Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2053 des Rates vom 14. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. ) über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2053. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

25.11.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 319/1 BESCHLUSS (EU) 2016/2053 DES RATES vom 14. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo (*1) über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 14. Dezember 2007 hob der Europäische Rat die Bereitschaft der Union hervor, eine führende Rolle bei der Stärkung der Stabilität in der Region zu übernehmen und das Kosovo auf seinem Weg zu dauerhafter Stabilität zu unterstützen; darüber hinaus bekräftigte er die Bereitschaft der Union, die wirtschaftliche und politische Entwicklung durch eine klare europäische Perspektive im Einklang mit der europäischen Perspektive der Region zu fördern. (2) Am 7. Dezember 2009 begrüßte der Rat die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2009 mit dem Titel „Kosovo — Verwirklichung der europäischen Perspektive“ und forderte die Kommission auf, die nötigen Schritte zu unternehmen, um das Kosovo bei seiner Annäherung an die Union im Einklang mit der europäischen Perspektive der Region zu unterstützen. Dabei hob er Maßnahmen zu Handels- und Visafragen als wichtig hervor und ermunterte die Kommission, eine Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union zu prüfen und das Kosovo in den Wirtschafts- und Finanzaufsichtsrahmen einzubeziehen, die zweite Komponente des Instruments für Heranführungshilfe zu aktivieren und den Dialog über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zu vertiefen. (3) Am 14. Dezember 2010 begrüßte der Rat die Aussicht, einen Vorschlag der Kommission zu erhalten, der dem Kosovo die Teilnahme an Programmen der Union ermöglichen sollte. Die Kommission legte den Vorschlag im März 2011 vor. (4) Am 5. Dezember 2011 bekräftigte der Rat seine Bereitschaft, unbeschadet der Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos Einvernehmen über dessen Teilnahme an Programmen der Union zu erzielen. (5) Am 22. Oktober 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit dem Kosovo über dessen Teilnahme an Programmen der Union aufzunehmen. (6) Die Kommission handelte darauf im Namen der Union ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) aus. (7) Das Kosovo hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. (8) Ziel des Abkommens ist es, dass die Union Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit dem Kosovo im Sinne von Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführt. (9) Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme des Kosovos an den einzelnen Programmen der Union, einschließlich des jeweiligen Finanzbeitrags, sollten durch eine Vereinbarung zwischen der Kommission, die im Namen der Union handelt, und den Behörden des Kosovos festgelegt werden. (10) Die Unterzeichnung des Abkommens berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden. Die in diesem Beschluss, dem Abkommen, einschließlich seines Anhangs, oder in den Programmen der Union verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen stellen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben. (11) Bei Eingang von Dokumenten, die von den kosovarischen Behörden auf der Grundlage dieses Abkommens ausgestellt wurden, können die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. (12) Das Abkommen sollte unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens (1) genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. November 2016. Im Namen des Rates Die Präsidentin G. MATEČNÁ (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. (1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss zu seinem Abschluss veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.