Europäische Union

2014/923/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gründung eines gemeinsamen Instituts für Interferometrie mit sehr langen Basislinien als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (JIV-ERIC)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0923. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den und verwalten. (3)   Das Haushaltsjahr des JIV-ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres. (4)   Alle Einnahmen und Ausgaben des JIV-ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Jahreshaushalt muss den allgemein anerkannten Grundsätzen der Transparenz entsprechen. (5)   Den Abschlüssen des JIV-ERIC ist ein Prüfbericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beizufügen. (6)   Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des JIV-ERIC gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts. (7)   Das JIV-ERIC gewährleistet, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden. (8)   Das JIV-ERIC führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten. (9)   Das Koordinierungs- und Unterstützungsbüro des JIV-ERIC ist für die korrekte Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben zuständig. Artikel 17 Berichterstattung (1)   Das JIV ERIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss vom Rat genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht. (2)   Das JIV ERIC setzt die Europäische Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung seiner Aufgaben ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen einschränken könnte. Artikel 18 Haftung (1)   Das JIV-ERIC haftet für seine Schulden. (2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des JIV-ERIC ist beschränkt auf ihre jeweiligen Jahresbeiträge gemäß Anhang 2. (3)   Das JIV-ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit seinem Aufbau und Betrieb verbundenen Risiken ab. KAPITEL 7 STRATEGIEN Artikel 19 Kooperationsvereinbarungen mit Dritten Sofern es dies für vorteilhaft erachtet, kann das JIV-ERIC ein Kooperationsabkommen mit Dritten abschließen, beispielsweise mit Forschungsinstituten in Ländern, die weder Mitglieder noch Beobachter des JIV-ERIC sind. Artikel 20 Zugangsregelungen für Benutzer (1)   Das JIV-ERIC strebt einen offenen Zugang zu der Infrastruktur im Rahmen der Grenzen und Bedingungen der betreffenden Zugangsregelungen an. (2)   Mit Genehmigung der Inhalteanbieter und unter Voraussetzung einer vom JIV-ERIC genehmigten Authentifizierung ermöglicht das JIV-ERIC der Wissenschaftsgemeinschaft einen offenen Zugang zu den von ihm angebotenen Daten, Werkzeugen und Diensten. (3)   Das JIV-ERIC stellt sicher, dass die Nutzer den Zugangsbedingungen zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung der Daten geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen. (4)   Das JIV-ERIC trifft genau festgelegte Vorkehrungen für die Untersuchung mutmaßlicher Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit der Forschungsdaten. Artikel 21 Wissenschaftliche Bewertung (1)   Das JIV-ERIC erleichtert die wissenschaftliche Forschung und hält sich dabei an die Grundsätze der Transparenz und die Kultur bewährter Verfahren, wie sie in Zusammenarbeit mit dem EVN vereinbart und festgelegt wurden. (2)   Voraussetzung für den Zugang zu den JIV-ERIC Forschungseinrichtungen sowie für die Gewährung von Beobachtungs- und Korrelierungszeit ist die wissenschaftliche Exzellenz und technische Durchführbarkeit der Projektvorschläge, die im Rahmen einer Gutachterprüfung durch unabhängige Sachverständige entsprechend den vom EVN festgelegten Kriterien und Verfahren bewertet werden. Die Gewährung von Korrelierungszeit ist abhängig von der Zuweisung und zeitlichen Planung der Beobachtungszeit. Artikel 22 Verbreitungspolitik (1)   Das JIV-ERIC trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Förderung des Bekanntheitsgrads der Infrastruktur und ihrer Nutzung in Forschung und Ausbildung. (2)   Das JIV-ERIC fordert seine Nutzer auf, ihre Forschungsergebnisse insbesondere über das JIV-ERIC öffentlich verfügbar zu machen. (3)   Das JIV-ERIC legt eine Verbreitungspolitik fest. Artikel 23 Rechte am geistigen Eigentum (IPR) (1)   Hinsichtlich der Rechte am geistigen Eigentum, die für die Forschung und Entwicklung am JIV-ERIC-Korrelator notwendig sind und daraus hervorgehen, wird der Grundsatz des Eigentums zwar anerkannt, doch das geistige Eigentum kann von allen aktiven Beteiligten, die mit ihren Forschungsarbeiten zur Weiterentwicklung des JIV-ERIC-Korrelators beitragen, gemeinsam genutzt werden. Innerhalb des JIV-ERIC wird ein integriertes Konzept von Leitlinien und Verträgen zum Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf die Rechte der nationalen Forschungsinstitute, die dem JIV-ERIC Infrastruktur zur Verfügung stellen, festgelegt, das sich auf den Technologietransfer und die gemeinsame Nutzung von Rechten am geistigen Eigentum erstreckt; der Exekutivdirektor schlägt dem Rat die hierfür in der Geschäftsordnung festzulegenden Verfahren vor. (2)   Das JIV-ERIC stellt den Forschern beispielsweise auf einer Website Leitlinien zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass sie bei Forschungsarbeiten, bei denen über JIV-ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, die Rechte der Eigentümer der Daten achten. Artikel 24 Beschäftigungspolitik einschließlich Chancengleichheit Das JIV-ERIC achtet als Arbeitgeber auf Chancengleichheit und wählt ungeachtet der Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder des Geschlechts den besten Bewerber aus. Für Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind. Artikel 25 Auftragsvergabe und Steuerbefreiungen (1)   Das JIV-ERIC behandelt potenzielle Auftragnehmer und Anbieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise, unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Auftragsvergabe des JIV-ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Der Rat beschließt alle in die Geschäftsordnung aufzunehmenden Einzelheiten der für die Auftragsvergabe notwendigen Verfahren und Kriterien. (2)   Für die Auftragsvergabe des JIV-ERIC ist der Exekutivdirektor verantwortlich. Alle Ausschreibungen werden auf der Website des JIV-ERIC und im Hoheitsgebiet der Mitglieder und Beobachter veröffentlicht. Der Beschluss über die Auftragsvergabe wird auf der Website des JIV-ERIC mit einer Begründung veröffentlicht. (3)   Bei der Auftragsvergabe durch einzelne Mitglieder und Beobachter im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des JIV-ERIC sind die von den zuständigen Gremien festgelegten Erfordernisse, technischen Anforderungen und Spezifikationen des JIV-ERIC sowie die geltenden nationalen Vorschriften gebührend zu berücksichtigen. (4)   Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) sind auf die Mehrwertsteuer für jene Güter und Dienstleistungen beschränkt, die vom JIV-ERIC für seine eigenen Zwecke bestimmt sind, den Wert von 225 EUR überschreiten und vollständig vom JIV-ERIC in Auftrag gegeben und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Unbeschadet Artikel 25 Absätze 5 und 6 gelten keine weiteren Beschränkungen. (5)   Steuerbefreiungen gelten ausschließlich für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten; sie gelten nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten. (6)   Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für Waren und Dienstleistungen für die wissenschaftlichen, technischen und administrativen Tätigkeiten des JIV-ERIC, die seinen Hauptaufgaben entsprechen. Hierunter fallen auch Ausgaben für Konferenzen, Workshops und Sitzungen in direktem Zusammenhang mit den offiziellen Tätigkeiten des JIV-ERIC, jedoch keine Reise- und Aufenthaltskosten. Artikel 26 Datenpolitik (1)   Im Allgemeinen wird das Prinzip des offenen Quellcodes und des offenen Zugangs gefördert. Für die Datenpolitik gegenüber den Nutzern der JIV-ERIC-Infrastruktur legt der Exekutivdirektor dem Rat die in die Geschäftsordnung aufzunehmenden und mit der EVN-Politik im Einklang stehenden Verfahren zur Genehmigung vor. (2)   Das JIV-ERIC sorgt dafür, dass alle Werkzeuge öffentlich zugänglich und in geeigneter Weise dokumentiert sind. KAPITEL 8 LAUFZEIT, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN Artikel 27 Laufzeit Das JIV-ERIC wird für einen unbestimmten Zeitraum gegründet. Artikel 28 Auflösung (1)   Die Auflösung des JIV-ERIC erfolgt auf Beschluss des Rates gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe d. (2)   Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des JIV-ERIC, auf jeden Fall aber innerhalb von 10 Kalendertagen nach dieser Annahme, unterrichtet das JIV-ERIC die Europäische Kommission hiervon. (3)   Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des JIV-ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten Jahresbeiträgen zum JIV-ERIC gemäß Anhang 2 aufgeteilt. (4)   Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das JIV-ERIC die Europäische Kommission hiervon. (5)   Die Existenz des JIV-ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 29 Anwendbares Recht Für das JIV-ERIC gelten in dieser Reihenfolge: a) das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009; b) das niederländische Recht, sofern eine Angelegenheit durch Unionsrecht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist; c) diese Satzung; d) die Geschäftsordnung. Artikel 30 Streitigkeiten (1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das JIV-ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem JIV-ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist. (2)   Für Streitigkeiten zwischen dem JIV-ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das EU-Recht fallen, bestimmt das Recht der Niederlande die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten. Artikel 31 Zugänglichkeit dieser Satzung (1)   Die geltende Fassung der Satzung ist jederzeit auf der Website des JIV-ERIC und an seinem satzungsgemäßen Sitz öffentlich zugänglich. (2)   Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der in Anlage 1 aufgeführten Mitglieder sind verbindlich. Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der nicht in Anlage 1 aufgeführten EU-Mitglieder sind ebenfalls verbindlich. Keine Sprachfassung hat Vorrang. (3)   Die Übersetzung der Originalfassung der Satzung und ihrer Änderungen, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, obliegt der Europäischen Kommission. Bietet die Europäische Kommission keine Übersetzungen an, sorgt das Koordinierungs- und Unterstützungsbüro des JIV-ERIC für die Übersetzungen. Artikel 32 Gründung und Übergangsbestimmungen (1)   Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des JIV-ERIC, eine konstituierende Ratssitzung ein. (2)   Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen des JIV-ERIC unternommen werden müssen. Sofern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung kein Gründungsmitglied Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die das Sitzland hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat. (3)   Bis zur Gründung des JIV-ERIC nehmen der derzeitige JIVE-Verwaltungsrat und der JIVE-Direktor weiterhin ihre Aufgaben als rechtliche Vertreter der niederländischen Stiftung wahr. Der Exekutivdirektor des JIV-ERIC wird sowohl vom JIVE-Verwaltungsrat als auch vom JIV-ERIC-Rat beauftragt, die weiteren Abläufe während der Umwandlung von der niederländischen Stiftung in ein JIV-ERIC festzulegen. ANHANG 1 LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER SOWIE DER SIE VERTRETENDEN EINRICHTUNGEN MITGLIEDER Land oder zwischenstaatliche Organisation Vertretende Einrichtung (z. B. Ministerium, Forschungsrat) Französische Republik Centre national de la recherche scientifique (C.N.R.S.) Königreich der Niederlande Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek (NWO) Königreich Schweden Swedish Research Council/Vetenskapsrådet Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Science and Technology Facilities Council (STFC)                                 BEOBACHTER Land oder zwischenstaatliche Organisation Vertretende Einrichtung (z. B. Ministerium, Forschungsrat)                                                     ANHANG 2 BEITRÄGE Der Rat des JIV-ERIC legt die Beiträge zum JIV-ERIC mindestens alle fünf Jahre nach den folgenden Grundsätzen fest: 1. Mitgliedsbeitrag: Der Mitgliedsbeitrag steht im Verhältnis zu den lokalen Betriebskosten nach Anwendung einer Pauschale für den Erstbeitrag. Damit entrichten Mitglieder ohne Teleskop einen Mindestbeitrag, während sich der Beitrag anderer Mitglieder an ihren lokalen Betriebskosten bemisst. 2. Sitzlandprämie: Es wird davon ausgegangen, dass das Sitzland als Prämie einen erheblichen Beitrag zum JIV-ERIC leistet, der jedoch die Hälfte des gesamten JIVE-Basisbudgets nicht übersteigt. 3. Beitragsvereinbarungen für den zeitraum 2015-2019 Die Mitglieder des JIV-ERIC haben am [Datum] die nachstehenden Beiträge vereinbart: (in EUR)   2015 2016 2017 2018 2019 Niederlande 970 000 970 000 970 000 970 000 970 000 Vereinigtes Königreich 200 000 200 000 200 000 200 000 200 000 Schweden 110 000 110 000 110 000 110 000 110 000 Frankreich 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 Italien 210 000 210 000 210 000 210 000 210 000 Spanien 140 000 140 000 140 000 140 000 140 000 Südafrika 65 000 65 000 65 000 65 000 65 000 Italien, Spanien und Südafrika bereiten sich auf die Mitgliedschaft vor, weshalb ihre Beiträge der Vollständigkeit halber kursiv aufgenommen wurden. (1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.