Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2756 des Rates vom 4. Dezember 2023 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Staat Israel über ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2756 7.12.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2756 DES RATES vom 4. Dezember 2023 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Staat Israel über ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit und Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es sollten Verhandlungen mit Blick auf den Abschluss eines Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt mit dem Staat Israel eröffnet werden. (2) Die Kommission sollte als Verhandlungsführer der Union benannt werden. (3) Die Verhandlungen sollten von der Kommission im Benehmen mit dem Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit den jeweiligen Rollen der Organe geführt werden, wie sie in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 218 des AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union festgelegt sind. (4) Hauptziel des geplanten Abkommens ist die Herstellung eines Rechtsrahmens, der die Zertifizierung von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Bau- und Ausrüstungsteilen sowie die Produktionsaufsicht abdeckt. Bis vor kurzem beruhte die Genehmigung von Zulassungen für luftfahrttechnische Erzeugnisse und deren Bau- und Ausrüstungseile zwischen der Union und dem Staat Israel auf einer Vereinbarung zwischen Italien und dem Staat Israel, das am 2. Mai 1990 in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in Kraft getreten ist. Italien hat diese Vereinbarung jedoch im Einklang mit Artikel 140 Absatz 6 der genannten Verordnung (EU) 2018/1139 mit Wirkung vom 2. Januar 2022 gekündigt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kommission wird ermächtigt Verhandlungen über ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt mit dem Staat Israel aufzunehmen. (2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 2 Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt. Artikel 3 (1)   Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Luftfahrt“ geführt, die zum Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird. (2)   Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss und dem Rat nach jeder Verhandlungssitzung umgehend schriftlich Bericht über das Ergebnis der Verhandlungen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2023. Im Namen des Rates Der Präsident O. PUENTE SANTIAGO (1)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2756/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.