Europäische Union

2003/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung 98/83/EG zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 600)

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Avis juridique important | 32003D0129 2003/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung 98/83/EG zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 600) Amtsblatt Nr. L 051 vom 26/02/2003 S. 0021 - 0022 Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung 98/83/EG zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 600) (2003/129/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/89/EG(2), insbesondere auf Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.2 der Richtlinie 2000/29/EG enthält besondere Bedingungen für die Einfuhr von Früchten von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in Drittländern, in denen Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme) (nachstehend "Xanthomonas campestris" genannt) auftritt. (2) Gemäß der Entscheidung 98/83/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/440/EG(4), können bestimmte Drittlandsgebiete als frei von Xanthomonas campestris anerkannt werden. (3) Mit der Entscheidung 98/83/EG sind bestimmte Bundesstaaten Argentiniens als frei von Xanthomonas campestris anerkannt worden. Aufgrund der von den Behörden Argentiniens übermittelten Informationen kann eine Reihe dieser Staaten jedoch nicht mehr als frei von diesem Schadorganismus anerkannt werden. (4) Aus den von den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelten Informationen geht hervor, dass ein neuer Befall mit für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris in verschiedenen Counties in Florida festgestellt wurde. Daher sollte Florida nicht mehr als frei von diesem Schadorganismus anerkannt werden. (5) Für Citrus als Durchfuhrerzeugnisse, für die die amtliche Feststellung nach Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.2 der Richtlinie 2000/29/EG vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung der zuständigen Behörden Argentiniens und der Vereinigten Staaten von Amerika über die vorliegende Entscheidung erteilt wurde, sollte eine Sonderregelung gelten. (6) Die Entscheidung 98/83/EG ist daher entsprechend zu ändern. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 der Entscheidung 98/83/EG wird wie folgt geändert: a) Der erste Gedankenstrich wird gestrichen. b) Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- iin den Vereinigten Staaten von Amerika: Arizona, Kalifornien, Guam, Hawaii, Louisiana, die Nördlichen Marianen, Puerto Rico, Amerikanisch-Samoa, Texas und die Amerikanischen Jungferninseln;". Artikel 2 Diese Entscheidung gilt nicht für Zitrusfrüchte, für die die amtliche Feststellung nach Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.2 der Richtlinie 2000/29/EG erteilt wurde und die vor Unterrichtung der zuständigen Behörden Argentiniens und der Vereinigten Staaten von Amerika durch die Kommission über die vorliegende Entscheidung ausgeführt wurden. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, an dem die zuständigen Behörden Argentiniens und der Vereinigten Staaten von Amerika über die vorliegende Entscheidung unterrichtet worden sind. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Februar 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (2) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 45. (3) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 41. (4) ABl. L 155 vom 12.6.2001, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.