Europäische Union

2004/299/EG: Beschluss des Rates vom 24. November 2003 über den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern sowie der Regierung der Republik Ungarn über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft

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Avis juridique important | 32004D0299 2004/299/EG: Beschluss des Rates vom 24. November 2003 über den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern sowie der Regierung der Republik Ungarn über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Amtsblatt Nr. L 098 vom 02/04/2004 S. 0030 - 0030 Beschluss des Rates vom 24. November 2003 über den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern sowie der Regierung der Republik Ungarn über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2004/299/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes: Die bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern sowie der Regierung der Republik Ungarn über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft sind ausgehandelt worden und sollten genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern sowie der Regierung der Republik Ungarn über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Abkommen und deren Anhänge sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 16 der Abkommen vorgesehene Notifikation zu übermitteln(1). Geschehen zu Brüssel am 24. November 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Magri (1) Das Datum des Inkrafttretens der Abkommen wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.