Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/343 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Vereinbarkeit der von Luxemburg vorgelegten Behebungsmaßnahmen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8560)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2024/343 22.1.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/343 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 über die Vereinbarkeit der von Luxemburg vorgelegten Behebungsmaßnahmen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8560) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c, gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (1) Nach der eingehenden Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellte die Kommission fest, dass die Kosteneffizienzziele für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für den dritten Bezugszeitraum (RP3) vereinbar waren. (2) Daher waren Belgien und Luxemburg gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 der Kommission (3) gehalten, zur Herstellung der Kohärenz ihrer nationalen Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Zielen für den RP3 Behebungsmaßnahmen festzulegen und diese der Kommission mitzuteilen. Diese Behebungsmaßnahmen sollten als Teil der von Belgien bzw. Luxemburg auf nationaler Ebene erstellten endgültigen Leistungsplanentwürfe ergriffen werden. (3) Am 16. September 2023 übermittelte Luxemburg der Kommission eine erste Fassung seines endgültigen Leistungsplanentwurfs mit Behebungsmaßnahmen zur Bewertung. Nachdem die Kommission den endgültigen Leistungsplanentwurf auf seine Vollständigkeit hin überprüft hatte, ersuchte sie Luxemburg, den Entwurf durch Ergänzung fehlender Elemente und Beseitigung bestimmter Mängel zu aktualisieren. Mit diesem Beschluss wird diese aktualisierte Fassung des endgültigen Leistungsplanentwurfs (im Folgenden „endgültiger Leistungsplanentwurf“), der der Kommission von Luxemburg am 3. November 2023 vorgelegt wurde, einschließlich der Behebungsmaßnahmen bewertet. (4) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des endgültigen Leistungsplanentwurfs Luxemburgs und der Behebungsmaßnahmen vorgelegt. (5) Luxemburg erklärt sich ausnahmsweise bereit, auf seine Rechte aus Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 (4) zu verzichten und die Annahme dieses Beschlusses in englischer Sprache zu akzeptieren. BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION Anwendungsbereich (6) Nach Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sind die im endgültigen Leistungsplanentwurf dargelegten Behebungsmaßnahmen daraufhin zu bewerten, ob sie ausreichen, um die Einhaltung der im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 festgelegten Behebungsmaßnahmen und somit die Kohärenz der Leistungsziele im Bereich der Kosteneffizienz für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP3 zu gewährleisten. Diese Behebungsmaßnahmen wurden von Belgien und Luxemburg für ihre gemeinsame Gebührenzone gemeinsam festgelegt. (7) Die Kommission stellt fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele für die Bereiche Sicherheit, Kapazität und Umwelt in dem endgültigen Leistungsplanentwurf unverändert geblieben sind. In ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 hatte die Kommission auch keine Bedenken hinsichtlich dieser Leistungsziele geäußert. Daher sollten die Leistungsziele in den Bereichen Sicherheit, Kapazität und Umwelt als mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent angesehen werden. Behebungsmaßnahmen zur Herstellung der Kohärenz der überarbeiteten Leistungsziele im Bereich Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vorbehaltlich der Bewertung durch die Kommission Behebungsmaßnahmen (8) Die Kommission stellt fest, dass der endgültige Leistungsplanentwurf im Wesentlichen die folgenden Behebungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten, d. h. skeyes und die Bezirkskontrollstelle Maastricht (Maastricht Upper Area Control Centre „MUAC“) umfasst: a) Überprüfung der Kostengrundlagen für skeyes und MUAC für die Jahre 2023 und 2024 („Behebungsmaßnahme A“), b) Erstattung des Überschusses aus der Differenz zwischen den festgestellten und den tatsächlichen Kosten im Kalenderjahr 2022 an Luftraumnutzer („Behebungsmaßnahme B“), c) Erstattung von Beträgen, die im zweiten Bezugszeitraum („RP2“) für verschobene oder annullierte Investitionen in Anlagevermögen berechnet wurden („Behebungsmaßnahme C“) an Luftraumnutzer. (9) Zur Erstellung seines endgültigen Leistungsplanentwurfs beauftragte Belgien im Sommer 2023 einen unabhängigen Berater damit, skeyes und MUAC einer Überprüfung hinsichtlich der im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 der Kommission dargelegten Feststellungen zu unterziehen (im Folgenden „Konformitätsüberprüfung von skeyes und MUAC“). Am 3. Oktober 2023 übermittelte Belgien den Kommissionsdienststellen den Abschlussbericht über diese Konformitätsüberprüfung. Luxemburg erklärt, dass die Ergebnisse dieser Konformitätsüberprüfung bei der Festlegung der im endgültigen Leistungsplanentwurf enthaltenen Behebungsmaßnahmen berücksichtigt wurden. Behebungsmaßnahme A (10) Die Behebungsmaßnahme A besteht in einer realen Senkung der festgestellten Kosten von skeyes und MUAC für die Jahre 2023 und 2024. Diese Behebungsmaßnahme soll zu einer Kostensenkung von insgesamt 12,9 Mio. EUR für das Jahr 2023 (ausgedrückt in realen Preisen von 2017, im Folgenden „EUR 2017“), und zu einer Kostensenkung von insgesamt 9,1 Mio. EUR für das Jahr 2024 (EUR 2017) führen. (11) In der nachstehenden Tabelle sind die Auswirkungen der Behebungsmaßnahme A auf die festgestellten Kosten aufgeschlüsselt nach skeyes und MUAC, dargestellt. Behebungsmaßnahme A Auswirkungen auf die festgestellten Kosten 2023 (EUR 2017) Auswirkungen auf die festgestellten Kosten 2024 (EUR 2017) skeyes - 4,6 Mio. EUR - 4,0 Mio. EUR MUAC - 8,2 Mio. EUR - 5,0 Mio. EUR Gesamt - 12,9 Mio. EUR - 9,1 Mio. EUR (12) Die Kommission stellt fest, dass die Behebungsmaßnahme A zur allgemeinen Verringerung der Kostenbasis für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg in den Jahren 2023 und 2024 beiträgt und insbesondere zu einer Verringerung der Personalkosten und sonstiger Betriebskosten, sowohl bei skeyes als auch bei MUAC führt, wie nach Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1336 gefordert. Behebungsmaßnahme B (13) Die Behebungsmaßnahme B bezieht sich auf die Erstattung des Überschusses aus der Differenz zwischen den festgestellten und den tatsächlichen Kosten im Kalenderjahr 2022 an Luftraumnutzer. Dieser Überschuss umfasst insbesondere den Saldo zwischen den festgestellten und den tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit den Personalkosten und sonstigen Betriebskosten von skeyes und MUAC für 2022. Kostendifferenzen für 2022 im Zusammenhang mit Abschreibungskosten und Kapitalkosten sind vom Anwendungsbereich der Behebungsmaßnahme B ausgenommen, da diese Unterschiede den in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Regeln für die Kostenrisikoteilung unterliegen. (14) Die Behebungsmaßnahme B soll durch eine für das Jahr 2024 einmalige Kostensenkung in Höhe von 7,7 Mio. EUR (EUR 2017), aufgeschlüsselt nach skeyes und MUAC gemäß der folgenden Tabelle, Wirkung entfalten: Behebungsmaßnahme B Auswirkungen auf die festgestellten Kosten 2024 (EUR 2017) skeyes - 0,1 Mio. EUR MUAC - 7,6 Mio. EUR Gesamt - 7,7 Mio. EUR (15) Die Kommission stellt fest, dass die Behebungsmaßnahme B nach Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1336 zur allgemeinen Senkung der festgestellten Kosten von skeyes und MUAC für das Jahr 2024 beiträgt. Behebungsmaßnahme C (16) Die Behebungsmaßnahme C bezieht sich auf Erstattungen an Luftraumnutzer im Zusammenhang mit nicht getätigten Kapitalausgaben im RP2 aufgrund verschobener oder gestrichener Anlageinvestitionen. (17) Die Kommission stellte fest, dass sowohl skeyes als auch MUAC im RP2 mehrere geplante und im RP2-Leistungsplan enthaltene Anlageinvestitionen verschoben oder gestrichen hatten. Diese Investitionen wurden den Luftraumnutzern im Rahmen der RP2-Kostenbasis der Gebührenzone Belgien-Luxemburg zum Teil berechnet, obwohl die Investitionen nicht getätigt wurden und so der erwartete operative Nutzen ausblieb. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 forderte die Kommission daher die nationalen Aufsichtsbehörden Belgiens und Luxemburgs auf, zu überprüfen, ob die im RP2 berechneten Kosten für gestrichene und verspätete Anlageinvestitionen den Luftraumnutzern nicht doppelt angelastet wurden, sofern diese Investitionen erst zu einem späteren Zeitpunkt getätigt wurden. (18) Luxemburg weist im endgültigen Leistungsplanentwurf darauf hin, dass bei der von Belgien durchgeführten Konformitätsüberprüfung von skeyes und MUAC festgestellt wurde, dass bestimmte Beträge, die in der Kostenbasis für den RP3 enthalten sind, den Nutzern tatsächlich erstattet werden müssen, um Doppelanlastungen für im RP2 gestrichene oder verschobene Investitionen zu vermeiden. Hierfür ist für das Jahr 2024 eine einmalige Kostensenkung in Höhe von 6,1 Mio. EUR (EUR 2017) anzuwenden, aufgeschlüsselt nach skeyes und MUAC gemäß der folgenden Tabelle: Behebungsmaßnahme C Auswirkungen auf die festgestellten Kosten 2024 (EUR 2017) skeyes - 4,4  EUR MUAC - 1,6  EUR Gesamt - 6,1  EUR (19) In Bezug auf skeyes stellt die Kommission fest, dass die Behebungsmaßnahme C nur zu einer teilweisen Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Mittel führt, die den Nutzern im RP2 für die gestrichenen und verzögerten Analageinvestitionen angelastet wurden. Im Einklang mit der vom Leistungsüberprüfungsgremium durchgeführten und im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 dargelegten Analyse stellte skeyes im RP2 insgesamt 7,8 Mio. EUR für Investitionen in Rechnung, die in diesem Bezugszeitraum nicht getätigt wurden. (20) Nichtsdestoweniger stellt die Kommission fest, dass die Behebungsmaßnahme C nach Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1336 zur allgemeinen Senkung der festgestellten Kosten von skeyes und MUAC für das Jahr 2024 beiträgt. Überarbeitete Leistungsziele für den Bereich Kosteneffizienz (21) In der folgenden Tabelle sind die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen RP3-Kosteneffizienzziele für den Streckenflug für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg und die entsprechend überarbeiteten Leistungsziele im endgültigen Leistungsplanentwurf angegeben. Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020–2021 2022 2023 2024 Im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (EUR 2017) 81,78  EUR 83,26  EUR 189,52  EUR 104,47  EUR 94,18  EUR 89,87  EUR Im endgültigen Leistungsplanentwurf enthaltene Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (EUR 2017) 81,78  EUR 83,26  EUR 189,52  EUR 104,47  EUR 90,34  EUR 80,26  EUR (22) Die Kommission stellt fest, dass Luxemburg seine Kosteneffizienzleistungsziele für 2023 und 2024 im endgültigen Leistungsplanentwurf nach unten korrigiert hat. Im Zuge dieser Korrektur wurden die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (Determined Unit Cost, DUC) für 2023 um etwa 4,1 % und für 2024 um etwa 10,7 % niedriger ausgewiesen. Die Kommission stellt fest, dass die Basiswerte für 2014 und 2019 im endgültigen Leistungsplanentwurf gegenüber dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf unverändert geblieben sind. (23) Die den Kosteneffizienzzielen für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg zugrunde liegende Verkehrsprognose wurde im endgültigen Leistungsplanentwurf aktualisiert und steht im Einklang mit der Eurocontrol STATFOR-Verkehrsprognose vom März 2023. In der folgenden Tabelle sind die für 2023 nach unten und für 2024 nach oben korrigierten Verkehrsannahmen aufgeführt (mit negativen bzw. positiven Auswirkungen auf die festgestellten Kosten je Leistungseinheit). Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg 2023 2024 Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten 2 445 2 542 Aktualisierte Verkehrsprognose (im endgültigen Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten 2 404 2 560 Differenz - 1,7  % +0,7  % Festgestellte Kosten für die Kalenderjahre 2023 und 2024 (24) Die überarbeiteten festgestellten Kosten in realen Werten (EUR 2017) für die Kalenderjahre 2023 und 2024, die sich aus der Anwendung der in den Erwägungsgründen 8 bis 19 genannten Behebungsmaßnahmen und aus anderen Anpassungen im endgültigen Leistungsplanentwurf ergeben, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt: Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg 2023 2024 Festgestellte Kosten (EUR 2017) wie im überarbeiteten Leistungsplanentwurf festgelegt 230,2 Mio. EUR 228,5 Mio. EUR Überarbeitete festgestellte Kosten (EUR 2017) wie im endgültigen Leistungsplanentwurf festgelegt 217,2 Mio. EUR 205,5 Mio. EUR Differenz ausgedrückt in EUR 2017 und in Prozent - 13,1 Mio. EUR - 5,7  % - 23,0 Mio. EUR - 10,1  % (25) Im Vergleich zum überarbeiteten Leistungsplanentwurf schlagen sich die im endgültigen Leistungsplanentwurf festgelegten Behebungsmaßnahmen für das Jahr 2023 mit insgesamt –12,8 Mio. EUR und für das Jahr 2024 mit insgesamt –22,7 Mio. EUR (jeweils in EUR 2017) auf die Kostenbasis der Gebührenzone Belgien-Luxemburg nieder. Zudem führen Anpassungen in Bezug auf die Kostenbasis der Flugsicherungsverwaltung Luxemburgs und der nationalen Aufsichtsbehörden Belgiens bzw. Luxemburgs zu weiteren Kostensenkungen in Höhe von 0,3 Mio. EUR (EUR 2017) im Jahr 2023, und von 0,2 Mio. EUR (EUR 2017) im Jahr 2024. (26) In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Kosten, die für die Flugsicherungsverwaltung Luxemburgs und die nationalen Aufsichtsbehörden Belgiens und Luxemburgs ausgewiesen wurden, keinen Anlass zu Bedenken gaben. Die diesbezüglichen Feststellungen im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 behalten ihre Gültigkeit, da im endgültigen Leistungsplanentwurf in Bezug auf diese Kostenkomponenten keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden. Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele anhand der in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriterien (27) Die Kommission hat die Kohärenz der im endgültigen nationalen Leistungsplanentwurf überarbeiteten Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. (28) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit –0,9 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum. (29) In Bezug auf das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit –0,2 % im RP2 und RP3 ein ungünstigerer langfristiger Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von –1,3 % im gleichen Zeitraum. (30) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der Basiswert von 83,26 EUR für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit der Gebührenzone Belgien-Luxemburg um 13,2 % über dem durchschnittlichen Basiswert von 73,53 EUR (jeweils in EUR 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe liegt. Bewertung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen, auf die Luxemburg zur Begründung der Abweichungen von den unionsweiten Trends bei der Kosteneffizienz verweist (31) Es gilt zu überprüfen, ob die in den Erwägungsgründen 29 und 30 genannten Abweichungen von den Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 gemäß Nummer 1.4 Buchstabe d jenes Anhangs als notwendig und verhältnismäßig angesehen werden können, sofern die festgestellte Abweichung vom langfristigen unionsweiten DUC-Trend ausschließlich auf festgestellte Kosten zurückzuführen ist, die für die zur Erreichung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität erforderlichen kapazitätsbezogenen Maßnahmen zusätzlich angefallen sind. (32) Auf der Grundlage der Berechnungen des Leistungsüberprüfungsgremiums stellt die Kommission fest, dass sich die Differenz zwischen den im endgültigen Leistungsplanentwurf für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg für das Jahr 2024 ausgewiesenen festgestellten Kosten für den RP3 und den festgestellten Kosten, die zur Erreichung des langfristigen unionsweiten DUC-Trends im RP3 angesetzt werden müssten, auf schätzungsweise 19,4 Mio. EUR (EUR 2017) beläuft. (33) In Bezug auf das Bewertungskriterium in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der endgültige Leistungsplanentwurf sieben Maßnahmen zur Erreichung der Kapazitätsziele (im Folgenden „kapazitätsbezogene Maßnahmen“) enthält, die von Luxemburg als für die Erreichung der Kapazitätsziele erforderlich angesehen werden und die nach Auffassung Luxemburgs die Abweichungen zwischen den lokalen Leistungszielen für die Kosteneffizienz und den unionsweit geltenden Leistungszielen rechtfertigen würden. Zwei dieser kapazitätsbezogenen Maßnahmen (im Folgenden „Maßnahmen 1 und 2“) betreffen skeyes, und fünf dieser kapazitätsbezogenen Maßnahmen (im Folgenden „Maßnahmen 3 bis 7“) betreffen MUAC. Die Kommission hat die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen kapazitätsbezogenen Maßnahmen bereits im Rahmen der in Erwägungsgrund 1 genannten eingehenden Prüfung bewertet. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 dargelegt. (34) Die Maßnahmen 3 bis 7 bleiben im endgültigen Leistungsplanentwurf unverändert, weshalb die Feststellungen, die die Kommission bei der eingehenden Prüfung dieser Maßnahmen getroffen hatte, nach wie vor Gültigkeit haben. Folglich werden die Maßnahmen 3 bis 7 auf der Grundlage der im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 aufgeführten detaillierten Feststellungen als notwendig und verhältnismäßig für die Erreichung der Leistungsziele für die Kapazität erachtet. Andererseits wurden die Maßnahmen 1 und 2 im endgültigen Leistungsplanentwurf geändert, weshalb diese Maßnahmen neu bewertet werden mussten. Bewertung der geänderten Maßnahme 1 (35) Maßnahme 1 umfasst die für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Personaldecke im dritten und vierten Bezugszeitraum (RP3 und RP4) notwendige Einstellung und Ausbildung von Fluglotsen durch skeyes. (36) Die Kommission kam bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 für die Erreichung der lokalen Leistungsziele für die Kapazität erforderlich ist. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass Belgien, das für die Aufsicht über skeyes und für dessen Kostenbasis verantwortlich ist, im überarbeiteten Leistungsplanentwurf nicht die gesamten im Zusammenhang mit Maßnahme 1 geltend gemachten Kosten begründet hat. So wurde ein Teil der Kosten von Maßnahme 1 als ungerechtfertigt für die Erreichung der Kapazitätsziele befunden, da Belgien diese Kosten bei der in Erwägungsgrund 1 genannten eingehenden Prüfung auch im Hinblick auf die geltend gemachten Auswirkungen der Inflation auf die Kosten nicht belegt hatte. (37) Die Kommission stellt fest, dass im endgültigen Leistungsplanentwurf für die Jahre 2023 und 2024 für die Maßnahme 1 höhere Kostenschätzungen vorgelegt wurden. Dies wurde mit zusätzlichen Ausgaben im Zusammenhang mit den Personalkosten begründet, die skeyes für die Vergütung von Fluglotsen in Ausbildung für Streckendienste entstünden. Der endgültige Leistungsplanentwurf enthält dazu den Hinweis, dass diese Kosten irrtümlicherweise bei den Kosten der Maßnahme 1 in den vorangegangenen für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfen nicht berücksichtigt worden waren. (38) Auf der Grundlage der im endgültigen Leistungsplanentwurf enthaltenen Informationen stehen die in Erwägungsgrund 37 genannten zusätzlichen Personalkosten in direktem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung im Rahmen von Maßnahme 1, die von der Kommission bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 für die Erreichung der lokalen Kapazitätsleistungsziele als relevant befunden wurden. Diese zusätzlichen Personalkosten sollten ferner im Hinblick auf das Ziel, die sichere und kontinuierliche Bereitstellung der erforderlichen Flugverkehrskontrollkapazitäten im RP3 durch skeyes zu gewährleisten, als verhältnismäßig angesehen werden. Daher ist es in Bezug auf Maßnahme 1 angemessen, diese Personalkosten in die Berechnung der Kosten einzubeziehen, die für die Erreichung der Kapazitätsziele als

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.