Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/684 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich, und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0684. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

te enthalten, die den Kauf, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung, die Speicherung oder die Lieferung von bzw. mit Energie in oder an mindestens einem/einen Mitgliedstaat oder die Errichtung oder den Betrieb einer Energieinfrastruktur mit einer physischen Verbindung zu mindestens einem Mitgliedstaat betreffen. (6)   Die Pflicht zur Notifizierung bei der Kommission gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Hat ein Mitgliedstaat Zweifel, ob es sich bei einer Vereinbarung um ein zwischenstaatliches Abkommen handelt, das demnach gemäß diesem Artikel und Artikel 6 zu notifizieren ist, hat er unverzüglich die Kommission zu konsultieren. (7)   Sämtliche Notifizierungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels und Artikel 6 Absätze 1 und 2 erfolgen über eine webgestützte Anwendung, die von der Kommission bereitgestellt wird. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, an dem das vollständige Notifizierungsdossier in der Anwendung registriert worden ist. Artikel 4 Unterstützung durch die Kommission (1)   Meldet ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 die Aufnahme von Verhandlungen, können die Kommissionsdienststellen ihn dazu beraten, wie sich die Unvereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht verhindern lässt. Diese Beratung kann fakultative Musterklauseln und Leitlinien umfassen, die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Die Dienststellen der Kommission können den betreffenden Mitgliedstaat zudem auf die einschlägigen energiepolitischen Ziele der Union, darunter auch das der Energieunion, aufmerksam machen. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission auch um Unterstützung bei diesen Verhandlungen ersuchen. (2)   Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teilnehmen. Die Kommission kann darum ersuchen, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen, sofern sie es für erforderlich erachtet. Die Teilnahme der Kommission bedarf der schriftlichen Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats. (3)   Nimmt die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teil, kann sie den betreffenden Mitgliedstaat dazu beraten, wie sich die Unvereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht verhindern lässt. Artikel 5 Prüfung durch die Kommission (1)   Innerhalb von fünf Wochen nach einer gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgten Notifizierung des vollständigen Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung, einschließlich etwaiger Anhänge, unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über jegliche Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion seitens der Kommission, wird davon ausgegangen, dass die Kommission keine diesbezüglichen Zweifel hat. (2)   Unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 1 davon, dass sie Zweifel hat, übermittelt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Wochen nach der in Absatz 1 genannten Notifizierung ihre Stellungnahme zu der Vereinbarkeit des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Vorschriften des Energiebinnenmarkts und dem Wettbewerbsrecht der Union. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme der Kommission, wird davon ausgegangen, dass die Kommission keine Einwände erhoben hat. (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen können mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verlängert werden. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen werden im Einvernehmen mit der Kommission verkürzt, wenn die Umstände dies rechtfertigen, damit die Verhandlungen fristgemäß abgeschlossen werden können. (4)   Der Mitgliedstaat darf den Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung nicht unterzeichnen, ratifizieren oder ihm zustimmen, bis die Kommission den Mitgliedstaat gegebenenfalls von Zweifeln nach Absatz 1 unterrichtet bzw. ihre Stellungnahme nach Absatz 2 abgegeben hat oder — bei Ausbleiben einer Antwort oder Stellungnahme der Kommission — bis die in Absatz 1 oder gegebenenfalls die in Absatz 2 genannte Frist abgelaufen ist. Vor der Unterzeichnung und Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Änderung oder der Zustimmung dazu trägt der betreffende Mitgliedstaat der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung. Artikel 6 Notifizierungspflichten und Prüfung durch die Kommission in Bezug auf bestehende zwischenstaatliche Abkommen und auf neue zwischenstaatliche Abkommen über Elektrizität (1)   Bis zum 3. August 2017 notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen, einschließlich etwaiger Anhänge und Änderungen. Wird in dem bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen ausdrücklich auf andere Texte Bezug genommen, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte, soweit sie Elemente enthalten, die den Kauf, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung, die Speicherung oder die Lieferung von bzw. mit Energie in oder an mindestens einem/einen Mitgliedstaat oder die Errichtung oder den Betrieb von Energieinfrastruktur mit einer physischen Verbindung zu mindestens einem Mitgliedstaat betreffen. Die in diesem Absatz festgelegte Pflicht zur Notifizierung bei der Kommission gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Unternehmen. (2)   Bestehende zwischenstaatliche Abkommen, die der Kommission am 2. Mai 2017 bereits gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Beschlusses Nr. 994/2012/EU oder Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) notifiziert wurden, gelten als für die Zwecke des Absatzes 1 notifiziert, sofern diese Notifizierung die Anforderungen des genannten Absatzes erfüllt. (3)   Die Kommission prüft die gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels notifizierten zwischenstaatlichen Abkommen sowie die gemäß Artikel 3 Absatz 5 notifizierten zwischenstaatlichen Abkommen in Bezug auf Elektrizität. Hat die Kommission nach ihrer ersten Prüfung Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Abkommen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Vorschriften des Energiebinnenmarkts und dem Wettbewerbsrecht der Union, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat darüber innerhalb von neun Monaten nach der Notifizierung dieser Abkommen. Artikel 7 Notifizierung in Bezug auf nicht verbindliche Instrumente (1)   Vor oder nach der Annahme eines nicht verbindlichen Instruments oder einer Änderung eines nicht verbindlichen Instruments können die Mitgliedstaaten der Kommission das nicht verbindliche Instrument oder die Änderung, einschließlich etwaiger Anhänge, notifizieren. (2)   Die Mitgliedstaaten können zudem der Kommission bestehende nicht verbindliche Instrumente, einschließlich etwaiger Anhänge und Änderungen, notifizieren. (3)   Wird in dem nicht verbindlichen Instrument oder der Änderung eines nicht verbindlichen Instruments ausdrücklich auf andere Texte Bezug genommen, kann der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte übermitteln, soweit sie Elemente enthalten, mit denen die Bedingungen für die Energieversorgung, wie Mengen und Preise, oder für den Ausbau von Energieinfrastruktur festgelegt werden. Artikel 8 Transparenz und Vertraulichkeit (1)   Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 3 Absätze 1 bis 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 kann der Mitgliedstaat angeben, ob ein Teil der Informationen, seien es geschäftliche oder andere Informationen, deren Offenlegung der Tätigkeit der beteiligten Parteien schaden könnte, als vertraulich zu behandeln ist und ob die übermittelten Informationen an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen. Ein Mitgliedstaat macht eine solche Angabe zu den in Artikel 6 Absatz 2 genannten bestehenden Abkommen bis zum 3. August 2017. (2)   Hat ein Mitgliedstaat die Informationen nicht gemäß Absatz 1 als vertraulich ausgewiesen, stellt die Kommission diese Informationen allen anderen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung. (3)   Hat ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ein bestehendes zwischenstaatliches Abkommen, eine Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder ein neues zwischenstaatliches Abkommen als vertraulich eingestuft, stellt er eine Zusammenfassung der übermittelten Informationen zur Verfügung. Diese Zusammenfassung enthält mindestens folgende Informationen über das zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung: a) den Gegenstand, b) das Ziel und den Anwendungsbereich, c) die Geltungsdauer, d) die Parteien des Abkommens, e) Informationen über die wichtigsten Bestandteile. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen, die gemäß Artikel 3 Absätze 1 bis 4 übermittelt werden. (4)   Die Kommission stellt die in Absatz 3 genannten Zusammenfassungen allen anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung. (5)   Durch Ersuchen um Wahrung der Vertraulichkeit nach dem vorliegenden Artikel wird der Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht eingeschränkt. Die Kommission stellt sicher, dass der Zugriff auf die vertraulichen Informationen strikt auf die Kommissionsdienststellen beschränkt ist, die unbedingt auf diese Informationen zugreifen müssen. Die Vertreter der Kommission behandeln sensible Informationen über Verhandlungen bezüglich zwischenstaatlicher Abkommen, die ihnen im Lauf solcher Verhandlungen aufgrund der Artikel 3 und 4 zugehen, mit der gebotenen Vertraulichkeit. Artikel 9 Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten (1)   Die Kommission erleichtert und fördert die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf a) die Überprüfung von Entwicklungen im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Abkommen und das Bemühen um Kohärenz in den auswärtigen energiepolitischen Beziehungen der Union zu Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern; b) die Ermittlung gemeinsamer Probleme im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Abkommen und Überlegungen zu geeigneten Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme und gegebenenfalls die Unterbreitung von Leitlinien und Lösungsvorschlägen; c) die Unterstützung — wo dies angezeigt ist — bei der Ausarbeitung multilateraler zwischenstaatlicher Abkommen, an denen mehrere Mitgliedstaaten oder die Union als Ganzes beteiligt sind. (2)   Bis zum 3. Mai 2018 arbeitet die Kommission auf der Grundlage bewährter Verfahren und in Absprache mit den Mitgliedstaaten fakultative Musterklauseln und Leitlinien aus, einschließlich einer Liste von Beispielen für Klauseln, die das Unionsrecht missachten und daher nicht verwendet werden sollten. Bei ordnungsgemäßer Verwendung würden diese fakultativen Musterklauseln und Leitlinien die Einhaltung des Unionsrechts durch künftige zwischenstaatliche Abkommen wesentlich verbessern. Artikel 10 Berichterstattung und Überprüfung (1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 1. Januar 2020 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. (2)   In dem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit dieser Beschluss der Einhaltung des Unionsrechts durch zwischenstaatliche Abkommen, auch was den Bereich der Elektrizität betrifft, förderlich ist und zu einem hohen Maß an Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich zwischenstaatlicher Abkommen beiträgt. Außerdem wird bewertet, wie sich dieser Beschluss auf die Verhandlungen von Mitgliedstaaten mit Drittländern ausgewirkt hat und ob der Anwendungsbereich dieses Beschlusses und die in ihm festgelegten Verfahren angemessen sind. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieses Beschlusses beigefügt. Artikel 11 Aufhebung Der Beschluss Nr. 994/2012/EU wird mit Wirkung zum 2. Mai 2017 aufgehoben. Artikel 12 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 13 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 5. April 2017. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident A. TAJANI Im Namen des Rates Der Präsident I. BORG (1)   ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 81. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. März 2017. (3)  Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 13). (4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). (5)  Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.