Europäische Union

2005/313/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2004 über die Beihilfe, die Italien zur Behebung der Krise des Pfirsichanbaus in der Region Piemont durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 473)

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Quellenkennung: 32005D0313. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ansatz der italienischen Behörden als rechtmäßig ansehen könnte, musste sie an der Einhaltung der Bestimmungen von Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens zweifeln, weil die Liefermenge kein objektiver Faktor zur Bestimmung entstandener Verluste ist, denn die Marktrücknahmen betrafen keine Erzeugnisse, die vom Hagel beschädigt wurden, sondern solche zum Industrieprodukt herabgestuft wurden, weil sie wegen der Zeit zwischen dem Antrag auf Marktrücknahme und deren Durchführung Qualitätseinbußen erlitten hatten (vgl. Erwägungsgrund 30) und weil sie trotz Anforderung von Auskünften über die Art der von der Erzeugerorganisation Asprofrut getätigten Ausgaben nicht sicher sein konnte, dass diese nicht überschätzt wurden, was eine Betriebsbeihilfe zugunsten dieser Organisation dargestellt hätte. (41) Was die in Erwägungsgrund 19 geäußerten Zweifel hinsichtlich eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angeht, so muss die Kommission feststellen, dass die italienischen Behörden keine Argumente vorgebracht haben, die diese Annahme hätten entkräften können. In Anbetracht des Kontexts, in dem die Marktrücknahme erfolgt ist, d. h. einem Zeitpunkt, in dem die Piemonteser Erzeugerorganisationen bereits die in der genannten Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Marktrücknahme genutzt haben (vgl. Erwägungsgrund 10), muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für Rücknahmen, die die vorgesehenen Möglichkeiten überschreiten, einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse darstellen und dies das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen würde. (42) Was schließlich die Zahlung der Beihilfe und eine etwaige Kumulierung betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2004 erklärt haben, die Beihilfe sei nicht gezahlt worden, und die Erzeugerorganisation Asprofrut hat bestätigt, keine Zahlungen erhalten zu haben. Die Frage der Kumulierbarkeit der Beihilfe mit anderen, für denselben Zweck gewährten Beihilfen wurde allerdings nicht beantwortet. Eine etwaige Kumulierung könnte aber entgegen den Bestimmungen von Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens zu einer Überkompensation der fraglichen Verluste führen. VI.   FAZIT (43) Die obigen Überlegungen zeigen, dass die zugunsten der Erzeugerorganisation Asprofrut vorgesehene Beihilfe zur Deckung einer Marktrücknahme von Pfirsichen und Nektarinen nicht als Ausgleich für witterungsbedingte Verluste angesehen werden kann, sondern eine Entschädigung bestimmter Erzeuger für Einnahmeausfälle aufgrund einer ungünstigen Marktentwicklung darstellt, die aber zu den normalen Risiken der landwirtschaftlichen Tätigkeit gehören. Die Deckung eines normalen Risikos der landwirtschaftlichen Tätigkeit mit einer Beihilfe ist aber unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. (44) Auch wenn der Ansatz der italienischen Behörden in Bezug auf den Ausgleich für witterungsbedingte Verluste als rechtmäßig angesehen werden könnte, lassen Erläuterungen dieser Behörden zu viele Fragen offen, als dass die Kommission die Beihilfe für mit Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar halten könnte. Insofern käme die Beihilfe für die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c nicht infrage, weil sie nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs beigetragen hätte. Sie wäre also mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gewesen. (45) Ferner wäre der mutmaßliche Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu prüfen. Da die Marktrücknahme zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem die betreffenden Möglichkeiten für die Erzeugerorganisationen im Piemont bereits ausgeschöpft waren, könnte eine Beihilfe zur Finanzierung einer Maßnahme, die über die in der Verordnung zur Regelung des europäischen Obst- und Gemüsemarktes festgesetzten Obergrenze hinausgeht, das Funktionieren dieses Marktes beeinträchtigen. Gemäß Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens kann die Kommission aber unter keinen Umständen ein Beihilfevorhaben genehmigen, das mit den Vorschriften für eine gemeinsame Marktorganisation unvereinbar ist. Die Beihilfe ist also als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen. (46) Da keine Beihilfe gezahlt wurde, ist deren Wiedereinziehung nicht erforderlich — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 108 752 EUR, die Italien zur Behebung der Krise im Pfirsich- und Nektarinenanbau in der Region Piemont durchführen will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grund darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Der Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. März 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 266 vom 5.11.2003, S. 3. (2)  Nach Auskunft der italienischen Behörden haben zwei Erzeugerorganisationen (Asprofrut und Lagnasco Group) einen entsprechenden Antrag gestellt. Lagnasco Group hat den Antrag nicht weiterverfolgt. (3)   ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (4)  Nach Berichtigungen wieder vollständig veröffentlicht im ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17. (5)  Ziffer 11.3.2. des Gemeinschaftsrahmens. Vgl. Fußnote 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.