Europäische Union

2005/766/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0766. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ur in bestimmten Sonderfällen möglich, die weder eine normale Verwertung von Ergebnissen behindern noch die legitimen Interessen des Rechtsinhabers übermäßig gefährden. Unbeschadet des Abschnitts II werden die Ergebnisse der gemeinsamen Forschung, sofern im TMP nichts anderes vereinbart wurde, von den Vertragsparteien oder den Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gelten folgende Verfahren: 1. Werden von einer Vertragspartei oder von öffentlichen Einrichtungen dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher einschließlich Videoaufzeichnungen und Software veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Genehmigung zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass wissenschaftliche Schriften, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich verbreitet werden. 3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieser Bestimmung entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes tragen, sofern diese die Angabe ihres Namens nicht ausdrücklich abgelehnt haben. Außerdem müssen die Exemplare deutlich sichtbar auf die Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen. IV   ERFINDUNGEN, ENTDECKUNGEN UND SONSTIGE WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ERGEBNISSE Erfindungen, Entdeckungen und sonstige wissenschaftlich-technische Ergebnisse, die aus kooperativen Tätigkeiten der Vertragsparteien hervorgehen, gehören den Vertragsparteien, sofern diese nichts anderes vereinbart haben. V   NICHT OFFENBARTE INFORMATIONEN A.   Nicht offenbarte dokumentarische Informationen 1. Die Vertragsparteien oder gegebenenfalls ihre Stellen oder Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welche Informationen in Verbindung mit dem Abkommen nicht offenbart werden sollen, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: a) Geheimhaltung der Informationen in dem Sinne, dass diese in ihrer Gesamtheit oder Teile davon in bestimmter Zusammensetzung weder allgemein unter Fachleuten bekannt noch diesen rechtmäßig ohne weiteres zugänglich sind, b) tatsächlicher oder potenzieller kommerzieller Wert der Informationen dank ihrer Geheimhaltung, c) früherer Schutz der Informationen in dem Sinne, dass die gesetzlich dazu Befugten die den Umständen angemessenen Schritte unternommen haben, um die Geheimhaltung zu wahren. Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, alle während der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens gelieferten, ausgetauschten oder gewonnenen Informationen oder Teile davon nicht offenbart werden dürfen. 2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbarte Informationen deutlich als solche ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Einschränkung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Vervielfältigung der besagten Informationen. Erhält eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbarte Informationen, so hat sie deren Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkung wird automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer diese Informationen der Öffentlichkeit offenbart. 3. Nicht offenbarte Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben werden, können von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die an die empfangende Vertragspartei gebunden oder bei derselben angestellt sind, oder an andere betroffene Abteilungen oder Stellen der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten besitzen, weitergeleitet werden, sofern derart verbreitete, nicht offenbarte Informationen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterliegen und wie oben ausgeführt leicht als solche zu erkennen sind. 4. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen weitergibt, kann die empfangende Vertragspartei diese weiter verbreiten, als nach Absatz 3 zulässig ist. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen; jede Vertragspartei erteilt diese Zustimmung, soweit es die eigenen Strategien und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen. B.   Nicht offenbarte nicht dokumentarische Informationen Nicht offenbarte oder sonstige vertrauliche Informationen nicht dokumentarischer Art, die in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben werden, oder Informationen, die auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder der Mitwirkung an gemeinsamen Vorhaben beruhen, werden von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in diesem Abkommen für dokumentarische Informationen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen der vertrauliche Charakter der Informationen zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe mitgeteilt wurde. C.   Überwachung Jede Vertragspartei setzt sich dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, die sie im Rahmen dieses Abkommens erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Abschnitte A und B über die Nichtweitergabe nicht einhalten kann oder voraussichtlich nicht wird einhalten können, unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich davon. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.