Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2420 des Rates vom 24. Oktober 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung der Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehungsweise dem Fürstentum Liechtenstein andererseits über die Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, sich an der Asylagentur der Europäischen Union zu beteiligen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2420 26.10.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2420 DES RATES vom 24. Oktober 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung der Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehungsweise dem Fürstentum Liechtenstein andererseits über die Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, sich an der Asylagentur der Europäischen Union zu beteiligen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, gestützt auf die Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island (1), dem Königreich Norwegen (2), der Schweizerischen Eidgenossenschaft (3) beziehungsweise dem Fürstentum Liechtenstein (4) über die Modalitäten der Beteiligung dieser Länder am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (5), mit der das Mandat der Asylagentur der Europäischen Union geändert und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen durch die Asylagentur der Europäischen Union ersetzt wurde, die an seine Stelle tritt und seine sämtlichen Tätigkeiten und Verfahren uneingeschränkt weiterführt, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Damit die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein an der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) teilnehmen können, sollten die Vereinbarungen über die Modalitäten der Beteiligung dieser Länder n am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) geändert werden, um Art, Umfang und Form der Beteiligung dieser Länder an der EUAA klarzustellen. (2) Verhandlungen zur Änderung der Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehungsweise dem Fürstentum Liechtenstein andererseits über die Modalitäten der Beteiligung dieser Länder am EASO sollten aufgenommen werden. (3) Irland ist durch die Verordnung (EU) 2021/2303 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. (4) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen zur Änderung der Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehungsweise dem Fürstentum Liechtenstein andererseits über die Modalitäten der Beteiligung dieser Länder am EASO aufzunehmen. (2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 2 Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe der Referenten für Justiz und Inneres geführt, die das Vorbereitungsgremium ist, das hiermit als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des AEUV bestellt wird. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2023. Im Namen des Rates Der Präsident P. NAVARRO RÍOS (1)   ABl. L, 2023/2166, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2023/2166/oj (2)   ABl. L 109 vom 12.4.2014, S. 3. (3)   ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 22. (4)   ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 50. (5)   ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2420/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.