Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Neufassung) (EZB/2016/36)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0036(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Euro-Banknoten resultieren (als Teil der entsprechenden Konten gemäß Passivposition 10.4 der HB), Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie Teil der Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus TARGET2-Transaktionen werden. 2. Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet, einschließlich a) Einlagen auf Girokonten, einschließlich Mindestreservepflichten gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung (Passivposition 2.1 der HB); b) Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität des Eurosystems (Passivposition 2.2 der HB); c) Termineinlagen (Passivposition 2.3 der HB); d) Verbindlichkeiten aus Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen (Passivposition 2.4 der HB); e) Verbindlichkeiten aus Margenausgleich (Passivposition 2.5 der HB). 3. Verbindlichkeiten aus Einlagen gegenüber säumigen Geschäftspartnern des Eurosystems, die nicht mehr unter der Passivposition 2.1 der HB klassifiziert werden. 4. Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten der NZBen aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen gemäß Artikel 13 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) (Passivposition 10.2 der HB). 5. Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Verbindlichkeiten (Teil der Passivposition 10.3 der HB). 6. Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus TARGET2-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Teil der Passivposition 10.4 der HB). 7. Aufgelaufene Zinsen, die jeweils zum Ende jedes Quartals von jeder NZB für geldpolitische Verpflichtungen, deren Laufzeit ein Jahr oder länger beträgt, bewertet werden (Teil der Passivposition 12.2 der HB). 8. Verbindlichkeiten gegenüber der EZB, die eine Forderung in Bezug auf Swap-Vereinbarungen zwischen der EZB und einer nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbank sichern und Nettoeinkünfte für das Eurosystem generieren (Teil der außerbilanziellen Verbindlichkeiten). B. Die Berechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) festgelegt sind. ANHANG II GESONDERT ERFASSBARE VERMÖGENSWERTE A. In die gesondert erfassbaren Vermögenswerte werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen: 1. Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet (Aktivposition 5 der harmonisierten Bilanz (HB)). 2. Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden (Teil der Aktivposition 7.1 der HB). 3. Intra-Eurosystem-Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven außer Gold an die EZB gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung (Teil der Aktivposition 9.2 der HB). 4. Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Forderungen (Teil der Aktivposition 9.4 der HB). 5. Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus TARGET2-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Teil der Aktivposition 9.5 der HB). 6. Gold einschließlich der Forderungen im Hinblick auf an die EZB übertragenes Gold in einer Höhe, die einer jeden NZB die gesonderte Erfassung eines Teils ihres Goldes entsprechend der Anwendung ihres Anteils am Kapitalzeichnungsschlüssel auf den Gesamtbetrag des von allen NZBen gesondert erfassten Goldes ermöglicht (Aktivposition 1 und Teil der Aktivposition 9.2 der HB). Im Rahmen dieses Beschlusses wird Gold auf Grundlage des Goldpreises in Euro pro Feinunze zum 31. Dezember 2002 bewertet. 7. Forderungen aus Euro-Banknoten, die gemäß Leitlinie EZB/2006/9 vorzeitig abgegeben und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebracht worden sind (bis zum Termin der Bargeldumstellung Teil der Aktivposition 4.1 der HB und anschließend Teil der entsprechenden Konten gemäß Aktivposition 9.5 der HB), jedoch nur, bis die jeweiligen Forderungen Teil der Intra-Eurosystem-Forderungen aus TARGET2-Transaktionen werden. 8. Ausstehende Forderungen, die sich aus dem Ausfall von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben, und/oder finanzielle Vermögenswerte oder Forderungen gegen Dritte, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden, die nicht mehr unter der Aktivposition 5 der HB klassifiziert werden (Teil der Aktivposition 11.6 der HB). 9. Aufgelaufene Zinsen, die am Quartalsende von jeder NZB für geldpolitische Vermögenswerte, deren Laufzeit ein Jahr oder länger beträgt, bewertet werden (Teil der Aktivposition 11.5 der HB). 10. Forderungen an Geschäftspartner des Euro-Währungsgebiets, die sich auf Swap-Vereinbarungen zwischen der EZB und einer nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbank beziehen und Nettoeinkünfte für das Eurosystem generieren (Teil der Aktivposition 3.1 der HB). B. Die Berechnung des Wertes der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) festgelegt sind. ANHANG III A.   Eventuelle erste Anpassung Sollte der Gesamtdurchschnitt des Banknotenumlaufs im Jahr der Bargeldumstellung unter dem Gesamtdurchschnitt des Banknotenumlaufs im Referenzzeitraum liegen (einschließlich der auf die nationalen Währungseinheiten des Mitgliedstaats, der den Euro eingeführt hat, lautenden und während des Referenzzeitraumes zum täglichen Devisenreferenzkurs in Euro umgerechneten Banknoten), so wird der Koeffizient „K“ für das Jahr der Bargeldumstellung gemäß Artikel 4 Absatz 1 rückwirkend entsprechend der Verringerung des Gesamtdurchschnitts des Banknotenumlaufs vermindert. Bei dieser Verminderung darf der Koeffizient nicht unter 0,8606735 sinken. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein Viertel der sich für die Ausgleichsbeträge (AB) der NZBen für das Jahr der Bargeldumstellung ergebenden Verminderung auf die sich für eine jede NZB für das zweite bis fünfte Jahr nach der Bargeldumstellung ergebenden Ausgleichsbeträge aufgeschlagen werden. B.   Eventuelle zweite Anpassung Falls diejenigen NZBen, für die der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ausgleichsbetrag eine positive Zahl darstellt, Nettozinsen auf die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Banknotenumlauf zahlen, die bei entsprechender Verbuchung unter der Position „Nettoergebnis aus monetären Einkünften“ in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresende zu einer Nettoaufwendung führen, muss der für das Jahr der Bargeldumstellung geltende Koeffizient „K“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 in dem für die Beseitigung dieses Umstandes erforderlichen Umfang vermindert werden. Bei dieser Verminderung darf der Koeffizient nicht unter 0,8606735 sinken. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein Viertel der sich für die Ausgleichsbeträge (AB) der NZBen für das Jahr der Bargeldumstellung ergebenden Verminderung auf die sich für eine jede NZB für das zweite bis fünfte Jahr nach der Bargeldumstellung ergebenden Ausgleichsbeträge aufgeschlagen werden. ANHANG IV AUFGEHOBENER BESCHLUSS UND LISTE NACHFOLGENDER ÄNDERUNGEN Beschluss EZB/2010/23 ABI. L 35 vom 9.2.2011, S. 17. Beschluss EZB/2011/18 ABI. L 319 vom 2.12.2011, S. 116. Beschluss EZB/2014/24 ABI. L 117 vom 7.6.2014, S. 168. Beschluss EZB/2014/56 ABI. L 53 vom 25.2.2015, S. 21. Beschluss EZB/2015/37 ABI. L 313 vom 28.11.2015, S. 42.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.