Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/431 des Rates vom 10. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas

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14.3.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 70/45 BESCHLUSS (EU) 2015/431 DES RATES vom 10. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung EZB/2014/58 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2014 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Lietuvos bankas (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. (2) Gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2014/509/EU des Rates (2) erfüllt Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Litauen nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2015 aufgehoben. (3) Der EZB-Rat hat empfohlen, UAB PricewaterhouseCoopers als externe Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 zu bestellen. (4) Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (4) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz angefügt: „(19)   UAB PricewaterhouseCoopers wird als der externe Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 10. März 2015. Im Namen des Rates Der Präsident J. REIRS (1)   ABl. C 465 vom 24.12.2014, S. 1. (2)  Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro in Litauen am 1. Januar 2015 (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29). (3)   ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33. (4)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.