Europäische Union

2010/577/EU: Beschluss der Kommission vom 28. September 2010 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0577. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Korea und Pakistan auch die Feststellungen unter den Randnummern 94 und 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt, wonach diese Einfuhren in gewissem Umfang zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. (56) In diesem Verfahren wurde darüber hinaus festgestellt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auch durch beträchtliche Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (rund 150 000 Tonnen) unterboten wurden. (57) Gleichzeitig lag der Marktanteil der iranischen Einfuhren in den Jahren 2006 und 2007 unter 1 %, im UZ erreichte er mit 55 000 Tonnen nur knapp 2 %. (58) Ferner ist anzumerken, dass die für den iranischen Hersteller festgestellte Preisunterbietung niedriger war als im Fall der nicht gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten. 2.   Schlussfolgerung zur Schadensursache (59) Zusammenfassend zeigte die oben dargelegte Analyse, dass gedumpte Einfuhren mit Ursprung im Iran zwar einige negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten, diese Auswirkungen für sich genommen aber kein Ausmaß erreichten, das nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung als bedeutend betrachtet werden könnte. F.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (60) Die Untersuchung ergab, dass Einfuhren der betroffenen Ware aus Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht zu gedumpten Preisen verkauft wurden. Folglich soll das Verfahren in Bezug auf Pakistan und die Vereinigten Arabischen Emirate ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden. (61) Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware aus Iran zu gedumpten Preisen eingeführt wurde und dass diese Einfuhren in gewissem Umfang zur Schädigung des Wirtschaftzweigs der Union beitrugen. (62) Unter Randnummer 59 wurde jedoch festgestellt, dass die negativen Auswirkungen der iranischen Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union kein solches Ausmaß erreichten, dass sie als bedeutend bezeichnet werden könnten. (63) In Anbetracht der oben genannten Tatsache, dass durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Iran keine bedeutende Schädigung verursacht wurde, wird der Schluss gezogen, dass das Verfahren auch in Bezug auf Iran ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte. (64) Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2010 eingeführt wurde, sollten freigegeben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, wird eingestellt. Artikel 2 Die Verordnung (EU) Nr. 472/2010 wird aufgehoben. Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2010 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, werden freigegeben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 28. September 2010 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. (2)   ABl. C 208 vom 3.9.2009, S. 12. (3)   ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 4. (4)   ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 25.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.