Europäische Union

95/415/Euratom, EGKS: Beschluß der Kommission vom 4. Oktober 1995 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits

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Avis juridique important | 31995D0415 95/415/Euratom, EGKS: Beschluß der Kommission vom 4. Oktober 1995 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits Amtsblatt Nr. L 247 vom 13/10/1995 S. 0030 - 0031 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1995 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits (95/415/Euratom, EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Bis zum Inkrafttreten des am 24. Juni 1994 auf Korfu unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens ist das am 17. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits zu genehmigen. Der Abschluß des Interimsabkommens ist zur Erreichung der Gemeinschaftsziele erforderlich, die insbesondere in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl niedergelegt sind; in dem Vertrag sind nicht alle Fälle vorgesehen, die unter diesen Beschluß fallen; nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits sowie die zwei Protokolle und die Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut dieser Texte ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die in Artikel 35 des Interimsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 4. Oktober 1995. Für die Kommission Der Präsident Jacques SANTER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.