Europäische Union
98/202/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Ermächtigung Italiens, Artikel 4 Abschnitt A der Richtlinie 64/433/EWG des Rates auf Schlachtbetriebe anzuwenden, in denen höchstens 2 000 Großvieheinheiten pro Jahr geschlachtet werden (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
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