Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2065 des Rates vom 14. Juli 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Japans andererseits über die Teilnahme der Regierung Japans an Programmen der Union

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/2065 17.9.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/2065 DES RATES vom 14. Juli 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Japans andererseits über die Teilnahme der Regierung Japans an Programmen der Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 186 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 1. April 2022 bekundete die Regierung Japans ihr förmliches Interesse an einer Assoziierung mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“) eingerichtet wurde. (2) Am 15. Mai 2023 hat der Rat den Beschluss (EU) 2023/1081 (2) über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Regierung Japans über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Regierung Japans an Programmen der Union und über die Assoziierung der Regierung Japans mit „Horizont Europa“ angenommen. (3) Die Verhandlungen wurden abgeschlossen und das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Japans andererseits über die Teilnahme der Regierung Japans an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. Dezember 2025 paraphiert. (4) Ziel des Abkommens ist es, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Regierung Japans zu schaffen und die Bedingungen für die Teilnahme der Regierung Japans an den Programmen der Union festzulegen, die gemäß den Basisrechtsakten zur Einrichtung von Programmen der Union — wie im Abkommen definiert — für ihre Teilnahme offenstehen. Ziel des Abkommens ist es, der Union die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen mit der Regierung Japans gemäß Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ermöglichen. (5) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens kann die Regierung Japans im Einklang mit den Basisrechtsakten und soweit sie unter die Protokolle zum Abkommen fallen, an Programmen und Tätigkeiten der Union teilnehmen, die seiner Teilnahme offenstehen. (6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens sind die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Regierung Japans am Programm „Horizont Europa“ im Protokoll über die Assoziierung der Regierung Japans mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), zu dem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) festgelegt. (7) Im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates wurde das Protokoll parallel zu dem Abkommen ausgehandelt, und gemäß Artikel 17 Absatz 9 des Abkommens ist es Bestandteil desselben. Die Regierung Japans wird mit Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ des Programms „Horizont Europa“ assoziiert. (8) Japan erfüllt die Kriterien des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/695. (9) Das Abkommen steht im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695, wonach die Assoziierung der Drittländer mit dem Programm „Horizont Europa“ gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung den Bedingungen entsprechen muss, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme dieses Drittlands oder Gebiets an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern diese Vereinbarung gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen, die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt, dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt und die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert. (10) Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden. (11) Um eine Zusammenarbeit zwischen der Union und der Regierung Japans im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zeitnah zu gewährleisten und die Teilnahme japanischer Rechtsträger am Programm „Horizont Europa“ mit dem Status als Rechtsträger aus einem assoziierten Land zu ermöglichen, sollte das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Japans andererseits über die Teilnahme der Regierung Japans an Programmen der Union (3) (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt. Artikel 2 (1)   Das Abkommen wird — bis zu seinem Inkrafttreten — gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Unterrichtungen vorläufig angewandt. (2)   Der Tag, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2026 Im Namen des Rates Der Präsident T. BYRNE (1)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj). (2)  Beschluss (EU) 2023/1081 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Japan über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Japans an Programmen der Union und über die Assoziierung Japans mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1081/oj). (3)  Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L, 2026/2066, 17.9.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/2066/oj, veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2065/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.