Europäische Union

2006/566/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2005 über die von Deutschland beabsichtigte Beihilferegelung Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern — im Hinblick auf die Arbeitsmarktregion Berlin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4434) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0566. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sichtlich Infrastruktur, Wohnraum und sozialer Einrichtungen leiden. Die Kommission hat das Erfordernis öffentlicher Finanzmittel zur Förderung des städtischen Erneuerungsprozesses anerkannt und die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit den gemeinschaftlichen Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bestätigt, was auch den Abbau der unterschiedlichen Entwicklungsstufen einzelner städtischer Gebiete beinhaltet. (43) Deutschland hat eingeräumt, dass Berlin nicht mehr unter einem Bevölkerungsrückgang leidet, seitdem es seine Hauptstadtfunktion wieder wahrnimmt. Gemäß einer von Deutschland vorgelegten Bevölkerungsstudie wird die Einwohnerzahl nicht zurückgehen. Aus diesen Zahlen geht jedoch auch hervor, dass in den Stadtbezirken Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg und Hohenschönhausen ähnliche Abwanderungsbewegungen wie in den Neuen Bundesländern zu verzeichnen sind, weshalb die Leerstandsrate in Marzahn-Hellersdorf 14,1 % beträgt. (44) Die Beihilferegelung sieht jedoch vor, dass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht nur für Wohnungsunternehmen und -genossenschaften mit Immobilienbesitz in den Bezirken Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Hohenschönhausen oder Neukölln, sondern für derartige Unternehmen in der gesamten Arbeitsmarktregion Berlin gilt. Die Kommission erkennt zwar an, dass in Berlin aufgrund seiner einzigartigen Vergangenheit der Sanierungsprozess auf vielfältige Weise erschwert wird, und dass die genannten Stadtbezirke als „Mangelgebiete“ eingestuft werden könnten, sie ist jedoch der Überzeugung, dass nicht die gesamte Arbeitsmarktregion Berlin Beihilfen zur Förderung ihrer städtischen Erneuerung benötigt. (45) Deutschland hat keine Angaben für die Arbeitsmarktregion Berlin vorgelegt die nachweisen, dass staatliche Beihilfen zur Förderung von Fusionen und Übernahmen zwischen Wohnungsunternehmen und -genossenschaften das geeignete Instrument sind, um das Überangebot an Wohnungen in bestimmten Stadtbezirken wirksam zu beheben. Es bleibt ungeklärt, ob die Regelung dazu führen wird, dass diese Unternehmen leer stehenden Wohnraum in Bezirken wie Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Hohenschönhausen und Neukölln tatsächlich abreißen werden. 5.3.2   Dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Auswirkungen auf den Handel (46) Nachdem festgestellt wurde, dass die städtische Erneuerung zu den von der Gemeinschaft verfolgten Zielen zählt, ist nun zu ermitteln, ob die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt werden. (47) Deutschland hat anerkannt, dass die für Fusionen und Übernahmen zwischen Wohnungsunternehmen und -genossenschaften in der Arbeitsmarktregion Berlin vorgesehenen Beihilfebeträge wesentlich höher sind als in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, was auf den Umfang und den höheren Wert der Immobilien in der Arbeitsmarktregion Berlin zurückzuführen sei (17). Deutschland hat bestätigt, dass Beihilfen für Wohnungsunternehmen unter der Regelung bis zu 6,7 Mio. EUR betragen können. Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen dieses Umfangs den Wettbewerb verfälschen und den Handel in der Gemeinschaft beeinträchtigen. Außerdem schließt diese Regelung nicht aus, dass diese Unternehmen mehr als einmal fusionieren, und es ist kein Mechanismus vorgesehen, um die Kumulierung von Beihilfen zu überwachen. (48) Angesichts der Tatsache, dass diese Maßnahme für sämtliche Wohnungsunternehmen und -genossenschaften mit Immobilienbesitz in der Arbeitsmarktregion Berlin bestimmt ist, aber nur bestimmte Stadtbezirke einer städtebaulichen Erneuerung bedürfen, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Deutschland vorgesehene Regelung für die Arbeitsmarktregion Berlin, die ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag ist, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht. Nach Auffassung der Kommission würde sich eine Begünstigung des Immobilientransfers in der gesamten Arbeitsmarktregion Berlin als unwirksam erweisen, und die Beihilfen den Handel und den Wettbewerb in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. 6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (49) Die Leitlinien für Regionalbeihilfen sind auf diesen Fall nicht anwendbar. Die Regelung fördert weder Erstinvestitionen, noch die Schaffung von Arbeitsplätzen. (50) Die Kommission hält es für angemessen, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zur Bewertung dieser Maßnahme direkt zugrunde zu legen, da keine der bestehenden Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien oder Verordnungen anwendbar sind. Die städtische Erneuerung ist zwar eines der Ziele der Gemeinschaft zur Förderung des wirtschaftlichen Zusammenhalts und einer nachhaltigen Entwicklung, die vorliegende Maßnahme ist hierzu jedoch nicht korrekt ausgerichtet. (51) Die Maßnahme ist für die Arbeitsmarktregion Berlin insgesamt bestimmt, während lediglich bestimmte Stadtteile Mangelerscheinungen aufweisen. Deshalb hält die Kommission den räumlichen Anwendungsbereich der Regelung für unangemessen weit. Deutschland hat nicht dargelegt, in welcher Weise die Maßnahme auf diejenigen Stadtteile abzielt, die einer städtischen Erneuerung bedürfen, und wie sie schließlich zum Abriss leer stehender Häuser führen würde. Deutschland hat eingeräumt, dass sämtliche Wohnungsunternehmen und -genossenschaften in der Arbeitsmarktregion Berlin für die Steuerbefreiung gemäß dieser Maßnahme in Betracht kommen, selbst wenn sie in den benachteiligten Stadtteilen keine Immobilien besitzen. (52) Die mit dieser Maßnahme vorgesehenen Beihilfebeträge sind beträchtlich, vor allem, wenn ein Wohnungsunternehmen- oder eine Genossenschaft mehrere Male fusioniert oder kumulierte Beihilfen empfängt. Hieraus schließt die Kommission, dass diese Beihilferegelung die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Maße beeinträchtigt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland beabsichtigte Beihilferegelung „Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern“ ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren, insoweit die Arbeitsmarktregion Berlin betroffen ist. Die Beihilferegelung darf deshalb nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten von der Zustellung an mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 23. November 2005 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 18. (2)  Brandenburg (mit Ausnahme der zur Arbeitsmarktregion Berlin zählenden Gebiete), Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. (3)  Siehe Verzeichnis der deutschen Fördergebiete, Staatliche Beihilfe N 195/99, C 47/99 und N 641/02. (4)  Siehe Fußnote 1. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (5)   ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 27. (6)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. Gemäß Ziffer 4.15 der Leitlinien sind Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens verringert werden sollen (so genannte Betriebsbeihilfen), in der Regel untersagt. (7)  Nach den mit Schreiben vom 21. Juni 2004 erteilten Auskünften beläuft sich das Anlagevermögen einiger Wohnungsunternehmen in Berlin auf 552,4 Mio. EUR bis 1 202 Mio. EUR. (8)  Slg. 1997, S. I-135. Siehe auch Urteil vom 17. September 1980 in der Rs. C-730/79 Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. I-2671. (9)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 8). (10)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (11)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (12)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006. (13)   ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006. (14)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (15)   ABl. L 149 vom 17.6.2003, S. 18. (16)  Siehe Website: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/industrie_2003.htm (17)  Gemäß den Angaben in dem Schreiben vom 21. Juni 2004 betragen die Vermögenswerte bestimmter Wohnungsgesellschaften in Berlin zwischen 542,4 Mio. EUR und 1 202 Mio. EUR.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.