Europäische Union

97/450/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1996 über eine staatliche Beihilfe zugunsten von Bestwood E. F. Kynder GmbH i. GV (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0450. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tungen entbunden hätte, wäre als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen gewesen. Im Verlaufe des Verfahrens wurde jedoch deutlich, daß die deutschen Behörden von ihrem ursprünglichen Vorhaben abgewichen sind, die Geschäfte von Bestwood solange fortzuführen, bis ein Käufer gefunden und eine zweite Privatisierung von Bestwood vollzogen wurde. Bestwood ist nach Abschluß des Konkursverfahrens aus dem Markt gegangen. Die Gesellschaft wird gemäß den deutschen Konkursvorschriften abgewickelt und die Beschäftigten werden entlassen. Ein möglicher Käufer der Vermögenswerte von Bestwood wird freien Handlungsspielraum bei der Einstellung von Beschäftigten und der Fortführung der Produktion haben. Während des Konkursverfahrens wurden neben dem Darlehen von 5 Mio. DM und der Risikofreistellung von 25 Mio. DM, für die von der Kommission das Verfahren eröffnet wurde, keine zusätzlichen Beihilfen gewährt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß sowohl das Darlehen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 5 Mio. DM als auch die Risikofreistellung in Höhe von 25 Mio. DM Beihilfen darstellen, für die keine der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag in Betracht kommt. VI In Fällen, bei denen eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befunden wird, verlangt die Kommission von dem Mitgliedstaat die Rückforderung der Beihilfe bei dem Begünstigten (5). Da die Beihilfen an Bestwood nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, müssen sie zurückgenommen werden. Die Tatsache, daß Bestwood Konkurs angemeldet hat und aus dem Markt gegangen ist, vermag an diesem Sachverhalt nichts zu ändern. Die Betreibung der Beihilfe wäre insofern möglich, als die Vermögenswerte von Bestwood verkauft und die Forderungen der Gläubiger aus dem Erlös dieses Verkaufs befriedigt werden. Die Rückforderung der Beihilfe hat gemäß deutschem Recht zu erfolgen, einschließlich der Bestimmungen über Verzugszinsen auf Beträge, die dem Staat geschuldet werden und die ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe fällig werden (6). Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind bei der Rückforderung der Beihilfe die einschlägigen Vorschriften so anzuwenden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht erforderliche Beitreibung nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Verfahrensmäßige oder sonstige Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Maßnahmen haben keinen Einfluß auf ihre Rechtmäßigkeit (7) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfemaßnahmen in Form eines langfristigen Darlehens von 5 Mio. DM und eine Risikofreistellung (Bürgschaft) von 25 Mio. DM zugunsten von Bestwood E. F. Kynder GmbH sind unrechtmäßig, da sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt wurden, ohne daß Deutschland seiner Verpflichtung nachgekommen ist, sie der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vor ihrer Gewährung zu melden. Die Beihilfemaßnahmen sind nach Artikel 92 EG-Vertrag unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Artikel 2 Deutschland sorgt dafür, daß die in Artikel 1 genannten Beihilfen zugunsten der Bestwood E. F. Kynder GmbH innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückgefordert werden. Die Rückforderung erfolgt gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere denjenigen betreffend die Einziehung staatlicher Forderungen, und schließt Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Bezugssatzes ein. Diese Bestimmungen sind auf eine Weise anzuwenden, daß die nach Gemeinschaftsrecht erforderliche Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Verfahrensmäßige oder sonstige Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Maßnahme haben keinen Einfluß auf ihre Wirksamkeit. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 4. Dezember 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 4. (2) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (3) ABl. Nr. C 144 vom 16. 5. 1996, S. 6. (4) ABl. Nr. L 273 vom 25. 10. 1994, S. 22. (5) Mitteilung der Kommission vom 24. November 1983 im ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3. Siehe auch Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 (Rs. 70/72 "Kommission/Deutschland"), Slg, 1973, S. 813, und vom 24. Februar 1987 (Rs. 310/85 "Deufil/Kommission"), Slg. 1987, S. 901. (6) Schreiben SG(91) D/4577 vom 4. März 1991 der Kommission an die Mitgliedstaaten - siehe auch folgende Fußnote. (7) Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. März 1989 (Rs. C-142/87 "Belgien/Kommission"), Slg. 1990, S. I-959 (Rn. 58-63).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.