Europäische Union

2011/795/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2009 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8715)

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3.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/39 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. November 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2009 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8715) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2011/795/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt. (2) Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die vesikuläre Schweinekrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 erster Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) regelt die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates. Artikel 3 der genannten Verordnung regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union. (4) Mit dem Beschluss 2010/143/EU der Kommission vom 5. März 2010 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2009 (3) wurde Italien eine Finanzhilfe der Union für die Kosten zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit gewährt. (5) Italien legte am 3. und 4. Mai 2010 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Kommission übermittelte Italien ihre Schlussfolgerungen am 29. Juni 2011 per E-Mail. Italien erklärte sich am 23. August 2011 per E-Mail damit einverstanden. (6) Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben. (7) Die italienischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. (8) Somit sollte nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die Italien durch die Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit im Jahr 2009 entstanden sind. (9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2009 entstandenen Kosten wird auf 93 998,39 EUR festgesetzt. Dies ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. November 2011 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. (2)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12. (3)   ABl. L 56 vom 6.3.2010, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.