Europäische Union

2003/901/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2003 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0901. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32003D0901 2003/901/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2003 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren Amtsblatt Nr. L 340 vom 24/12/2003 S. 0054 - 0054 Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2003 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren (2003/901/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft bilaterale Abkommen zur Verlängerung der bestehenden bilateralen Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) ausgehandelt. (2) Die Abkommen sollten vorbehaltlich des möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden. (3) Es ist zweckmäßig, diese Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für ihre Annahme ab dem 1. Januar 2004 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden - BESCHLIESST: Artikel 1 Vorbehaltlich des möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 2 Es ist zweckmäßig, die in Artikel 1 genannten Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für ihre Annahme ab dem 1. Januar 2004 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden. Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Alemanno

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.