Europäische Union

2008/762/EG: Beschluss des Rates vom 25. September 2008 über die Annahme der Geschäftsordnung des bei der Europäischen Investitionsbank eingerichteten Ausschusses für die Investitionsfazilität

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1.10.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 262/34 BESCHLUSS DES RATES vom 25. September 2008 über die Annahme der Geschäftsordnung des bei der Europäischen Investitionsbank eingerichteten Ausschusses für die Investitionsfazilität (2008/762/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Investitionsbank, nach Stellungnahme der Kommission — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Geschäftsordnung des bei der Europäischen Investitionsbank eingerichteten Ausschusses für die Investitionsfazilität wird in der im Anhang enthaltenen Fassung angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008. Im Namen des Rates Der Präsident B. HORTEFEUX (1)   ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32. (2)   ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1. ANHANG GESCHÄFTSORDNUNG DES BEI DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK EINGERICHTETEN AUSSCHUSSES FÜR DIE INVESTITIONSFAZILITÄT Artikel 1 (1)   Der Ausschuss für die Investitionsfazilität (nachstehend „Ausschuss“ genannt) besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt). Nur von den Mitgliedstaaten bestellte Mitglieder des Ausschusses oder deren Stellvertreter sind stimmberechtigt. (2)   Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses werden aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten benannten Ausschussmitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Wahl findet zu Beginn der ersten Ausschusssitzung in geheimer Abstimmung statt. Der Vorsitzende wird gemäß Artikel 3 unter den Bewerbern mit qualifizierter Mehrheit gewählt. Für die Wahl des Stellvertretenden Vorsitzenden gilt dasselbe Verfahren. (3)   Die Europäische Investitionsbank (nachstehend „Bank“ genannt) nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. (4)   Jeder Mitgliedstaat bestellt einen Vertreter und einen Stellvertreter, die stimmberechtigt sind. Ein Stellvertreter kann an den Ausschusssitzungen als Beobachter teilnehmen, hat jedoch nur dann Stimmrecht, wenn der Vertreter seines Mitgliedstaats abwesend ist. In Ausnahmefällen, in denen weder der Vertreter noch der Stellvertreter an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen können, kann der Vertreter einem anderen Vertreter eine Vollmacht zur Stimmabgabe erteilen oder durch eine dritte Person, die zu diesem Zweck von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmen ist, vertreten werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Bank und dem Generalsekretariat des Rates über ihre Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union die Namen und Anschriften ihrer Vertreter und der Stellvertreter mit. (5)   Die Kommission ernennt einen Vertreter und einen Stellvertreter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, und teilt ihre Namen der Bank und dem Generalsekretariat des Rates mit. Die ernannten Personen können von anderen Beamten bzw. Mitarbeitern der Kommission unterstützt werden. (6)   Die Bank benennt zwei Mitarbeiter, die in die Arbeiten des Ausschusses eingebunden sind, und teilt ihre Namen der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates mit. Die benannten Personen können von anderen Mitarbeitern der Bank unterstützt werden. (7)   Ein Vertreter des Generalsekretariats des Rates wird eingeladen, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen. Artikel 2 Die Sitzungen des Ausschusses werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden mindestens viermal jährlich am Sitz der Bank in Luxemburg statt. Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Mitglieds oder der Bank weitere Sitzungen einberufen. Das Sekretariat gibt den Mitgliedern des Ausschusses und ihren Stellvertretern schriftlich die Sitzungstermine bekannt und informiert sie über die für die Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunkte; dies geschieht gleichzeitig mit der Übersendung der einschlägigen Dokumente gemäß Artikel 5 Absatz 1. Artikel 3 Der Ausschuss handelt in allen Angelegenheiten mit einer qualifizierten Mehrheit von 724 von 1 004 Stimmen, die die Zustimmung von mindestens 14 Mitgliedstaaten enthalten müssen. Für eine Sperrminorität sind 281 Stimmen erforderlich. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten werden wie folgt gewichtet: Mitgliedstaat Stimmen Belgien 35 Bulgarien 1 Tschechische Republik 5 Dänemark 20 Deutschland 205 Estland 1 Griechenland 15 Spanien 79 Frankreich 196 Irland 9 Italien 129 Zypern 1 Lettland 1 Litauen 1 Luxemburg 3 Ungarn 6 Malta 1 Niederlande 49 Österreich 24 Polen 13 Portugal 12 Rumänien 4 Slowenien 2 Slowakei 2 Finnland 15 Schweden 27 Vereinigtes Königreich 148 Insgesamt 1 004 Artikel 4 (1)   Der Ausschuss hat gemäß den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen folgende Zuständigkeiten: a) In Bezug auf die Investitionsfazilität die Genehmigung: i) der operativen Leitlinien und der Vorschläge für deren Überprüfung, ii) der Investitionsstrategien und der Wirtschaftspläne gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1) (nachstehend „Durchführungsverordnung“ genannt), iii) der Jahresberichte einschließlich der Finanzausweise, iv) aller allgemeinen Grundsatzpapiere einschließlich der Evaluierungsberichte, b) Abgabe einer Stellungnahme zu Folgendem: i) Vorschlägen zur Gewährung einer Zinsvergütung gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung, ii) Vorschlägen zu Projekten, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, iii) allen anderen Vorschlägen, die auf den allgemeinen Grundsätzen basieren, die in den operativen Leitlinien festgelegt sind. Darüber hinaus können die leitenden Organe der Bank den Ausschuss von Zeit zu Zeit ersuchen, eine Stellungnahme zu anderen Finanzierungsvorschlägen oder zu anderen strategischen oder grundsatzpolitischen Aspekten, die die Operationen der Bank in den AKP-Ländern betreffen, abzugeben. (2)   Die Arbeitsunterlagen und Vorschläge für den Ausschuss werden von der Bank ausgearbeitet und dem Ausschuss vorgelegt. Die Vorschläge enthalten nähere Angaben zu: a) den Einzelheiten des Projekts und seiner Bedeutung im Rahmen der länderspezifischen Förderstrategie gemäß den Landesstrategiepapieren, b) dem angestrebten Entwicklungsziel einschließlich der Zukunftsbeständigkeit der geplanten Maßnahmen, c) der allgemeinen Organisation und der Rechtfertigung des Projekts, d) den Kosten des Projekts, der Art der Finanzierung und den mit dem Projekt verbundenen Risiken sowie gegebenenfalls den von der Bank geplanten risikomindernden Maßnahmen. e) den Auswirkungen des Projekts auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene, gestützt auf die Bestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, einschließlich seines Einflusses auf die Umwelt, f) der Zustimmung oder Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Durchführungsverordnung. (3)   Die Durchführungsvorschriften für die technische Durchführung des Projekts und der Zeitplan für seine Durchführung werden in einem Anhang zu dem Vorschlag zusammengefasst. Artikel 5 (1)   Die Bank übersendet die betreffenden Unterlagen und Vorschläge an die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter sowie an das Generalsekretariat des Rates; dabei hält sie jeweils die folgenden Fristen ein: a) mindestens 4 Wochen vor dem für die Sitzungen festgesetzten Zeitpunkt in Fällen, in denen die Genehmigung des Ausschusses einzuholen ist, b) mindestens 3 Wochen vor dem für die Sitzungen festgesetzten Zeitpunkt in Fällen, in denen der Ausschuss um eine Stellungnahme ersucht wird. Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag der Bank auf die Einhaltung der vorstehend genannten Fristen verzichten. (2)   Die Mitglieder des Ausschusses lassen der Bank im Fall von Genehmigungen mindestens fünf Arbeitstage bzw. im Fall von Stellungnahmen mindestens drei Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der jeweiligen Sitzungen schriftlich etwaige Anmerkungen oder Bitten um weitere Informationen in Bezug auf die gemäß Absatz 1 übermittelten Unterlagen zukommen. (3)   Auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorsitzenden genehmigt der Ausschuss zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung. Jedes Mitglied des Ausschusses kann die Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung beantragen, wobei diese jedoch lediglich erörtert werden. Die in diesem Zusammenhang zu machenden Angaben können mündlich vorgetragen werden. (4)   Bei Abwesenheit eines Vertreters eines Mitgliedstaats wird angenommen, dass er die vorgelegten Unterlagen genehmigt bzw. eine positive Stellungnahme dazu abgegeben hat, es sei denn, er hat den Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich über seine Absicht informiert, keine Genehmigung zu erteilen bzw. keine positive Stellungnahme abzugeben, oder er hat ausnahmsweise einem anderen Vertreter eines Mitgliedstaats eine Vollmacht erteilt. Sind Stimmrechtsvollmachten erteilt oder ist eine Ersatzperson bestimmt worden, so ist dies dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats kann nur von einem einzigen Vertreter eines anderen Mitgliedstaats eine Vollmacht erhalten. Artikel 6 (1)   Der Ausschuss kann auf Initiative der Bank und mit Zustimmung des Vorsitzenden im Wege eines schriftlichen Verfahrens um seine Stellungnahme gebeten werden. (2)   Wird ein Vorschlag im Wege des schriftlichen Verfahrens vorgelegt, so unterbreitet die Bank ihn mit allen zweckdienlichen Begleitunterlagen. Hat ein Vertreter eines Mitgliedstaats nicht innerhalb von drei Wochen nach Vorlage eines Vorschlags ablehnend Stellung dazu genommen, so wird davon ausgegangen, dass der betreffende Vertreter den Vorschlag befürwortet. (3)   Beantragt ein Mitglied spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von drei Wochen ausdrücklich eine Erörterung in einer Ausschusssitzung, so kann der Vorschlag der nächsten ordentlichen Sitzung des Ausschusses vorgelegt werden. In Ausnahmefällen von besonderer Dringlichkeit kann die Bank ferner beantragen, dass der Vorsitzende gemäß Artikel 2 eine außerordentliche Sitzung einberuft. Artikel 7 (1)   Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 6 der Durchführungsverordnung kann die Genehmigung bzw. positive Stellungnahme durch den Ausschuss vorbehaltlich etwaiger, vom Ausschuss näher erläuterter Anmerkungen erfolgen. (2)   Der Ausschuss kann darum ersuchen, dass die Prüfung eines Antrags oder eines Vorschlags in bestimmter Hinsicht ergänzt wird. In diesem Fall kann der Antrag oder der Vorschlag dem Ausschuss ein zweites Mal vorgelegt werden. (3)   Die vom Ausschuss abgegebenen Stellungnahmen werden den Entscheidungsorganen der Bank übermittelt. Artikel 8 (1)   Über die wichtigsten Beschlüsse jeder Ausschusssitzung und die wichtigsten von den Mitgliedern des Ausschusses eingenommenen Standpunkte werden innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Sitzung vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzenden Protokolle angefertigt. Das Sekretariat führt ebenso Protokolle über die im schriftlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und Stimmen. Diese Protokolle werden den Mitgliedern des Ausschusses übersandt. (2)   Das Protokoll gilt als endgültig, sobald es vom Ausschuss entweder im Wege des schriftlichen Verfahrens oder in einer nachfolgenden Sitzung genehmigt worden ist. (3)   Der den Ausschuss betreffende Schriftverkehr ist an das Sekretariat, zu Händen des Ausschussvorsitzenden, zu richten. (4)   Alle Vertreter und Beobachter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Arbeiten und Erörterungen des Ausschusses zu wahren. Unterlagen, die mit diesen Arbeiten und Erörterungen in Zusammenhang stehen, sind für den Gebrauch durch diejenigen Personen bestimmt, an die sie übersandt werden; diese sind für ihre sichere Verwahrung und die Gewährleistung ihrer Vertraulichkeit verantwortlich. Artikel 9 (1)   Die im Rahmen der Tätigkeit des Ausschusses anfallenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Reisen für einen Vertreter jedes Mitgliedstaats werden von der Bank getragen. (2)   Die Bank stellt dem Ausschuss die für seine Tätigkeit erforderlichen Räumlichkeiten und die notwendige Ausrüstung zur Verfügung. Artikel 10 Bei sämtlichen Mitteilungen, dem gesamten Schriftverkehr und allen Unterlagen, die gemäß dieser Geschäftsordnung übermittelt werden, kann diese Übermittlung per E-Mail oder Fax erfolgen. (1)   ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.