Europäische Union

2003/439/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Capro Schwedt GmbH gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4364) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32003D0439. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Markt erfolgt. (43) Zu diesem Zweck vergleicht die Kommission den sichtbaren Verbrauch der betreffenden Produkte mit der Zuwachsrate des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR. Ein Markt wird als schrumpfend angesehen, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren um mehr als 10 % unter der des Jahresdurchschnitts des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR liegt, sofern nicht ein starker Aufwärtstrend in der relativen Zuwachsrate der Produktnachfrage zu verzeichnen ist. Der Markt ist als absolut schrumpfend anzusehen, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren negativ war (Ziffer 7.8 des MSR). (44) Ziffer 7.8 des MSR verweist auf das mittlere Jahreswachstum der letzten fünf Jahre. Daher beobachtet die Kommission gewöhnlich den sichtbaren Verbrauch über einen Zeitraum von sechs Jahren, um fünf Wachstumsraten zu berechnen. Im Zeitraum 1995-2000 lag die Jahreszuwachsrate des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR bei 6,12 %. (45) Für den Zeitraum 1995-1999 legte Deutschland Daten über den sichtbaren Verbrauch aus dem CEH Marketing Research Report "Caprolactam", Chemical Economics Handbook vor. Nach diesen Daten betrug die durchschnittliche Wachstumsrate des sichtbaren Verbrauchs auf dem Caprolactam-Markt 5,42 %, während die durchschnittliche Wachstumsrate des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR im selben Zeitraum bei 5,79 % lag. Nach der Definition im MSR wäre der Sektor nicht als schrumpfend zu bezeichnen, und der Wettbewerbsfaktor betrüge unverändert 1,0. (46) Neuere Eurostat-Daten für den Zeitraum 1995-2000 führen jedoch zu der Schlussfolgerung, dass der Caprolactam-Markt als relativ schrumpfend anzusehen ist. Demnach beträgt der sichtbare Caprolactam-Verbrauch für die Jahre 1995-2000: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (47) Nach diesen Zahlen betrug die durchschnittliche Wachstumsrate des sichtbaren Verbrauchs auf dem Caprolactam-Markt 4,12 %. Im selben Zeitraum lag die Jahreszuwachsrate des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR bei 6,12 %. Die Kommission stützt sich bei ihrer Beurteilung auf diese neueren Eurostat-Daten. Nach Ziffer 7.8 des MSR ist der Caprolactam-Markt demnach am Schrumpfen, da die mittlere Jahreszuwachsrate erheblich (d. h. mehr als 10 %) unter der des gesamten verarbeitenden Gewerbes liegt. Angesichts dieser Überlegungen setzt die Kommission den Wettbewerbsfaktor mit 0,75 an. 7. Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" (I) (48) Der Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" dient der Anpassung der höchstzulässigen Beihilfenintensität, damit Projekte gefördert werden, die durch Schaffung einer größeren Zahl von Arbeitsplätzen tatsächlich und besser zu einer Verringerung der Arbeitslosigkeit beitragen. (49) Nach Angaben Deutschlands werden durch das Projekt insgesamt 528 ständige Arbeitsplätze geschaffen, davon 448 bei der Capro Schwedt und 80 bei den Zulieferern. Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission davon aus, dass bei einem Unternehmen, das 120000 Tonnen pro Jahr produziert, mit etwa 400 neuen Arbeitsplätzen zu rechnen ist, also deutlich weniger als die angegebenen 528. Dies ließ gewisse Zweifel aufkommen, zumal der Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" dann auf 0,7 reduziert werden müsste. (50) In seiner Stellungnahme zu der Einleitung des Verfahrens erklärte sich Deutschland bereit, die Beihilfe zunächst auf der Basis eines Kapitaleinsatz-/Arbeitsplätze-Faktors von 0,7 zu berechnen und die letzte Tranche erst auszuzahlen, nachdem die Kommission die korrekte Durchführung des Projekts, was die Schaffung von Arbeitsplätzen betrifft, geprüft und der Auszahlung zugestimmt hat. Die Kommission ist damit einverstanden. (51) Demnach ist der Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" (I) zur Anpassung der höchstzulässigen Beihilfenintensität bei dem vorliegenden Projekt nach Ziffer 3.10.2 des MSR bis zur Zahlung der letzten Beihilfetranche mit 0,7 anzusetzen (Kapitaleinsatz pro neuen Arbeitsplatz: 827775 EUR). Eine zusätzliche Beihilfe kann bei Schaffung von 528 Arbeitsplätzen und einem entsprechenden Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" (I) von 0,8 gewährt werden; allerdings erst nachdem die Kommission die Schaffung dieser Arbeitsplätze überprüft und der Auszahlung der letzten Tranche zugestimmt hat. 8. Faktor "Regionale Auswirkung" (M) (52) Der Faktor "Regionale Auswirkung" berücksichtigt die positiven Auswirkungen einer neuen, geförderten Investition auf die Wirtschaft des Fördergebiets. Nach Auffassung der Kommission kann die Schaffung von Arbeitsplätzen als Indikator für die Weiterentwicklung eines Gebietes durch ein Projekt dienen. Durch eine kapitalintensive Investition kann in einem Fördergebiet und in einem benachbarten Fördergebiet eine beträchtliche Zahl von Arbeitsplätzen indirekt geschaffen werden. Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen geht es in diesem Zusammenhang einerseits um solche, die direkt durch das Projekt entstehen, andererseits um solche, die von Direktlieferanten und -abnehmern als Folge der geförderten Investition geschaffen werden (Ziffer 3.9 des MSR). (53) Da das Projekt nicht direkt dazu führt, dass andere Unternehmen in demselben Gebiet Arbeitsplätze in einer Größenordnung schaffen, die 50 % der durch das Projekt direkt entstehenden Arbeitsplätze übersteigt, wird der Faktor "Regionale Auswirkung" mit 1,0 angesetzt. 9. Hoechstzulässige Beihilfe (54) Dementsprechend errechnet sich die höchstzulässige Beihilfenintensität wie folgt: 35 % × 0,75 × 0,8 × 1,0 = 21,00 % brutto (Ziffer 3.10 des MSR). Damit stimmt die geplante Beihilfe von 92,71 Mio. EUR, welche Deutschland Capro Schwedt gewähren will und die einer Beihilfenintensität von 28 % brutto entspricht, nicht mit der auf der Basis des MSR errechneten höchstzulässigen Beihilfenintensität überein. 10. Ex-post-Kontrolle (55) Angesichts des sensiblen Charakters der großen, mobilen Investitionen ist es wesentlich, dass es einen Mechanismus gibt, mit dem sich sicherstellen lässt, dass die Höhe der an den Begünstigten tatsächlich ausgezahlten Beihilfe mit der Entscheidung der Kommission im Einklang steht (Ziffer 6.1 des MSR). (56) Bei jedem geförderten Projekt, das die Kommission auf der Basis des MSR genehmigt, verlangt sie, dass entweder der Beihilfevertrag, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit dem Beihilfeempfänger schließt, für den Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen eine Rückzahlung vorsieht oder dass die letzte große Beihilfetranche erst ausgezahlt wird, wenn der Beihilfeempfänger dem Mitgliedstaat überzeugend dargelegt hat, dass die Projektdurchführung mit der Entscheidung der Kommission im Einklang steht und die Kommission anhand der Informationen des Mitgliedstaats über die Projektdurchführung innerhalb von 60 Arbeitstagen ihre Zustimmung zu der Abschlusszahlung erteilt oder keine Einwände dagegen erhoben hat (Ziffer 6.2 des MSR). (57) Deutschland hat sich damit einverstanden erklärt, die Beihilfenintensität zunächst auf der Grundlage von 400 neuen Arbeitsplätzen und einem Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" von 0,7 zu berechnen. Damit wird die zulässige Beihilfeintensität zunächst 18,375 % (35 % × 0,75 × 0,7 × 1,0) betragen. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Abschlusszahlung auf der Basis von 528 Arbeitsplätzen und einem Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" von 0,8 erst vorgenommen wird, nachdem Capro Schwedt der Kommission überzeugend dargelegt hat, dass durch das Projekt wie angekündigt 528 Arbeitsplätze entstanden sind und die Kommission der Auszahlung der letzten Tranche zugestimmt hat. (58) Die Kommission nimmt weiter zur Kenntnis, dass Deutschland mit seiner Zusage bezüglich der Ex-post-Kontrolle den unter Ziffer 6 des MSR festgelegten Verpflichtungen nachkommt, insbesondere was die Verpflichtung betrifft, der Kommission eine Kopie des Beschlusses über die Beihilfengewährung und einen jährlichen Projektbericht sowie die unter Ziffer 6.4 des MSR genannten sonstigen Informationen und Unterlagen zu liefern. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (59) Aufgrund dieser Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Teil der notifizierten Beihilfe, welcher die für dieses Projekt nach den Bestimmungen des MSR berechnete höchstzulässige Beihilfenintensität übersteigt, nicht die Bedingungen erfuellt, um als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt betrachtet zu werden werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe von 92,71 Millionen EUR (Beihilfenintensität von 28 %), die Deutschland der Capro Schwedt GmbH gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit die bei dem vorliegenden Projekt höchstzulässige Beihilfenintensität von 21 % überschritten wird. Aus diesem Grunde darf die Beihilfe nicht über eine Beihilfenintensität von 21 % hinaus gewährt werden. Artikel 2 Die Zahlungen mit Ausnahme der Abschlusszahlung werden unter Zugrundelegung einer Beihilfenintensität von 18,375 % vorgenommen. Die Abschlusszahlung unter Zugrundelegung einer Beihilfenintensität von 21 % darf erst erfolgen, nachdem die Capro Schwedt GmbH der Kommission gegenüber nachgewiesen hat, dass durch das Projekt 528 Arbeitsplätze entstanden sind, und die Kommission der Auszahlung der letzten Tranche zugestimmt hat. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. November 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 63 vom 12.3.2002, S. 18. (2) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7. (3) Siehe Fußnote 1. (4) 28. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". (5) Investitionszulagengesetz 1999, C 72/98 (ex N 702/97), SG (98) D/12438 vom 30.12.1998 und SC (2001) D/286551 vom 2.3.2001. (6) Auf der Grundlage des genehmigten Bundesbürgschaftsprogramms gewährt, N 297/91. (7) Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999). (8) Quelle: CEH Marketing Research Report "Caprolactam", Chemical Economics Handbook. (9) Quelle: CEH Marketing Research Report "Caprolactam", Chemical Economics Handbook. (10) ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 8.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.