Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/1924 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1924. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

27.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 281/10 BESCHLUSS (GASP) 2015/1924 DES RATES vom 26. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP (1) erlassen. (2) Eine verstorbene Person sollte aus den Anhängen I und II dieses Beschlusses gestrichen werden. (3) Der Beschluss 2011/101/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I und II des Beschlusses 2011/101/GASP werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6). ANHANG I.    In Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP wird der Eintrag für folgende Person unter „I. Personen“ gestrichen. Name (und ggf. Aliasnamen) 51. MIDZI, Amos Bernard (Mugenva) II.    In Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP wird der Eintrag für folgende Person unter „I. Personen“ gestrichen. Name (und ggf. Aliasnamen) 41. MIDZI, Amos Bernard (Mugenva)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.