Europäische Union

ABKOMMEN über die Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Ziel, daß die in Teil IV dieses Vertrages festgelegte besondere Assoziationsregelung auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet

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2414/64 AMTSBLATT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN 1 . 10 . 64 ABKOMMEN über die Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Ziel, daß die in Teil IV dieses Vertrages festgelegte besondere Assoziationsregelung auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet (64/53 3/EWG) Seine Majestät der König der Belgier, Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Der Präsident der Französischen Republik, Der Präsident der Italienischen Republik, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg, Ihre Majestät die Königin der Niederlande — unter Berücksichtigung des am 25 . März 1957 in Rom unterzeichneten Ver­ trages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der an demselben Tage von ihren Regierungen abgegebenen Absichtserklärung im Hin­ blick auf die Assoziierung der Niederländischen Antillen mit der Gemeinschaft, die der Schlußakte der Regierungskonferenz für den Gemeinsamen Markt und Euratom beigefügt ist, in dem Wunsch, daß für die vom Königreich der Niederlande beantragte wirtschaftliche Assoziierung der Niederländischen Antillen mit der Gemeinschaft die im IV. Teil des Vertrages festgelegte besondere Regelung gelten soll, zu der besondere Bestimmungen über die Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen treten, gestützt auf die nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kom­ mission erteilte Zustimmung des Rates vom 22 . Oktober 1962, haben beschlossen, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts­ gemeinschaft gemäß seinem Artikel 236 entsprechend zu ändern ; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt : SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER : Herrn Henri Fayat, Stellvertretender Außenminister, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND : Herrn Rolf Lahr, Staatssekretär im Auswärtigen Amt, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK : Herrn Jean-Marc Boegner, Botschafter, Leiter der französischen Delegation bei der Konferenz, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK : Herrn Carlo Russo, Unterstaatssekretär im Außenministerium, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG : Herrn Eugene Schaus , Stellvertretender Staatsminister und Minister für Auswärtige Angelegenheiten, 1 . 10 . 64 AMTSBLATT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN 2415 / 64 IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE : Herrn H. R. van Houten , Staatssekretär irn Außenministerium , Herrn W. F. M. Lampe , Bevollmächtigter Minister der Niederländischen Antillen . DIESE SIND nach Einberufung durch den Präsidenten des Rates der Gemeinschaft und nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN : Artikel 1 Die Niederländischen Antillen werden in die Liste in Anhang IV des Ver­ trages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgenommen . Daher ist das „ Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Her­ kunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonder­ regelung gilt ", auf dieses Land nicht mehr anwendbar. Hinsichtlich der Beziehungen zwischen diesem Land einerseits und den Mit­ gliedstaaten und den überseeischen Gebieten andererseits gilt für die Nieder­ ländischen Antillen die Regelung, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens aus der Durchführung des Vertrages ergibt und in der Folge für die übrigen assoziierten überseeischen Länder und Gebiete ergeben wird . Artikel 2 Es wird den Protokollen im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Euro­ päischen Wirtschaftsgemeinschaft folgendes Protokoll hinzugefügt, welches ein Teil des Vertrages wird : Protokoll über „ die Einfuhr von in den Niederländi­ schen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Gemeinschaft "; der Wort­ laut dieses Protokolls ist im Anhang enthalten . Artikel 3 Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertrags­ parteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikations­ urkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt . Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft . Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft . Artikel 4 Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italieni­ scher und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleicher­ maßen verbindlich ist ; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Repu­ blik hinterlegt ; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichner­ staates eine beglaubigte Abschrift . Zu URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt . H. FAYAT R. LAHR J. M. BOEGNER C. RUSSO E. SCHAUS H. R. VAN HOUTEN W. F. M. LAMPE Geschehen zu Brüssel am dreizehnten November neunzehnhundertzweiund­ sechzig.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.