Europäische Union

94/866/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in den Niederlanden (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0866. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31994D0866 94/866/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in den Niederlanden (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0076 - 0076 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in den Niederlanden (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (94/866/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: 1993 wurden in den Niederlanden Fälle von Newcastle-Krankheit festgestellt, deren Auftreten die gemeinschaftlichen Gefluegelbestände ernsthaft gefährdet. Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen. Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der Newcastle-Krankheit haben die niederländischen Behörden Bekämpfungsmaßnahmen getroffen, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates, und mitgeteilt. Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wurden erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Tilgung der in den Niederlanden im Jahre 1993 aufgetretenen Fälle von Newcastle-Krankheit kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Diese Unterstützung umfasst - 50 % der Kosten, die den Niederlanden bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung von Gefluegel bzw. die Vernichtung von Gefluegelerzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die den Niederlanden für die Reinigung und Desinfizierung des Betriebes und der Anlagen entstehen; - 50 % der Kosten, die den Niederlanden bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung von Futtermitteln und Geräten entstehen, die Träger von Ansteckungsstoffen sind. Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden. (2) Die Niederlande übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben und Belege spätestens sechs Monate nach Notifizierung dieser Entscheidung. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.