Europäische Union

2006/132/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der italienischen Datenbank für Rinder (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 350)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0132. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

23.2.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 52/33 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Februar 2006 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der italienischen Datenbank für Rinder (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 350) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2006/132/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Italien hat die Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank beantragt, die Bestandteil des italienischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist. (2) Die italienischen Behörden haben zweckdienliche Informationen vorgelegt, die am 22. September 2005 aktualisiert wurden. (3) Die italienischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit der Datenbank zu verbessern und dabei insbesondere dafür zu sorgen, dass i) durch zusätzliche Maßnahmen, einschließlich Kontrollen vor Ort, die Einhaltung der 7-Tage-Frist für die vom Tierhalter vorzunehmende Mitteilung über Geburten und Todesfälle sowie alle Tierumsetzungen verbessert wird, ii) durch zusätzliche Maßnahmen die ordnungsgemäße Berichtigung von elektronisch oder bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellten fehlerhaften oder unvollständigen Daten gewährleistet wird, iii) durch zusätzliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass alle Tierumsetzungen, insbesondere zu und von Märkten, in der Datenbank gespeichert werden, iv) zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, damit die Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission (2) durchgeführt werden. (4) Die italienischen Behörden haben sich verpflichtet, die vereinbarten Verbesserungsmaßnahmen bis spätestens 31. März 2006 umzusetzen. (5) Es ist daher angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der italienischen Datenbank für Rinder anzuerkennen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die italienische Datenbank für Rinder wird ab 1. April 2006 als voll betriebsfähig anerkannt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Februar 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (2)   ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 499/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 24).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.