Europäische Union

2008/147/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0147. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ates als Verwahrer dieses Abkommens hinterlegt. (2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach der Mitteilung des Verwahrers an die Vertragsparteien, dass die letzte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde, in Kraft. (3)   Die Artikel 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 gelten vorläufig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens an. Artikel 13 Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Artikel 14 (1)   Dieses Abkommen wird nur angewendet, wenn die in Artikel 11 genannten Übereinkünfte ebenfalls angewendet werden. (2)   Dieses Abkommen wird ferner nur angewendet, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands angewendet wird. Artikel 15 (1)   Liechtenstein kann diesem Abkommen beitreten. (2)   Der Beitritt Liechtensteins wird in einem Protokoll zu diesem Abkommen geregelt; darin werden alle Folgen eines solchen Beitritts aufgeführt, einschließlich der Rechte und Pflichten, die zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie zwischen Liechtenstein einerseits sowie der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch dieses Abkommen gebunden sind, andererseits begründet werden. Artikel 16 (1)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Erklärung an den Verwahrer kündigen. Diese Erklärung wird sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam. (2)   Dieses Abkommen gilt als gekündigt, wenn die Schweiz eine der in Artikel 11 genannten Übereinkünfte oder das in Artikel 14 Absatz 2 genannte Abkommen kündigt. Artikel 17 (1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. (2)   Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels der Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro. V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire. Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendvier. Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis. Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four. Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre. Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro. Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján. Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizend vier. Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego. Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro. V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri. V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri. Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera (1)   ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1. (2)   ABl. C 254 vom 19.8.1997, S. 1. (3)   ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3. (4)   ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1. (5)   ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1. (6)   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 3.10.2003, S. 1). (7)   ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen: 1. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu einem engen Dialog; 2. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Datenschutz. Die Bevollmächtigten haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen: 1. Erklärung der Schweiz zu Artikel 4 Absatz 3 betreffend die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands; 2. Erklärung der Europäischen Kommission zu den Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro. V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire. Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendvier. Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis. Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four. Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre. Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro. Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján. Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizend vier. Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego. Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro. V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri. V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri. Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN   GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU EINEM ENGEN DIALOG Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung eines engen und produktiven Dialogs zwischen all jenen, die an der Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens aufgeführten Bestimmungen teilnehmen. Unter Wahrung von Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens lädt die Kommission Sachverständige der Mitgliedstaaten zu den Tagungen des Gemeinsamen Ausschusses ein, um mit der Schweiz über alle von dem Abkommen erfassten Fragen einen Meinungsaustausch zu führen. Die Vertragsparteien nehmen die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, derartige Einladungen anzunehmen und am Meinungsaustausch mit der Schweiz über alle von dem Abkommen erfassten Fragen teilzunehmen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUR RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUM DATENSCHUTZ Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Abkommens bezüglich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr die Teilnahme der Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß dem Konzept erfolgt, das in dem Briefwechsel über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, im Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands festgelegt ist. ANDERE ERKLÄRUNGEN   ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZU ARTIKEL 4 ABSATZ 3 BETREFFEND DIE FRIST FÜR DIE ÜBERNAHME VON WEITERENTWICKLUNGEN DES DUBLIN/EURODAC-BESITZSTANDS Die Maximalfrist von zwei Jahren nach Artikel 4 Absatz 3 schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte: — die Vorbereitungsphase, — das parlamentarische Verfahren, — die Referendumsfrist (100 Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Rechtsakts) und gegebenenfalls — das Referendum (Organisation und Abstimmung). Der Bundesrat unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts. Der Bundesrat verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZU DEN AUSSCHÜSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION BEI DER AUSÜBUNG IHRER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UNTERSTÜTZEN Derzeit wird die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Bereich der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands von folgenden Ausschüssen unterstützt: — dem Ausschuss nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist („Dublin-Ausschuss“), und — dem Ausschuss nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens („Eurodac-Ausschuss“). GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU GEMEINSAMEN TAGUNGEN DER GEMEINSAMEN AUSSCHÜSSE Die Delegation der Europäischen Kommission, die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten, die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt, — haben beschlossen, die Tagungen der Gemeinsamen Ausschüsse nach Maßgabe des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags andererseits gemeinsam abzuhalten; — stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags oder dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird; — nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.