Europäische Union

93/157/EWG: Beschluß der Kommission vom 4. März 1993 über die Annahme der Verpflichtungsangebote von drei Herstellern im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend bestimmte Einfuhren elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib- Lesespeicher), mit Ursprung in der Republik Korea

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31993D0157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31993D0157 93/157/EWG: Beschluß der Kommission vom 4. März 1993 über die Annahme der Verpflichtungsangebote von drei Herstellern im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend bestimmte Einfuhren elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib- Lesespeicher), mit Ursprung in der Republik Korea Amtsblatt Nr. L 066 vom 18/03/1993 S. 0037 - 0038 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0083 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0083 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. März 1993 über die Annahme der Verpflichtungsangebote von drei Herstellern im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend bestimmte Einfuhren elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in der Republik Korea (93/157/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10, nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: VORLÄUFIGE MASSNAHMEN (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2686/92 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in der Republik Korea in die Gemeinschaft ein. Diese Waren fielen unter folgende KN-Codes: fertige DRAMs, KN-Codes 8542 11 12, 8542 11 14, 8542 11 16, 8542 11 18; DRAM-Wafers, KN-Code ex 8542 11 01; DRAM-Chips, KN-Code ex 8542 11 05 und DRAM-Module, KN-Codes ex 8473 30 10 oder 8548 00 00. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 53/93 des Rates (3) wurde die Geltungsdauer dieses Zolls um höchstens zwei Monate verlängert. (2) In dem weiteren Verfahren wurde festgestellt, daß Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollten, um das schadensverursachende Dumping zu beseitigen. Die Feststellungen und Schlußfolgerungen zu allen Aspekten der Untersuchung sind unter den Randnummern 6 bis 44 der Verordnung (EWG) Nr. 611/93 des Rates dargelegt (4). (3) Nach der Unterrichtung über diese Schlußfolgerungen boten die koreanischen Hersteller Goldstar Electron Co. Ltd, Hyundai Electronics Industries Co. Ltd und Samsung Electronics Co. Ltd Verpflichtungen auf der Basis der Wiederverkaufspreise an, die sie dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft für ihre Waren in Rechnung stellen. Aufgrund dieser Verpflichtungen spiegeln die Wiederverkaufspreise die vierteljährlichen Produktionskosten von DRAMs zuzueglich einer angemessenen Gewinnspanne wider. (4) Diese Verpflichtungen werden sich nach Auffassung der Kommission dahingehend auswirken, daß die Wiederverkaufspreise der koreanischen Hersteller in der Gemeinschaft so angehoben werden, daß das Dumping beseitigt wird. Da sie auf den spezifischen Produktionskosten eines jeden koreanischen Herstellers basieren, bieten die Verpflichtungen nach Ansicht der Kommission genügend Flexibilität, um sicherzustellen, daß sich die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt auf einem Niveau halten, das den Abnehmern in der Gemeinschaft keinen unzumutbaren Wettbewerbsnachteil verursacht. (5) Da sich die koreanischen Hersteller ausserdem verpflichtet haben, der Kommission ausführliche regelmässige Kosten- und Preisangaben zu übermitteln, wurde der Schluß gezogen, daß die ordnungsgemässe Einhaltung der Verpflichtungen von der Kommission tatsächlich überwacht werden kann. (6) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sollten die Verpflichtungen am gleichen Tag in Kraft treten wie der endgültige Antidumpingzoll, der in diesem Verfahren mit der Verordnung (EWG) Nr. 611/93 eingeführt wird. (7) Unter diesen Umständen werden die Verpflichtungsangebote als annehmbar angesehen, und die Untersuchung kann folglich gegenüber diesen koreanischen Herstellern eingestellt werden. (8) Ferner stellt die Kommission fest, daß die betreffenden Hersteller über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet wurden, auf deren Grundlage die endgültigen Antidumpingmaßnahmen vorgeschlagen wurden, und Gelegenheit hatten, zu allen Aspekten der Untersuchung Stellung zu nehmen. Sollte daher die Verpflichtung zurückgenommen werden oder hat die Kommission Grund zu der Annahme, daß sie nicht eingehalten wurde, so kann sie, falls die Interessen der Gemeinschaft dies erfordern, gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vorläufig Antidumpingzölle und sodann endgültige Antidumpingzölle auf der Grundlage der vor der Annahme der Verpflichtung festgestellten Fakten einführen, wenn keine eindeutigen Beweise für eine wesentliche Änderung dieser Fakten vorliegen. (9) Der Beratende Ausschuß wurde zu der Annahme der Verpflichtungsangebote gehört, und er erhob dagegen keine Einwände - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Verpflichtungsangebote von Goldstar Electron Co. Ltd, Hyundai Electronics Industries Co. Ltd und Samsung Electronics Co. Ltd im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher), der folgenden KN-Codes: fertige DRAMs 8542 11 12, 8542 11 14, 8542 11 16, 8542 11 18, DRAM-Wafers ex 8542 11 01, DRAM-Chips ex 8542 11 05, DRAM-Module ex 8473 30 10 oder ex 8548 00 00, mit Ursprung in der Republik Korea, werden angenommen. Artikel 2 Die Untersuchung im Rahmen des in Artikel 1 genannten Antidumpingverfahrens wird gegenüber den dort genannten Unternehmen eingestellt. Brüssel, den 4. März 1993 Für die Kommission Leon BRITTAN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.