Europäische Union

98/663/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1997 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (IV/M.890 - Blokker/Toys "R" Us) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 1884) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0663 98/663/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1997 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (IV/M.890 - Blokker/Toys "R" Us) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 1884) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 316 vom 25/11/1998 S. 0001 - 0019 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juni 1997 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (IV/M.890 - Blokker/Toys "R" Us) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 1884) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/663/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 3 und 4 und Artikel 22, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1997 zur Einleitung des Verfahrens in dieser Sache, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das nachstehende Verfahren betrifft einen Antrag, den die Kommission am 23. Januar 1997 gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionsverordnung") von der niederländischen Regierung erhalten hat, damit sie die Übernahme des niederländischen Geschäfts von Toys "R" Us durch Blokker untersucht. Die dem Vorgang zugrundeliegende Vereinbarung (einschließlich Durchführungsverträgen) wurde von den Parteien in Form eines Briefwechsels am 24. Dezember 1996 unterzeichnet. Mit Schreiben vom 13. Januar 1997 wurde der Vorgang den niederländischen Behörden notifiziert. (2) Am 21. Februar 1997 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 22 der Fusionsverordnung, in der festgestellt wurde, daß der Antrag gemäß Artikel 22 zulässig ist, daß er fristgerecht innerhalb der in Artikel 22 Absatz 4 genannten Einmonatsfrist gestellt worden ist und daß der Zusammenschluß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Anlaß gibt. I. DIE PARTEIEN (3) Blokker Holding B. V. (Blokker) ist ein bedeutendes Einzelhandelsunternehmen in den Niederlanden. Tätigkeitsschwerpunkt ist der Einzelhandel mit Haushaltswaren, Spielwaren und anderen Produkten. Blokker betreibt mehrere Einzelhandelsketten als Eigentümer und als Franchisegeber. Unter dem Warenzeichen "Bart Smit" betreibt Blokker zur Zeit 147 Spielwarengeschäfte, die vollständig in seinem Eigentum stehen. Weitere 196 Spielwarengeschäfte laufen unter dem Warenzeichen "Intertoys", von denen [. . .] (3*) Gegenstand von Franchisevereinbarungen sind. Blokker bietet darüber hinaus in seinen Haushaltswarengeschäften ein breites Spielwarensortiment an, insbesondere in den Geschäften, die unter den Warenzeichen "Blokker", "Marskramer" und "Familux" geführt werden (von diesen 431 Geschäften sind [. . .] in Händen von Franchisenehmern). Blokkers Gesamtumsatz belief sich 1995 auf [. . .] Mrd. ECU. (4) Blokker ist auch in anderen Mitgliedstaaten tätig. Das Unternehmen betreibt rund 160 "Blokker"-Haushaltswarengeschäfte in Belgien, Luxemburg, Deutschland und Frankreich, 15 "Bart Smit"-Geschäfte in Belgien und zwei "Intertoys"-Läden in Deutschland. (5) Toys "R" Us Inc. (US) (Toys "R" Us) ist eines der weltweit größten Spielwareneinzelhandelsunternehmen und in fast allen Mitgliedstaaten tätig. Der Umsatz von Toys "R" Us Inc. (US) belief sich 1996 weltweit auf 7,523 Mrd. ECU. Toys "R" Us (Netherlands) BV ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von Toys "R" Us Inc. (US), die 1996 einen Gesamtumsatz von 27,5 Mio. ECU erzielte. Die Unternehmen werden nachstehend als "Toys 'R' Us" bezeichnet. II. DAS VORHABEN (6) Das Vorhaben, so wie es aus der in Form eines Schreibens geschlossenen Vereinbarung vom 24. Dezember 1996 hervorgeht (die Vereinbarung), ist in einer Reihe weiterer Verträge konkretisiert worden: Mustermietvertrag, Kaufvertrag, Franchisevertrag und Marketingvertrag. Von den neun bestehenden Geschäften von Toys "R" Us übernimmt Blokker die sechs Geschäfte in Alkmaar, Utrecht, Breda, Beek, Muiden und Rotterdam-De Boog. Die drei verbleibenden Geschäfte in Arnheim, Rotterdam-Zuidplein und Eindhoven werden von Blokker vorübergehend weiter betrieben und geschlossen, sobald ein anderer Mieter für die Räume gefunden ist oder nach entsprechender Vereinbarung mit den Eigentümern der Geschäftsräume. Die Geschäftsübernahme fand am 3. Februar 1997 statt. Am gleichen Tag übernahm Blokker auch den Betrieb der Toys-"R"-Us-Geschäfte. (7) Die 100%ige Blokker-Tochter Speelhorn BV wird Untermieter der fünf Geschäfte in Alkmaar, Utrecht, Breda, Beek und Rotterdam-DeBoog, die derzeit von Toys "R" Us (Netherlands) BV gemietet sind. Speelhorn BV wird Mieter des Geschäfts in Muiden, das der Toys "R" Us Inc. (US) gehört. Die entsprechenden Mietverträge laufen zwischen [. . .] und [. . .] aus. Die betreffenden Untermietverhältnisse bzw. im Fall von Muiden das Mietverhältnis gelten, solange die Franchisevereinbarung in Kraft ist. Die Geschäftsfläche wird für jedes Geschäft von 3-4 000 m² auf etwa [. . .] m² reduziert. Die Restfläche wird, soweit möglich, ebenfalls von Toys "R" Us untervermietet. Die Miete, die Blokker an Toys "R" Us zahlt, ist niedriger als der Betrag, den Toys "R" Us den jeweiligen Eigentümern zahlt. (8) Blokker erwirbt von Toys "R" Us (Netherlands) BV die Vermögenswerte und den Warenbestand aller neun Geschäfte mit Ausnahme der Registrierkassen und des Computersystems. Blokker zahlt Toys "R" Us [. . .] für den Warenbestand und [. . .] für sogenannte Vermögenswerte (feste Einrichtungsgegenstände und Mobiliar). Blokker übernimmt darüber hinaus auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse in sämtlichen Geschäften. [. . .] (9) Nach dem Franchisevertrag erhält Blokker das ausschließliche Recht, das Warenzeichen und Geschäftskonzept von Toys "R" Us in den Niederlanden zu verwenden. Toys "R" Us hat für das Warenangebot gewisse Kriterien hinsichtlich der Art, Qualität und Zusammenstellung der Artikel entwickelt. Blokker hat das Recht, weitere Produktgruppen anzubieten, die in Toys-"R"-Us-Geschäften normalerweise nicht verkauft werden, und kann die Zusammensetzung der Produktgruppen und die Einzelhandelspreise selbst bestimmen. Die Laufzeit des Franchisevertrags beträgt zwölf Jahre. Der Franchisenehmer hat das Recht, den Vertrag um weitere zehn Jahre zu verlängern, sofern er nicht gegen materiellrechtliche Vertragsbestimmungen verstoßen hat. Die Franchisegebühr beträgt [. . .] des Nettoumsatzes. Der Franchisenehmer hat darüber hinaus eine Servicegebühr von [. . .] für Waren zu zahlen, die er über den koordinierten Einkauf bezieht. [. . .] (10) Dem Franchisevertrag zufolge hat Blokker das Recht, Spielwaren über den Zentraleinkauf von Toys "R" Us zu erwerben. Der Franchisenehmer kann diese Waren in jedem Franchisegeschäft zum Verkauf anbieten. (11) [. . .]. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (12) Die Parteien machen geltend, daß es sich bei diesem Vorhaben nicht um einen Zusammenschluß im Sinne der Fusionsverordnung handelt. Im Mittelpunkt des Vorhabens stehe die Franchisevereinbarung, und die anderen Vereinbarungen seien lediglich Zusatzvereinbarungen, um die Durchführung der Franchisevereinbarung zu erleichtern. Darüber hinaus erlange Blokker keine Kontrolle im Sinne der Fusionsverordnung und erhalte nicht mehr Sicherheiten als ein Franchisenehmer in einer gewöhnlichen Franchisevereinbarung. Eine Franchisevereinbarung müsse ohnehin auf der Grundlage von Artikel 85 EG-Vertrag, der Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission (4), der Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen, beurteilt werden und könne daher nicht Bestandteil eines Zusammenschlusses sein. (13) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionsverordnung wird ein Zusammenschluß dadurch bewirkt, daß ein Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines anderen Unternehmens erwirbt. Begründet wird eine solche Kontrolle gemäß Artikel 3 Absatz 3 durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluß auf ein Unternehmen auszuüben, insbesondere durch Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens. Kontrolle im Sinne der Fusionsverordnung bedeutet die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluß auf ein Unternehmen auszuüben. Die Kontrolle über ein Unternehmen wird nicht allein durch die Übernahme der Rechtspersönlichkeit begründet, sondern kann auch durch den Erwerb von Vermögensgegenständen erfolgen. In diesem Fall müssen die fraglichen Vermögenswerte ein Geschäft bilden, dem sich eindeutig ein Marktumsatz zuweisen läßt (5). (14) Die Anwendung der Fusionsverordnung auf das Vorhaben kann nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil ein Franchisevertrag Bestandteil dieses Vorhabens ist. Entscheidend ist vielmehr, ob Blokker durch die einzelnen mit Toys "R" Us geschlossenen Verträge die Kontrolle über die im niederländischen Markt verbleibenden Toys-"R"-Us-Geschäfte erlangt. Die drei nur vorübergehend weiterbetriebenen Geschäfte, die geschlossen werden sollen, sind nicht Teil des Zusammenschlusses, da Blokker hier keine Kontrolle auf Dauer erwirbt. (15) Blokker wird im Rahmen des Vorhabens sämtliche Vermögenswerte übernehmen, die das Geschäft von Toys "R" Us in den Niederlanden ausmachen (Mietverträge, Einrichtungsgegenstände, Warenbestand, Personal, Verwendung des Warenzeichens). Diesem Geschäft läßt sich eindeutig ein Umsatz zuweisen. Die Struktur der beteiligten Unternehmen wird durch die Transaktion dauerhaft verändert, da die zugrundeliegenden Vereinbarungen auf Dauer angelegt sind. Toys "R" Us hat wiederholt erklärt, fest entschlossen zu sein, sich aus dem niederländischen Markt zurückzuziehen, und keinen anderen Käufer für das Geschäft in Erwägung zu ziehen. Der Umstand, daß Blokker die Geschäfte als Franchisenehmer betreibt, spricht nicht gegen eine Kontrolle durch Blokker. Toys "R" Us erhält aufgrund des Franchisevertrags keine Rechte, die den Schluß nahelegen, daß Toys "R" Us die Kontrolle über das Unternehmen behält. Die Auswahl der Produkte innerhalb der vorgegebenen Produktkategorien wird vom Franchisenehmer getroffen, der auch den Verkaufspreis festsetzt. Blokker hat in seinem Schreiben vom 17. Februar 1997 bestätigt, daß aufgrund der Vereinbarung mit Toys "R" Us auch andere Produktkategorien, die in Toys-"R"-Us-Geschäften normalerweise nicht verkauft werden, wie Gartenmöbel und Weihnachtsartikel, angeboten werden. Blokker beabsichtigt zudem nach eigenen Angaben, ein neues Verkaufskonzept zu entwerfen, das sich wesentlich vom Geschäftskonzept von Toys "R" Us unterscheidet. Dies zeigt, daß Blokker nicht nur die Kontrolle über die laufenden Geschäfte erlangt, sondern auch das Geschäftskonzept bestimmt. Toys "R" Us wird daher den Geschäftsverlauf nicht länger bestimmen, sondern seinen Einfluß an Blokker abtreten. (16) Blokker erwirbt damit die Kontrolle über Teile eines Unternehmens im Sinne von Artikel 3 Absatz 1, so daß der Vorgang einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionsverordnung darstellt. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (17) Der weltweite Gesamtumsatz der Parteien beträgt zusammen nicht mehr als 5 Mrd. ECU. Der Umsatz von Blokker beträgt weltweit [. . .] Mrd. ECU. Der Umsatz von Toys "R" Us (Netherlands) BV, der den von Blokker übernommenen Geschäften zugeordnet werden kann, wird von Toys "R" US auf [. . .] Mio. ECU geschätzt. Hieraus folgt, daß der Zusammenschluß keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung hat. V. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (18) Nach Artikel 22 Absatz 3 der Fusionsverordnung muß der Zusammenschluß den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Ein [. . .] Teil des von der Blokker-Gruppe verkauften Spielzeugs [. . .] sowie das auf dem niederländischen Markt verkaufte Spielzeug im allgemeinen stammen aus anderen Mitgliedstaaten. Vor dem Zusammenschluß bezog Toys "R" Us den größten Teil seines Sortiments von seiner deutschen Vertretung. Nach dem Zusammenschluß wird dies nicht länger der Fall sein. Blokker bezieht seine Waren aus unterschiedlichen Quellen einschließlich des Direktimports von Herstellern aus Fernost und von niederländischen Importeuren oder Vertriebsstellen. (19) Die Übernahme der Toys-"R"-Us-Geschäfte durch Blokker kann zudem Zutrittsschranken für neue Anbieter im niederländischen Spielwareneinzelhandel (auch für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten) verstärken. (20) Die Veränderung in der Struktur des nachstehend beschriebenen niederländischen Spielwareneinzelhandels wird daher den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach spürbar beeinflussen (6). VI. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Der Spielwareneinzelhandel in den Niederlanden Marktinformationen zum Spielwareneinzelhandel (21) Das Warenangebot der Spielwareneinzelhandelsgeschäfte umfaßt in der Regel folgende Produktkategorien: Spielzeug für Babys und Kleinkinder, Puppen, Plüsch- und Spieltiere, Konstruktionsspielzeug, Brettspiele, Puzzles, Bausätze, Spielzeug für draußen, Guck- und Hörspielzeug, Hobbyartikel (das sogenannte klassische Spielzeug) sowie elektronisches Spielzeug wie Computer- und Videospiele. Diese Einteilung der verschiedenen Spielzeugkategorien, die normalerweise in Einzelhandelsgeschäften verkauft werden, wird in den vorliegenden Marktstudien (7) verwendet und ist in der Spielwarenindustrie allgemein anerkannt, was Nachfragen der Kommission bei Spielwareneinzelhändlern und -lieferanten bestätigt haben. (22) Es gibt nur zwei veröffentlichte Studien, die Informationen über den Gesamtwert des Spielwarenabsatzes in den Niederlanden liefern. Veröffentlicht wurden diese Studien vom EIM/Centrum voor Retail Research (8) und vom Gfk Interact (9). Beide Studien enthalten Schätzungen zum Gesamtabsatz im Spielwareneinzelhandel in den Niederlanden und zu der Bedeutung der verschiedenen Absatzwege, über die Spielwaren zum Endverbraucher gelangen. Beide Studien weisen darauf hin, daß der Spielwarenabsatz in den letzten Jahren wertmäßig insgesamt zurückgegangen ist. Der Gfk-Studie zufolge ist in den letzten drei Jahren zwar wieder mehr Spielzeug in den Niederlanden verkauft worden, doch ist der Durchschnittspreis je Spielzeug gesunken, so daß der Gesamtwert rückläufig ist. (23) Ein besonderes Merkmal des Spielwareneinzelhandels ist das stark saisongebundene Geschäft. Etwa 50 % des Jahresumsatzes werden in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember erzielt. Kennzeichnend für den niederländischen Markt ist unter diesem Gesichtspunkt die Nikolauszeit, die im November beginnt und am Abend des 5. Dezember ihren Höhepunkt erreicht. Die Jahreshöchstwerte werden in den Niederlanden daher zu einem früheren Zeitpunkt erreicht als in den Nachbarländern. Typisch für den niederländischen Markt ist auch, daß der Betrag, der für jedes Kind für Spielzeug ausgegeben wird, ca. 20 % niedriger ist als im westeuropäischen Durchschnitt. Gesamtwert des Einzelhandels (24) Das EIM hat den Gesamtwert des Spielwarenabsatzes in den Niederlanden 1996 mit 870 Millionen NLG (410 Millionen ECU) veranschlagt. Der EIM-Definition zufolge fallen hierunter klassisches Spielzeug und andere Spielwaren, elektronische Spiele und Computerspiele, nicht aber CD-ROM und Videofilme für Kinder. Das EIM stützt seine Ergebnisse auf die Produktionsstatistik des niederländischen Centraal Bureau voor de Statistiek sowie auf eigene Schätzungen. (25) Die Gfk-Marktstudie schätzt den Gesamtwert des Spielwarenabsatzes in den Niederlanden im Jahr 1996 auf rund 734 Mio. NLG (343 Mio. ECU). In dieser Studie sind alle Spielzeugkategorien erfaßt einschließlich der elektronischen Spiele und Videospiele, mit Ausnahme allerdings der Kindervideos und CD-ROM. Die Marktstudie stützt sich auf ein Verbraucherpanel von 5 000 Personen, die regelmäßig nach ihren Ausgaben für Spielwaren befragt werden. Erfaßt werden nur Käufe von einem Wert über 10 NLG (4,7 ECU) von Personen über zwölf Jahren. Zwei große Spielwarenhersteller (LEGO und Mattel) haben erklärt, daß diese Zahlen nur etwa 75-80 % des Gesamtabsatzes ausmachen würden. Danach müßten die Schätzungen von 1996 auf 980 Mio. NLG (457 Mio. ECU) korrigiert werden. (26) Die Kommission erhielt von LEGO eine Marktstudie, der zufolge der Gesamtabsatz 1 053 Mrd. NLG beträgt. Videofilme für Kinder und CD-ROM sind in dieser Studie nicht erfaßt. B. Der sachlich relevante Markt (27) Die Parteien vertreiben als Einzelhandelsunternehmen ein breites Angebot an Spielwaren in Spielwarenfachgeschäften oder Geschäften mit einer Spielwarenfachabteilung. Spielwaren werden in den Niederlanden größtenteils über Fachgeschäfte verkauft, die das ganze Jahr über ein breites Angebot an Spielwaren vorrätig haben. Darüber hinaus wird Spielzeug auch in anderen Einzelhandelsgeschäften verkauft wie Drogerien, Tankstellen, Supermärkten, Elektronik- oder Computerläden sowie in Cash & Carry-Großhandelsmärkten und über Versandhäuser. (28) Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei dem sachlich relevanten Markt um Einzelhandelsgeschäfte, die dem Endverbraucher das ganze Jahr über ein breites Spielwarensortiment anbieten. Zu diesen Geschäften zählen in den Niederlanden Spielwarenfachgeschäfte und Geschäfte mit einer Spielwarenfachabteilung wie Kaufhäuser und Haushaltswarengeschäfte. Diese Geschäfte werden als Spielwarenfachgeschäfte bezeichnet. Die Parteien machen demgegenüber geltend, daß der relevante Markt breiter definiert und alle Absatzwege, über die Spielwaren an den Endverbraucher verkauft werden, einbezogen werden sollten. (29) Der Ausschluß anderer Verkaufsstellen wird von den Parteien als willkürlich angesehen. Darüber hinaus machen die Parteien geltend, daß auch der Verkauf von Artikeln wie CDs, Audiogeräte und -zubehör, Computer, Videokassetten für Kinder und Sportartikel in die Definition des sachlich relevanten Markts einbezogen werden sollten, da diese Artikel sowohl in Spielwarenfachgeschäften als auch in anderen Verkaufsstellen angeboten würden. Die Parteien verweisen hierzu auf eine Studie von LEGO. Dieser Studie zufolge sollte der relevante Markt im Hinblick auf die Produkte und Dienstleistungen definiert werden, die von Kindern in ihrer Freizeit nachgefragt werden. Dieser Ansatz wird als "Kinder-Wunschliste" bezeichnet. Nach Ansicht der Parteien sollte der Unterhaltungswert eines Produkts für Kinder als Kriterium für die Marktabgrenzung herangezogen werden. Als Beispiel führen die Parteien an, daß Sportschuhe, CD-ROM oder Computerspiele und Hi-fi-Geräte von Kindern als vollständige Substitute für "traditionelles" Spielzeug angesehen werden. (30) Einer Abgrenzung des sachlich relevanten Markts nach der sogenannten Kinder-Wunschliste kann die Kommission nicht zustimmen. Soweit Dienstleistungen dazugehören, würde dies bereits über den Einzelhandelsmarkt hinausgehen. Der relevante Produktmarkt im Sinne der Fusionsverordnung umfaßt alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die vom Verbraucher hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden. Auch wenn sich die Marktdefinition nur auf den Einzelhandel mit Produkten, die einen gewissen Unterhaltungswert aufweisen, beschränken würde, so fiele hierunter auch der Einzelhandel mit Produkten, die mit Produkten in anderen Märkten im Wettbewerb stehen. Soweit es um den Einzelhandel geht, kann der sachlich relevante Markt nicht durch alle möglichen Verbraucheroptionen definiert werden. (31) Die Spielwarenfachgeschäfte lassen sich von anderen Formen des Einzelhandels dadurch unterscheiden, daß sie das ganze Jahr über ein breites Sortiment an Kinderspielzeug anbieten. In diesen Fachgeschäften können Verbraucher aus einem breiten Angebot wählen. Toys "R" Us erklärte bei der Anhörung, daß Einzelhandelsfachgeschäfte ihr Spielwarensortiment so zusammenstellen, daß sie so viele Verbraucher wie möglich ansprechen. Ein breites Spielwarensortiment enthält in der Regel Artikel aus folgenden Produktkategorien: Spielzeug für Babys und Kleinkinder, Puppen, Plüsch- und Spieltiere, Konstruktionsspielzeug, Brettspiele, Puzzles, Bausätze, Spielzeug für draußen, Guck- und Hörspielzeug, Hobbyartikel (sogenanntes klassisches Spielzeug) und elektronisches Spielzeug, wie Computer- und Videospiele. Diese in den vorliegenden Marktstudien verwendeten Spielzeugkategorien sind von der Spielzeugindustrie allgemein anerkannt, was auch von den Einzelhändlern und Spielwarenlieferanten bei den Ermittlungen der Kommission bestätigt wurde. (32) Spielwarenfachgeschäfte zeichnen sich dadurch aus, daß sie alle für die Nikolauszeit, wenn in den Niederlanden der höchste Umsatz im Jahr erzielt wird, spezielle Spielzeugkataloge herausgeben. Andere Kataloge wie der von der Drogeriekette Kruidvat herausgegebene Katalog sind keine Spielzeugkataloge, da sie Spielzeug nur als Blickfang verwenden und Spielwaren nur einen geringen Anteil der im Werbeprospekt abgedruckten Artikel ausmachen. (33) Die Zusammensetzung des Spielwarensortiments kann zwischen den verschiedenen Einzelhandelsfachgeschäften variieren, da einige Geschäfte bestimmte Produktgruppen bevorzugen oder innerhalb der einzelnen Produktgruppen unterschiedliche Produkte auswählen. Durch die Dynamik des Markts und die Einführung neuer Spielwaren kann sich auch das relative Gewicht der einzelnen Produktgruppen mit der Zeit verlagern. Elektronik- und Videospiele beispielsweise haben sich in den letzten Jahren im Gesamtangebot zu einer der wichtigsten Produktgruppen entwickelt. Die jüngste Entwicklung in dieser Gruppe sind CD-ROM für Kinder, die in einigen Spielwarengeschäften bereits Einzug halten. Ein besonderes Merkmal des Spielwareneinzelhandels in den Niederlanden besteht darin, daß die meisten Spielwaren (mindestens 80 %) in Fachgeschäften gekauft werden. Nur in diesen Fachgeschäften besteht ein breites Warenangebot. (34) Geschäfte wie Computer- und Elektronikläden bieten normalerweise nur Video- und Computerspiele an, die nur einer Kategorie des Sortiments von Spielwarenfachgeschäften entsprechen. Andere Absatzwege wie Supermärkte und Drogerien bieten Spielzeug nur in geringem Umfang als Teil eines anderen Verbraucherwarensortiments an. Supermärkte führen in der Regel nur eine geringe Auswahl an eher kleineren Spielzeugartikeln bis zu einem bestimmten Preisniveau. In ähnlicher Weise vertreiben Drogerien eine begrenzte Auswahl an Spielzeug von einem bis zu drei Markenherstellern. Auch die Drogeriekette Kruidvat, die von allen Drogerien den höchsten Umsatz aufweist, führt in ihrem Standardsortiment nur bis zu 100 Artikel der drei Marken LEGO, Fisher Price und Barbie. Alle anderen Artikel werden saisongebunden verkauft. Dies ist sehr viel weniger als die Spielzeugabteilung der Blokker-Haushaltswarengeschäfte, die bis zu [. . .] Spielzeugartikel im Sortiment führen. Einige Tankstellen, vor allem Shell, bieten oft nur zu bestimmten Zeiten eine sehr begrenzte Zahl an Markenspielwaren (z. B. LEGO) an. Die Produkte sind in der Regel speziell für die betreffende Verkaufsstelle verpackt und unterscheiden sich leicht von den Produkten in den Spielwarenfachgeschäften. (35) In diesen Geschäften wird Spielzeug zudem häufig als Anreiz für den Verkauf anderer Produkte oder für Impulskäufe verwendet. Demgegenüber we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.