Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2016/1201 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

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23.7.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 198/40 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/1201 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION vom 13. Juli 2016 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 setzt sich der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) aus fünf unabhängigen Mitgliedern zusammen, die Erfahrung als ranghohe Juristen oder Ermittler oder in vergleichbarer Position in einem mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes verwandten Bereich haben. Sie werden vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Der Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses enthält für den Fall des Rücktritts, des Todes oder der dauerhaften Amtsunfähigkeit eines oder mehrerer dieser Mitglieder auch eine Reserveliste potenzieller Nachfolger für die jeweils verbleibende Amtszeit. (2) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses fünf Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Damit die Sachkenntnis innerhalb des Ausschusses erhalten bleibt, werden abwechselnd drei beziehungsweise zwei Mitglieder ersetzt. (3) Nach Artikel 21 Absatz 2 enden die Pflichten von zwei Mitgliedern des Überwachungsausschusses, die per Losentscheid bestimmt werden, in Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 mit Ablauf der ersten 36 Monate ihres Mandats. Somit endeten die Pflichten von zwei Mitgliedern, die mit Wirkung vom 23. Januar 2012 ernannt worden waren, am 22. Januar 2015. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 bleiben diese Mitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis das Verfahren zur Ernennung neuer Mitglieder des Überwachungsausschusses abgeschlossen ist. Daher sollten so rasch wie möglich neue Mitglieder ernannt werden. (4) Im Anschluss an ein Auswahlverfahren haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission davon überzeugt, dass die zu Mitgliedern und potenziellen Mitgliedern des Überwachungsausschusses zu ernennenden Persönlichkeiten die Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit und ihre Erfahrung als ranghohe Juristen oder Ermittler oder in vergleichbarer Position in einem mit dem Tätigkeitsbereich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) verwandten Bereich nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erfüllen — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten werden mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt: — Frau Colette DRINAN, — Frau Grażyna Maria STRONIKOWSKA. (2)   Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten werden mit Wirkung vom 23. Januar 2017 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt: — Frau Maria Helena Pereira Loureiro Correia FAZENDA, — Herr Petr KLEMENT, — Herr Jan MULDER. (3)   Falls eine der oben genannten Persönlichkeiten aus dem Überwachungsausschuss zurücktritt, stirbt oder dauerhaft arbeitsunfähig wird, wird sie unverzüglich für die verbleibende Amtszeit durch die auf nachfolgender Liste an erster Stelle geführte Persönlichkeit ersetzt, die ihrerseits noch nicht die Nachfolge eines Mitglieds des Überwachungsausschusses angetreten hat: — Herr Rafael MUÑOZ LÓPEZ-CARMONA, — Frau Anca JURMA, — Frau Dobrinka MIHAYLOVA, — Herr Gerhard JAROSCH, — Frau Kalliopi THEOLOGITOU, — Herr Antonio BALSAMO, — Herr Angelo Maria QUAGLINI. Artikel 2 Bei der Erfüllung ihrer Pflichten fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen. Sie befassen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mit Angelegenheiten, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der beruflichen Schweigepflicht, die auch nach Ablauf ihrer Amtszeit für sie besteht. Artikel 3 Den Mitgliedern des Überwachungsausschusses werden die ihnen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten entstehenden Kosten erstattet, und sie erhalten zudem für jeden für diese Pflichten aufgewandten Arbeitstag ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes und das Erstattungsverfahren werden von der Kommission festgelegt. Artikel 4 Die Kommission teilt diesen Beschluss den oben genannten Persönlichkeiten mit und setzt jede Persönlichkeit, die nach Artikel 1 Absatz 3 ein Mitglied des Überwachungsausschusses ersetzt, unverzüglich in Kenntnis. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2016 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2016. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Martin SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident Peter KAŽIMÍR Für die Kommission Vizepräsidentin Kristalina GEORGIEVA (1)   ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.