Europäische Union

2013/723/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Dezember 2013 über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nationalen Programmen dreier Mitgliedstaaten (Spanien, Kroatien und Vereinigtes Königreich) im Jahr 2013 zur Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Daten im Fischereisektor (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8498)

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7.12.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 328/118 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2013 über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nationalen Programmen dreier Mitgliedstaaten (Spanien, Kroatien und Vereinigtes Königreich) im Jahr 2013 zur Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Daten im Fischereisektor (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8498) (Nur der kroatische, der englische und der spanische Text sind verbindlich) (2013/723/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten eine Beteiligung der Europäischen Union an den für ihre nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung getätigten Ausgaben erhalten können. (2) Diese Programme werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission (3) erstellt. (3) Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden haben für das Jahr 2013 keine Änderungen an ihren nationalen Programmen 2011-2013 vorgenommen. Die Kommission hat im Wege des Durchführungsbeschlusses C(2013) 4434 über die Beteiligung an diesen elf nationalen Programmen für das Jahr 2013 befunden. (4) Belgien, Estland, Griechenland, Frankreich, Zypern, die Niederlande, Polen und Portugal haben für das Jahr 2013 ebenfalls keine Änderungen an ihren nationalen Programmen 2011-2013 vorgenommen. Irland hat Änderungen an seinem nationalen Programm für das Jahr 2013 vorgelegt, die mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission C(2013) 3533 angenommen wurden. Die Kommission hat im Wege des Durchführungsbeschlusses C(2013) 6255 über die Beteiligung an diesen neun nationalen Programmen für das Jahr 2013 befunden. (5) Spanien hat gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sein nationales Programm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011-2013 vorgelegt. Dieses Programm wurde 2011 mit Beschluss K(2011) 7645 gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung genehmigt. Spanien hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 für das Jahr 2012 Änderungen an seinem nationalen Programm vorgelegt. Diese Änderungen wurden 2012 mit Beschluss C(2012) 7499 gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung von der Kommission genehmigt. Spanien hat für das Jahr 2013 keine Änderungen an seinem nationalen Programm vorgelegt. (6) Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 für das Jahr 2013 Änderungen an seinem nationalen Programm vorgelegt. Diese Änderungen wurden 2013 mit Beschluss C(2013) 6325 gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung von der Kommission genehmigt. (7) Kroatien hat gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 ein nationales Programm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 vorgelegt. Dieses Programm wurde 2013 mit Beschluss C(2013) 5854 der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung genehmigt. (8) Spanien, Kroatien und das Vereinigte Königreich haben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission (4) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 jährliche Haushaltsvorausschätzungen für das Jahr 2013 vorgelegt. Die Kommission hat die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen dieser Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 unter Berücksichtigung der genehmigten nationalen Programme bewertet. (9) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 genehmigt die Kommission die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den einzelnen nationalen Programmen. (10) Nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Beteiligungssatz mit Beschluss der Kommission festgelegt. Nach Artikel 16 der genannten Verordnung beträgt der Kofinanzierungssatz im Bereich der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Programms zur Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Daten im Fischereisektor. (11) Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (5). (12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Höchstbeträge der jedem Mitgliedstaat für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für das Jahr 2013 gewährten EU-Beteiligung und der EU-Beteiligungssatz sind im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien, die Republik Kroatien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 4. Dezember 2013 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1. (3)   ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3. (4)   ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24. (5)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. ANHANG NATIONALE PROGRAMME 2011-2013 ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN UND HÖCHSTBETRÄGE DER EU-BETEILIGUNG FÜR 2013 (in EUR) Mitgliedstaat Zuschussfähige Ausgaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung (Satz von 50 %) Kroatien 646 680 323 340,0 Spanien 14 386 953 7 193 476,5 Vereinigtes Königreich 9 674 645 4 837 322,5 Insgesamt 24 708 278 12 354 139

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.