Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/177 der Kommission vom 14. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Deutschland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9233) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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27.1.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 25/79 BESCHLUSS (EU) 2023/177 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Deutschland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9233) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c, gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (1) Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen. (2) Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (3) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen. (3) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (4) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abwichen. Am 2. Juni 2021 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (5) zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor. (4) Am 13. April 2022 verabschiedete die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 (6), der an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet war. In jenem Beschluss wurde festgestellt, dass die Leistungsziele für die Kosteneffizienz im Streckenflug für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg, die in dem von der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden „Deutschland“) gemeinsam mit Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks erstellten Leistungsplanentwurf (FABEC-Leistungsplanentwurf) enthalten waren, nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang standen und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 enthielt keine Beanstandungen in Bezug auf die Leistungsziele, die für die im Luftraum Deutschlands erbrachten Flugsicherungsdienste gelten. (5) Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie. (6) Am 13. Juli 2022 legte Deutschland gemeinsam mit Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 vor. (7) Am 24. Oktober 2022 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele weiterhin Anlass zu Zweifeln an ihrer Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gaben. Die Kommission leitete daher eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hinsichtlich dieser im überarbeiteten und am 13. Juli 2022 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele ein. Hiervon unterrichtete die Kommission Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande mit Beschluss (EU) 2022/2255 (7). (8) Am 3. November 2022 unterrichtete Deutschland die Kommission, dass es sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zurückgezogen hat und legte der Kommission einen überarbeiteten, auf nationaler Ebene erstellten Leistungsplanentwurf für den RP3 vor (im Folgenden „überarbeiteter nationaler Leistungsplanentwurf“). In dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf werden die Leistungsziele für die im Luftraum Deutschlands erbrachten Flugsicherungsdienste auf dem Niveau belassen, das im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf vom 13. Juli 2022 festgelegt worden war. Für Deutschland ergaben sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf in der Tat keine zusätzlichen Leistungsvorteile oder Synergien. So werden in dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf keine nachteiligen Auswirkungen aus der Einstellung der Leistungsplanung und Zielfestsetzung auf FABEC-Niveau genannt. (9) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurfs vorgelegt. (10) Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat. (11) In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service („STATFOR“) werden die infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine veränderten Gegebenheiten für den Flugverkehr im europäischen Luftraum berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für Deutschland keine erheblichen Veränderungen der Flugverkehrsflüsse infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zu erwarten sind. Daher wirken sich diese veränderten Umstände nicht direkt auf die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele oder die Bewertung dieser Ziele durch die Kommission im Hinblick auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aus. (12) Deutschland erklärt sich ausnahmsweise bereit, auf seine Rechte aus Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung 1/1958 (8) zu verzichten und die Annahme dieses Beschlusses in englischer Sprache zu akzeptieren. BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit (13) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Deutschland in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen nach Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. (14) Deutschland hat folgende lokalen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen: Deutschland Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2022 2023 2024 Unionsweit geltende Ziele (2024) DFS Sicherheitspolitik und -ziele C C C C Management von Sicherheitsrisiken C D D D Gewährleistung der Sicherheit B C C C Förderung der Sicherheit C C C C Sicherheitskultur C C C C (15) Die von Deutschland für die DFS, den Anbieter von Flugsicherungsdiensten, vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen. (16) Die Kommission stellt fest, dass der überarbeitete nationale Leistungsplanentwurf Maßnahmen enthält, die die DFS darin unterstützen sollen, die lokalen Sicherheitsziele, wie beispielsweise regelmäßige Erhebungen und Kampagnen zur Sicherheitskultur, regelmäßige Aktualisierungen des Sicherheitsplans der ANSP und ein eigener Prozess für das Änderungsmanagement, zu erreichen. (17) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 14, 15 und 16 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Bereich Sicherheit als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt (18) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Deutschland vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. (19) Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. (20) Die von Deutschland vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt: Deutschland 2022 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 2,30  % 2,30  % 2,30  % Referenzwerte 2,30  % 2,30  % 2,30  % (21) Die Kommission stellt fest, dass die von Deutschland vorgeschlagenen Umweltziele mit den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 in Einklang stehen. (22) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf verschiedene Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele vorgelegt hat. Hierunter fällt der die Grenzen zu sechs Nachbarländern überschreitende Flugbetrieb mit freier Streckenführung sowie die Aufhebung von Streckenbeschränkungen und von Obergrenzen für Flugflächen. Die Kommission fordert Deutschland darüber hinaus auf, alle im ERNIP empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Streckenflugwege umzusetzen. (23) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 20, 21 und 22 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität (24) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von Deutschland vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. (25) Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. (26) Die von Deutschland für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt: Deutschland 2022 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,27 0,27 0,27 Referenzwerte 0,27 0,27 0,27 (27) Die Kommission stellt fest, dass die von Deutschland vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen. (28) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Hierunter fallen eine technische Aufrüstung des Flugverkehrsmanagementsystems, eine Neuordnung des Luftraums, eine verstärkte zivil-militärische Koordinierung, eine Erhöhung der Anzahl von Fluglosten (in Vollzeitäquivalenten), eine größere Flexibilität bei den Dienstplänen für die Flugverkehrskontrolle sowie grenzüberschreitende Initiativen zur Stärkung der Interoperabilität und Betriebseffizienz. (29) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 26, 27 und 28 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug (30) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Deutschland. Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz (31) Die Kommission hat die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. (32) Deutschland schlägt für den RP3 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vor: Streckengebührenzone Deutschland 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020-2021 2022 2023 2024 Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 84,74 EUR 66,01 EUR 129,44 EUR 67,52 EUR 63,29 EUR 59,89 EUR (33) In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) auf Ebene der Gebührenzone mit – 2,4 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum. (34) In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen langfristigen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit – 3,8 % im RP2 und RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von – 1,3 % im gleichen Zeitraum. (35) In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der Basiswert Deutschlands für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 66,01 EUR um 13,2 % höher ist als der durchschnittliche Basiswert von 58,33 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe. (36) Damit sind für Deutschland im Vergleich zum sowohl unionsweiten DUC-Trend für den RP3 als auch zum langfristigen unionsweiten DUC-Trend deutlich günstigere Trends zu verzeichnen. Zudem liegen die für 2024 ausgewiesenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit für Deutschland unter den Basiswerten von 2014 und 2019, woran sich ablesen lässt, dass mittel- und langfristig effektiv eine größere Kosteneffizienz erzielt wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 35 erwähnte Abweichung vom Basiswert und vom Mittelwert der Vergleichsgruppe die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für Deutschland nicht ausschließt. (37) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 31 bis 36 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug (38) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Deutschland. Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission (39) Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen. (40) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Deutschland seine Anreizregelung zur Erreichung der Streckenkapazitätsziele dahin gehend überarbeiten muss‚ da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.