Europäische Union

2013/756/EU: Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf die Beschlüsse zur Umsetzung einiger Bestimmungen des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0756. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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te technische Fragen betreffend die Kommunikation von Daten zu den öffentlichen Beschaffungen. 5.   Der Ausschuss erarbeitet gegebenenfalls Empfehlungen zu den folgenden Punkten: a) mögliche Harmonisierung der Kommunikation der Statistiken mit dem Ziel, Statistiken zu den öffentlichen Beschaffungen den Jahresberichten der WTO beizufügen, b) Leistung von technischer Unterstützung bei der Kommunikation der Statistiken durch das Sekretariat für WTO-Mitglieder, die dem Übereinkommen gerade beitreten, und c) Mittel zur Gewährleistung, dass WTO-Mitglieder, die dem Übereinkommen gerade beitreten, über die geeigneten Instrumente verfügen, um die Vorschriften zur Erstellung und zur Kommunikation statistischer Daten zu erfüllen. 6.   Analyse der Daten Der Ausschuss prüft, wie die jährlich dem Sekretariat übermittelten statistischen Daten der Vertragsparteien für weitere Analysen verwendet werden können, um ein besseres Verständnis der wirtschaftlichen Bedeutung des Übereinkommens zu fördern, insbesondere der Auswirkungen der Schwellenwerte auf das Funktionieren des Übereinkommens. ANHANG E Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen Beschluss vom 30. März 2012 DER AUSSCHUSS FÜR DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN — UNTER FESTSTELLUNG, dass Artikel XXII Absatz 8 Buchstabe a des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Übereinkommen) vorsieht, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen, IN ANERKENNUNG DESSEN, dass mehrere Vertragsparteien nationale und subnationale Politiken im Bereich der nachhaltigen Beschaffungen entwickelt haben, UNTER BESTÄTIGUNG der Wichtigkeit, dafür zu sorgen, dass alle Beschaffungen in Übereinstimmung mit den im Übereinkommen festgelegten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfolgen — VERABSCHIEDET EIN ARBEITSPROGRAMM BETREFFEND NACHHALTIGE BESCHAFFUNGEN: 1.   Einleitung des Arbeitsprogramms zu nachhaltigen Beschaffungen Auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) leitet der Ausschuss ein Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen ein. 2.   Das Arbeitsprogramm befasst sich unter anderem mit den folgenden Themen a) Ziele nachhaltiger Beschaffungen, b) Art und Weise, wie das Konzept der nachhaltigen Beschaffungen in die nationalen und subnationalen Beschaffungspolitiken integriert ist, c) Art und Weise, wie nachhaltige Beschaffungen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des optimalen Ressourceneinsatzes durchgeführt werden können, und d) Art und Weise, wie nachhaltige Beschaffungen in Übereinstimmung mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Vertragsparteien durchgeführt werden können. 3.   Der Ausschuss bestimmt Maßnahmen und Politiken, die er als nachhaltige Beschaffungspraktiken in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des optimalen Ressourceneinsatzes und mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Vertragsparteien betrachtet, und erstellt einen Bericht, in dem die Maßnahmen und Politiken aufgeführt sind, welche die bewährten Verfahren darstellen. ANHANG F Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen und Beschränkungen in den Anhängen der Vertragsparteien Beschluss vom 30. März 2012 DER AUSSCHUSS FÜR DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN — UNTER FESTSTELLUNG, dass Artikel XXII Absatz 8 Buchstabe a des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Übereinkommen) vorsieht, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen und Beschränkungen in den Anhängen der Vertragsparteien, IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die Vertragsparteien Ausschlüsse und Beschränkungen in ihren Anhängen zu Anlage I des Übereinkommens aufgeführt haben (Ausschlüsse und Beschränkungen), IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit transparenter Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und IN ANBETRACHT der Wichtigkeit, Ausschlüsse und Beschränkungen in den künftigen Verhandlungen gemäß Artikel XXII Absatz 7 des Übereinkommens schrittweise zu reduzieren und zu beseitigen — VERABSCHIEDET DAS FOLGENDE ARBEITSPROGRAMM BETREFFEND AUSSCHLÜSSE UND BESCHRÄNKUNGEN IN DEN ANHÄNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN: 1.   Einleitung eines Arbeitsprogramms zu Ausschlüssen und Beschränkungen Auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) leitet der Ausschuss ein Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen und Beschränkungen in den Anhängen der Vertragsparteien mit folgenden Zielen ein: a) Verbesserung der Transparenz hinsichtlich Umfang und Auswirkungen der in den Anhängen der Vertragsparteien zu Anlage I des Übereinkommens spezifizierten Ausschlüsse und Beschränkungen und b) Bereitstellung von Informationen zu den Ausschlüssen und Beschränkungen, um die Verhandlungen gemäß Artikel XXII Absatz 7 des Übereinkommens zu erleichtern. 2.   Transparenzprogramm Jede Vertragspartei übermittelt dem Ausschuss bis spätestens sechs Monate nach Einleitung des Arbeitsprogramms eine Liste mit folgenden Informationen: a) länderspezifische Ausschlüsse, die sie in ihren Anhängen zu Anlage I des Übereinkommens aufrechterhält, und b) andere Ausschlüsse oder Beschränkungen in ihren Anhängen zu Anlage I des Übereinkommens, die unter Artikel II Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens fallen, mit Ausnahme von Ausschlüssen oder Beschränkungen, die im Rahmen des Arbeitsprogramms zu den KMU geprüft werden oder von Fällen, in denen eine Vertragspartei sich verpflichtet hat, einen Ausschluss oder eine Beschränkung in einem Anhang zu Anlage I des Übereinkommens schrittweise zu beseitigen. 3.   Zusammenfassung der eingereichten Informationen Das Sekretariat erstellt eine Zusammenfassung der eingereichten Informationen und übermittelt die Informationen sowie die Zusammenfassung an die Vertragsparteien. Es fügt eine Liste der Vertragsparteien bei, die keine Informationen eingereicht haben. 4.   Anforderung zusätzlicher Informationen Jede Vertragspartei kann periodisch zusätzliche Informationen zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung innerhalb des Geltungsbereichs von Absatz 2 Buchstabe a und b anfordern, einschließlich zu den einen Ausschluss oder eine Beschränkung betreffenden Maßnahmen, ihren Rechtsrahmen, Umsetzungsstrategien und -praktiken sowie zum Wert der Beschaffungen, die solchen Maßnahmen unterliegen. Eine Vertragspartei, die eine solche Anfrage erhält, übermittelt die angeforderten Informationen unverzüglich. 5.   Zusammenfassung der zusätzlichen Informationen Das Sekretariat erstellt eine Zusammenfassung der zusätzlichen Informationen jeder Vertragspartei und übermittelt sie den Vertragsparteien. 6.   Überprüfung durch den Ausschuss Auf seiner jährlichen Sitzung gemäß Artikel XXI Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens überprüft der Ausschuss die von den Vertragsparteien übermittelten Informationen, um festzustellen: a) ob sie größtmögliche Transparenz betreffend die Ausschlüsse und Beschränkungen in den Anhängen der Vertragsparteien zu Anlage I des Übereinkommens schaffen und b) ob sie im Sinne der Vereinfachung der Verhandlungen gemäß Artikel XXII Absatz 7 des Übereinkommens zufriedenstellend sind. 7.   Neue Partei, die dem Übereinkommen beitritt Eine neue Partei, die dem Übereinkommen beitritt, übermittelt dem Ausschuss die Liste gemäß Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Beitritt. ANHANG G Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen Beschluss vom 30. März 2012 DER AUSSCHUSS FÜR DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN — UNTER FESTSTELLUNG, dass Artikel XXII Absatz 8 Buchstabe a des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Übereinkommen) vorsieht, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zu Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen, UNTER FESTSTELLUNG, dass Artikel X Absatz 1 des Übereinkommens vorsieht, dass die Beschaffungsstellen keine „technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden [dürfen] […] in der Absicht oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen“, UNTER FESTSTELLUNG, dass Artikel III Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die Vertragsparteien nicht daran hindert, notwendige Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu beschließen oder durchzusetzen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit eines ausgewogenen Vorgehens zwischen öffentlicher Sicherheit und unnötiger Hindernisse für den internationalen Handel, IN ANERKENNUNG DESSEN, dass unterschiedliche Verfahren unter den Vertragsparteien hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit sich negativ auf das Funktionieren des Übereinkommens auswirken können — VERABSCHIEDET DAS FOLGENDE ARBEITSPROGRAMM BETREFFEND SICHERHEITSNORMEN: 1.    Einleitung des Arbeitsprogramms zu Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen: Auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) leitet der Ausschuss ein Arbeitsprogramm zu Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen ein. 2.    Das Arbeitsprogramm befasst sich unter anderem mit den folgenden Themen mit dem Ziel, die bewährten Verfahren dazu zu verbreiten: a) Art und Weise, in der Anliegen der öffentlichen Sicherheit in der Gesetzgebung, den Verordnungen und den Verfahren der Vertragsparteien sowie in den Richtlinien für die Umsetzung des Übereinkommens durch die Beschaffungsstellen behandelt werden, b) Beziehung zwischen den Bestimmungen von Artikel X zu den technischen Spezifikationen und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit gemäß Artikel III des Übereinkommens und gemäß den Anhängen der Vertragsparteien zu Anlage 1, c) Bewährte Verfahren, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit vor dem Hintergrund der Bestimmungen zu den technischen Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen von Artikel X angewandt werden können. 3.    Der Ausschuss legt den Umfang und den Zeitplan für die Untersuchung der in Absatz 2 genannten Themen fest. Der Ausschuss erstellt einen Bericht, in dem die Ergebnisse seiner Untersuchung dieser Themen zusammengefasst und die in Absatz 2 Buchstabe c genannten bewährten Verfahren aufgelistet werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.