Europäische Union

79/486/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Mai 1979 über die Durchführung des Beschlusses 78/870/EWG zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

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Avis juridique important | 31979D0486 79/486/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Mai 1979 über die Durchführung des Beschlusses 78/870/EWG zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen Amtsblatt Nr. L 125 vom 22/05/1979 S. 0016 - 0017 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0021 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0184 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0021 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Mai 1979 über die Durchführung des Beschlusses 78/870/EWG zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen (79/486/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 78/870/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen (1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Anhörung des Europäischen Parlaments (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaftsaktion ist auf die Verwirklichung struktureller Investitionsvorhaben ausgerichtet, die den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen Energie, Industrie und Infrastruktur entsprechen. Die Gemeinschaft hat es sich zum Ziel gesetzt, den wirtschaftlichen Wiederaufschwung anzuregen und die Gemeinschaftspolitiken durch Gemeinschaftsmaßnahmen zu unterstützen, die auf die Verwirklichung von Investitionsvorhaben ausgerichtet sind, welche zur Verwirklichung einer zunehmenden Konvergenz der Wirtschaftspolitiken und der wirtschaftlichen Leistung der Mitgliedstaaten beitragen. Diese Zielsetzung bestätigte der Europäische Rat in seiner Entschließung vom 5. Dezember 1978 über die Errichtung des Europäischen Währungssystems und damit zusammenhängende Fragen. Die Investitionen in den Bereichen Infrastruktur und Energie sind für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung. Die Infrastrukturinvestitionen haben wichtige Auswirkungen auf die regionale Entwicklung die Beschäftigungslage. Die Gemeinschaft hat es sich in der Energiepolitik zum Ziel gesetzt, eine grössere Unabhängigkeit von Energieeinfuhren und eine bessere Sicherung der Energieversorgung zu gewährleisten. Diese Ziele wurden durch den Rat mehrfach bestätigt, zuletzt auch durch den Europäischen Rat anläßlich seiner Tagung vom 6. und 7. Juli 1978. Die Gemeinschaftsaktion trägt dazu bei, der Anzahl und dem Umfang der in den Bereichen Infrastruktur und Energie durchzuführenden Investitionsvorhaben gerecht zu werden. Ein Anleihebetrag im Gegenwert von 500 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten als Kapital erscheint unter den gegenwärtigen Umständen für eine Reihe von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben in den erwähnten vorrangigen Bereichen annehmbar - (1)ABl. Nr. L 298 vom 25.10.1978, S. 9. (2)ABl. Nr. C 88 vom 4.4.1979, S. 3. (3)ABl. Nr. C 127 vom 21.5.1979, S. 32. BESCHLIESST: Artikel 1 Ein erste Anleihetranche bis zum Gegenwert von 500 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten als Kapital wird genehmigt. Artikel 2 Die Mittel dieser Anleihen werden zur Finanzierung von Darlehen für Investitionsvorhaben verwendet, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden und den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen Infrastruktur und Energie entsprechen. Im Infrastrukturbereich betreffen die Investitionen im Rahmen dieser ersten Tranche insbesondere das Verkehrs- und Fernmeldewesen, sowie Anlagen der landwirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und des Umweltschutzes. Im Energiebereich tragen die Investitionen zu einer grösseren Unabhängigkeit, Sicherung und Diversifikation der Energieversorgung der Gemeinschaft bei ; die Investitionen gewährleisten Entwicklung, Gewinnung, Transport und Lagerung von Energie ; besondere Aufmerksamkeit gilt der Energieeinsparung und der Entwicklung alternativer Energiequellen. Artikel 3 Die Kommission beschließt über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben entsprechend den nachstehenden Leitlinien: - Das Investitionsvorhaben entspricht den in den betreffenden Bereichen geltenden gemeinschaftlichen Regeln; - das Investitionsvorhaben trägt zur Lösung der vordringlichsten Strukturprobleme der Gemeinschaft bei, insbesondere zur Verringerung der regionalen Disparitäten in der Gemeinschaft und zur Verbesserung der Beschäftigungslage. Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1979. Im Namen des Rates Der Präsident R. MONORY

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.