Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/286 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die geplante Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 926)

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19.2.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 47/45 BESCHLUSS (EU) 2019/286 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2019 über die geplante Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 926) (Nur der englische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“ wird wie folgt angegeben: „Wir fordern die EU-Kommission auf, Artikel 20 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufzuheben und maßgeschneiderte Rechtsvorschriften zu schaffen, die Dampfprodukte klar von Tabakerzeugnissen und Arzneimitteln abgrenzt.“ (2) Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative sind: „Artikel 20 der Richtlinie 2014/40/EU streichen und durch maßgeschneiderte wissenschaftliche, faktengestützte Rechtsvorschriften ersetzen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts im Einklang stehen und Dampfprodukte von Tabakerzeugnissen und Arzneimitteln abgrenzen; sicherstellen, dass neue Rechtsvorschriften verabschiedet werden, die die Einhaltung solider Standards für Produktqualität, Sicherheit und Produktion und ein verantwortungsvolles Marketing vorschreiben, damit Jugendschutz gewährleistet ist; politische Maßnahmen zu Dampfprodukten sollten Innovationen fördern und gewährleisten, dass Rauchern herkömmlicher Zigaretten und Dampfern tabakfreie, weniger schädliche Alternativen zur Verfügung stehen.“ (3) Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. (4) Deshalb sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen. (5) Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); — zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV. (6) Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge der Verordnung vorzulegen. (7) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind. (8) Die geplante Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“ sollte daher registriert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die geplante Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“ wird hiermit registriert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 20. Februar 2019 in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“, vertreten durch die Kontaktpersonen Herrn Dustin DAHLMANN und Herrn Mose GIACOMELLO, gerichtet. Straßburg, den 12. Februar 2019 Für die Kommission Frans TIMMERMANS Vizepräsident (1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1. (2)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.