Europäische Union

82/774/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1982 über das Vorhaben der belgischen Regierung, einem Unternehmen, das alkoholfreie Erfrischungsgetränke herstellt, eine Beihilfe für eine neue Betriebsanlage zu gewähren (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0774 82/774/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1982 über das Vorhaben der belgischen Regierung, einem Unternehmen, das alkoholfreie Erfrischungsgetränke herstellt, eine Beihilfe für eine neue Betriebsanlage zu gewähren (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 323 vom 19/11/1982 S. 0031 - 0033 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1982 über das Vorhaben der belgischen Regierung, einem Unternehmen, das alkoholfreie Erfrischungsgetränke herstellt, eine Beihilfe für eine neue Betriebsanlage zu gewähren (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (82/774/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und unter Berücksichtigung dieser Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Das belgische Gesetz vom 17. Juli 1959 und der zu seiner Durchführung erlassene Königliche Erlaß vom 17. August 1959 (1) haben Beihilfen zur Förderung der belgischen Wirtschaft eingeführt, die insbesondere die Durchführung von Investitionen von Unternehmen erleichtern sollen. Die Beihilfen bestehen aus Zinszuschüssen, staatlichen Bürgschaften sowie einer fünfjährigen Befreiung von der Grundsteuer. Bei der Prüfung des vorgenannten Gesetzes nach dem Verfahren gemäß Artikel 93 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag stellte die Kommission fest, daß es sich um eine allgemeine Beihilferegelung handelt, die keine sektoralen oder regionalen Zielsetzungen beinhaltet und die Gewährung von Beihilfen für Investitionen beliebiger Unternehmen in beliebigen Gebieten oder Wirtschaftszweigen ermöglicht. Für diese Beihilfen kommt daher eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag nicht in Betracht. Ohne nähere Angaben über die sektoralen oder regionalen Zielsetzungen war es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen dieser allgemeinen Beihilfen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und somit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Zu derartigen allgemeinen Beihilferegelungen gibt die Kommission normalerweise ihre Zustimmung, wenn der betreffende Mitgliedstaat entweder einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan vorlegt, oder, falls dies nicht möglich ist, die wichtigen Einzelanwendungsfälle vorher mitteilt. Gemäß der Entscheidung 75/397/EWG der Kommission (2) ist die Regierung des Königreichs Belgien verpflichtet, der Kommission rechtzeitig vorher die wichtigen Einzelanwendungsfälle des Gesetzes vom 17. Juli 1959 mitzuteilen, damit sie sich zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äussern kann. II Mit Schreiben vom 13. April 1981 hat die belgische Regierung die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, die in dem genannten Gesetz vorgesehenen Investitionsbeihilfen einem Unternehmen zu gewähren, das alkoholfreie Erfrischungsgetränke herstellt. Es handelt sich bei dem begünstigten Unternehmen um eine Gesellschaft mit Sitz im Staate Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika, die in zahlreichen Ländern alkoholfreie Erfrischungsgetränke herstellt und vertreibt. Dieses Unternehmen will eine neue Betriebsanlage in der Provinz Brabant zur Herstellung, zum Abziehen auf Flaschen und zum Vertrieb seiner Erzeugnisse errichten. Bisher erfolgte der Vertrieb eines Teils der Erzeugnisse des betreffenden Unternehmens über einen in diesem Wirtschaftszweig gut eingeführten belgischen Zwischenhändler. Die vorgesehene Beihilfe soll aus einem Zinszuschuß von 3 % über fünf Jahre für einen Betrag von 428 Millionen belgischen Franken sowie aus einer Befreiung von der Grundsteuer für drei Jahre bestehen, was einem Nettosubventionsäquivalent der Beihilfe von etwa 4,6 % des Investitionsbetrags entspricht. Die geplante Investition soll die Schaffung von 184 Arbeitsplätzen ermöglichen. In diesem Wirtschaftszweig besteht bei der Herstellung bei dem Vertrieb und dem Wiederverkauf von Limonaden und ähnlichen Getränken ein lebhafter Wettbewerb. Der europäische Markt wird von drei weltweit bekannten multinationalen Gesellschaften beherrscht, die einen grossen Teil des Wirtschaftszweigs der alkoholfreien Erfrischungsgetränke mit von ihnen hergestellten Limonaden und ähnlichen Getränken beherrschen. Im Bereich der alkoholfreien Erfrischungsgetränke gibt es auf dem belgischen Markt einen sehr starken inländischen Konkurrenten. Auf europäischer Ebene gibt es sowohl für die verschiedenen bereits im Handel befindlichen Erzeugnisse und für ähnliche neue Erzeugnisse einen zukunftsträchtigen Markt. Zwischen den einzelnen europäischen Ländern besteht ein reger Handel mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken. Insbesondere in Belgien sind die aus den Mitgliedstaaten eingeführten Mengen alkoholfreier Erfrischungsgetränke von 1974 bis 1980 um 41,35 % gestiegen und im gleichen Zeitraum stiegen die in andere Mitgliedstaaten ausgeführten Mengen um 296 %. Erzeugung und Verbrauch sind in diesem Wirtschaftszweig seit zehn Jahren deutlich gestiegen, in Belgien um 34,83 % bzw. um 24,19 %. III Bei dem Unternehmen, das die Beihilfe erhalten soll, handelt es sich um das zweitgrösste Unternehmen der Welt für alkoholfreie Erfrischungsgetränke. Sein Umsatz hat sich von 1975 bis 1979 mehr als verdoppelt und im gleichen Zeitraum ist sein Gewinn um fast das Dreifache gestiegen. Das Unternehmen stellt in Belgien drei Sorten alkoholfreier Erfrischungsgetränke her: ein Brausegetränk unter Verwendung der Cola-Nuß, ein Brausegetränk mit verschiedenen Duftstoffen und eine Limonade. Von dem neuen Werk soll der gesamte belgische Markt beliefert werden. Die Errichtung dieser neuen Produktionseinheit wurde im übrigen beschlossen, um der ständig steigenden Nachfrage zu entsprechen. Seit dem Bau dieses Werkes hat sich das Vertriebsnetz ständig ausgedehnt und der Verkauf hat sich versiebenfacht. Die Zahl der Vertriebseinheiten, die das von dem Unternehmen hergestellte Cola-Getränk vertreiben, hat sich verdoppelt. Vor der Errichtung des neuen Werkes in Belgien verfügte das Unternehmen über knapp 5 % des belgischen Marktes an Cola-Getränken, doch schon wenige Monate danach erklärte das Unternehmen, bereits einen Marktanteil von 15 % zu haben, und es hofft in Kürze 25 bis 30 % zu erreichen. Aufgrund dieses Sachverhalts und unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der belgischen Behörden hat die Kommission am 22. Juli 1981 beschlossen, gegen dieses Beihilfevorhaben das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten, insbesondere weil ihrer Ansicht nach nicht feststeht, daß das begünstigte Unternehmen die beabsichtigten Investitionen ohne die geplante Beihilfe nicht tätigen würde. Im Rahmen des genannten Verfahrens erklärten ein Mitgliedstaat und eine Berufsorganisation, die von der Kommission vertretene Auffassung zu teilen. IV Die Beihilfe die die belgische Regierung zugunsten eines alkoholfreie Erfrischungsgetränke herstellenden Unternehmens gewähren will, ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb durch die Begünstigung des betreffenden Unternehmens zu verfälschen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die Tatbestandsmerkmale dieses Artikels erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit führen die Ziele auf, die im Interesse der Gemeinschaft liegen müssen und nicht nur in dem des Beihilfebegünstigten. Diese Ausnahmevorschriften sind bei der Beurteilung jeder Beihilferegelung eng auszulegen; sie finden nur dann Anwendung, wenn die Kommission feststellen kann, daß die begünstigten Unternehmen ohne die Beihilfen, allein aufgrund der Marktkräfte, nicht zu einem Verhalten gebracht werden können, das dazu geeignet ist, zur Verwirklichung eines der in den Bestimmungen genannten Ziele beizutragen. Wenn die Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen Anwendung fänden, bei denen ein derartiger Zielverwirklichungsbeitrag fehlt, würde man hinnehmen, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht, ohne daß dies durch das gemeinschaftliche Interesse gerechtfertigt ist und daß einigen Unternehmen und einigen Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile gewährt werden. Wenn die Kommission die oben erwähnten Grundsätze bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle der allgemeinen Beihilferegelungen anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß eine besondere Notwendigkeit besteht, die Beihilfe gerade diesem Unternehmen zu gewähren, weil die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele beiträgt. Ist dies nicht der Fall, würde die Beihilfe hauptsächlich dazu dienen, die Finanzkraft des begünstigten Unternehmens zu stärken. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Beitrag auf seiten des begünstigten Unternehmens nicht ersichtlich. Die belgische Regierung war nicht in der Lage, Gründe dafür anzugeben, und die Kommission konnte auch keine Gründe feststellen die es gerechtfertigt hätten zu erklären, daß die vorliegende Beihilfe die Bedingungen für die Anwendung einer der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt. Was die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag bei Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Gebiete betrifft, gehört der Standort, wo die Investition erfolgen soll, nicht zu den Gebieten, in denen die sozio-ökonomische Lage die Gewährung von Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung in Belgien rechtfertigt. Daraus lässt sich nicht das Argument ableiten, daß die betreffende Beihilfe die Entwicklung dieser Gebiete fördern würde und dies ist auch nicht das Hauptmotiv für die Gewährung der Beihilfe. Was die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag betrifft, handelt es sich bei den fraglichen Investitionen auch eindeutig nicht um ein Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Belgiens. Was die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft, soweit sie die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist die vorliegende Beihilfe nicht für die Entwicklung des Wirtschaftszweiges oder des Unternehmens unerläßlich, sondern vielmehr dazu geeignet, die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern. Die voraussichtliche Rentabilität der betreffenden Investitionen und das Eigeninteresse sind für das Unternehmen ein Anreiz, die vorgesehenen Kapazitätserweiterungen durchzuführen, selbst wenn dies nur geschieht, um der steigenden Nachfrage zu entsprechen. Die finanzielle Lage des Unternehmens unterscheidet sich nicht wesentlich von der anderer Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges, denen keine derartigen Beihilfen gewährt werden. Nach alle dem erfuellt das Beihilfevorhaben der belgischen Regierung nicht die Bedingungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Belgien darf sein der Kommission am 13. April 1981 mitgeteiltes Vorhaben, wonach einige der im Gesetz vom 17. Juli 1959 über die wirtschaftliche Expansion und die Schaffung neuer Industrien vorgesehenen Beihilfen einem in der Provinz Brabant gelegenen Unternehmen, das alkoholfreie Erfrischungsgetränke herstellt, gewährt werden sollen, nicht durchführen. Artikel 2 Das Königreich Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahme es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) Moniteur Belge vom 29. August 1959. (2) ABl. Nr. L 177 vom 8. 7. 1975, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.