurf einer Empfehlung im Anhang des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Kommission und die Hohe Vertreterin gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018. Im Namen des Rates Der Präsident G. BLÜMEL (1)   ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2. (2)  Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 1). (3)  Empfehlung Nr. 1/2013 des Assoziationsrats EU-Marokko vom 16. Dezember 2013 zur Durchführung des ENP-Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 78). ENTWURF EMPFEHLUNG Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSRATS EU-MAROKKO vom … zur Billigung der einjährigen Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status DER ASSOZIATIONSRAT EU-MAROKKO — gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. März 2000 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 80 des Abkommens kann der Assoziationsrat zweckdienliche Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens abgeben. (3) Gemäß Artikel 90 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden. (4) Artikel 10 des Vorsitzes des Assoziationsrates sieht die Möglichkeit von Empfehlungen zwischen den Sitzungen im schriftlichen Verfahren vor. (5) Die Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status (2013-2017) wird die Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Marokko im laufenden Jahr bilden und es ermöglichen, Verhandlungen zur Festlegung der Leitlinien über neuen Prioritäten der Partnerschaft EU-Marokko für die kommenden Jahre aufnehmen — EMPFIEHLT: Einziger Artikel Der Assoziationsrat empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens eine Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status (2013-2017) um ein Jahr. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsrates EU-Marokko Der Präsident (1)   ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.