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78/570/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1978 über die Genehmigung einer Beteiligung von 12,5 % der Ruhrkohle Handel GmbH, Düsseldorf, an dem Kohlengroßhandelsunternehmen Bayerischer Brennstoffhandel GmbH & Co. KG, München (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0570 78/570/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1978 über die Genehmigung einer Beteiligung von 12,5 % der Ruhrkohle Handel GmbH, Düsseldorf, an dem Kohlengroßhandelsunternehmen Bayerischer Brennstoffhandel GmbH & Co. KG, München (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 191 vom 14/07/1978 S. 0038 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Juni 1978 über die Genehmigung einer Beteiligung von 12,5 % der Ruhrkohle Handel GmbH, Düsseldorf, an dem Kohlengroßhandelsunternehmen Bayerischer Brennstoffhandel GmbH & Co. KG, München (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (78/570/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere der Artikel 66 und 80, aufgrund der Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens aufgrund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (1), aufgrund des Antrags der Ruhrkohle Handel GmbH, Düsseldorf, vom 26. Oktober 1976 und 15. April 1977, ihr eine Beteiligung von 12,5 % an der Bayerischer Brennstoffhandel GmbH & Co. KG, München, zu genehmigen, nach Einholung der Äusserung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Bayerischer Brennstoffhandel GmbH & Co. KG (im folgenden "der Bayerische Brennstoffhandel") ist eine Gemeinschaftsgründung, an der die Firmen Klöckner & Co., Duisburg, Harpen-Gruppe, Essen, Rheinstahl Handel und Verkehr GmbH, Duisburg, VEBA, Düsseldorf, sämtlich Unternehmen des Kohlengroßhandels, mit Anteilen von rund 20 bis 35 % beteiligt sind. Die Unternehmen haben 1972 einige ihrer in einem Teil des Bundeslandes Bayern der Bundesrepublik Deutschland tätigen Brennstoffhandelsgeschäfte in den Bayerischen Brennstoffhandel eingebracht und betreiben den Großhandel mit festen Brennstoffen insoweit nur noch gemeinsam. Der Bayerische Brennstoffhandel ist daher ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80, das von den Gründungsunternehmen gemeinsam kontrolliert wird, wobei letztere im Hinblick auf den gemeinsamen Geschäftszweck als Gruppe tätig werden. Der Zusammenschluß zwischen den Gründungsunternehmen und dem Bayerischen Brennstoffhandel wurde von der Kommission durch Entscheidung vom 17. Mai 1972 genehmigt. Der Absatz des Bayerischen Brennstoffhandels betrug 1975 rund 325 000 Tonnen Gemeinschaftskohle und 110 000 Tonnen Drittlandskohle. Die Ruhrkohle Handel GmbH beabsichtigt, ein im Raum München tätiges Brennstoffhandelsgeschäft, dessen Gesamtabsatz sich 1975 auf 12 000 Tonnen belief, in den Bayerischen Brennstoffhandel einzubringen. Die vorgesehene Beteiligung der Ruhrkohle Handel GmbH verändert die Zusammensetzung der Gruppe der kontrollierenden Unternehmen und damit der Stimmverteilung innerhalb der Gruppe. Sie führt zum Zusammenschluß der Ruhrkohle Handel GmbH mit dem Bayerischen Brennstoffhandel im Sinne von Artikel 66 § 1. Es ist daher zu prüfen, welche Folgen die Kontrolle der Ruhrkohle GmbH über den Bayerischen Brennstoffhandel auf den Wettbewerb im Großhandelsbereich haben kann. Die aufgrund von Artikel 66 § 2 Absatz 4 eingeholte Äusserung der Bundesregierung empfiehlt, die Beteiligung der Ruhrkohle Handel nur unter der Bedingung zu genehmigen, daß die VEBA ihre Beteiligung am Bayerischen Brennstoffhandel an Dritte abgibt. Die Bundesregierung hat diese Stellungnahme mit der Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf der Stufe des Brennstoffhandels und der Verstärkung der Marktstellung des Bayerischen Brennstoffhandels zu Lasten der konzernunabhängigen Händler im regionalen Bereich sowie mit der Schaffung einer Verflechtung zwischen den Brennstoffhändlern VEBA und Ruhrkohle begründet, die geeignet sei, den Wettbewerb zwischen ihnen generell zu dämpfen. (1)Amtsblatt der EGKS vom 11.5.1954, S. 345. Die Ruhrkohle Handel GmbH ist eine 100 % ige Tochtergesellschaft der Ruhrkohle AG. Sie betreibt, wie andere Tochtergesellschaften der Ruhrkohle AG, mit denen sie über die Muttergesellschaft verbunden ist, Handel mit festen Brennstoffen und ist dadurch ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages. Der Anteil der von der Ruhrkohle AG und ihren Tochtergesellschaften auf der Stufe des Großhandels vertriebenen festen Brennstoffe an der Versorgung des Marktes der Bundesrepublik Deutschland kann mit rund 52 % angenommen werden. Jedoch lässt diese Ziffer allein keinen Schluß auf die Stellung der Ruhrkohle AG am Markt zu. Der grösste Teil der ehemaligen Verbraucher von festen Brennstoffen hat den Betrieb seiner Anlagen auf Heizöl umgestellt oder hält sich mittels bivalenter Anlagen die Entscheidung über den Einsatz fester oder fluessiger Brennstoffe offen. Der Absatz fester Brennstoffe in den Bereichen Hausbrand und übrige Industrie ist seit 1962 um 70 % gefallen. Demgemäß entfallen heute nur noch weniger als 30 % des Absatzes des Kohlengroßhandels (t = t) auf feste Brennsoffe, der weitaus grössere Teil hingegen auf Heizöl. Der Anteil der Ruhrkohle AG an diesem Markt, auf dem feste und fluessige Brennstoffe miteinander in Wettbewerb stehen, übersteigt im Bundesgebiet daher nicht 20 %. Es ist angemessen, bei der Beurteilung des Wettbewerbs auf diesem Markt diese Umstände in Betracht zu ziehen. Da sich der Preis für feste Brennstoffe am Preis des leichten und schweren Heizöls orientiert, ist die Ruhrkohle AG nicht in der Lage, im Sinne von Artikel 66 § 2 die Preise zu bestimmen. Sie vermag auch nicht die Verteilung zu kontrollieren, denn unter den durch den Wettbewerb des Heizöls seit nahezu zwei Jahrzehnten vorherrschenden Bedingungen auf dem Markt für feste Brennstoffe hat die Ruhrkohle AG auch im Bereich des Handels keine Marktmacht, die ausreicht, um Absatzlenkungen vorzunehmen, Art und Menge des Absatzes zu bestimmen, die Märkte aufzuteilen oder eine Verknappung der Erzeugnisse zu bewirken. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Ruhrkohle AG durch die beabsichtigte Beteiligung in die Lage versetzt würde, den aus der Anwendung dieses Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen. Der Bayerische Brennstoffhandel mit einem Absatz von nur 325 000 Tonnen Gemeinschaftskohle im Jahr 1975, darunter bereits über 60 % Erzeugnisse der Ruhrkohle AG, vermag der Ruhrkohle AG auch keinen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Absatzmärkten zu verschaffen. Die beabsichtigte Beteiligung ist mit der Einbringung eines Großhandelsunternehmens mit rund 12 000 Tonnen Jahresabsatz verbunden. Hierdurch wird indessen die Marktstellung des Bayerischen Brennstoffhandels im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern nicht in einer Weise verstärkt, die den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 § 2 widerspricht. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß der relevante Markt des Bayerischen Brennstoffhandels nicht als bedeutender Teil des Marktes der vertriebenen Erzeugnisse anzusehen ist und der Bayerische Brennstoffhandel durch die Beteiligung nicht in die Lage versetzt wird, den aus der Anwendung des Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen. Diese Festellung gilt auch im Hinblick auf die relative Schwächung des unabhängigen Handels in diesem Raum. Der Bayerische Brennstoffhandel vertreibt praktisch ausnahmslos feste Brennstoffe, und zwar in einem regional begrenzten Gebiet des Gemeinsamen Marktes, in dem der Substitutionswettbewerb besonders ausgeprägt ist, und ausnahmslos an Abnehmer, die technisch die Möglichkeit haben, ihre Anlagen auf andere Energien umzustellen. Er ist daher dem Wettbewerb nicht nur der übrigen vorwiegend mit Heizöl handelnden Unternehmen, sondern auch der Mineralölgesellschaften selbst voll ausgesetzt. Seit seiner Gründung im Jahr 1972 hat der Bayerische Brennstoffhandel einen Absatzrückgang von rund 50 % bei festen Brennstoffen zu verzeichnen. Der Marktanteil des Bayerischen Brennstoffhandels im Bundesland Bayern wird auch nach der Einbringung des Großhandelsunternehmens der Ruhrkohle AG weniger als 27 % und unter Berücksichtigung des Heizöls als Substitutionsenergie weniger als 15 % betragen. Die Beteiligung wirkt sich auch nicht in wettbewerbsbeschränkender Weise auf die übrigen Geschäfte mit festen Brennstoffen der am Bayerischen Brennstoffhandel beteiligten Unternehmen aus. Das Vorhaben der Beteiligten dient ausschließlich der Stärkung der Position der Händler mit festen Brennstoffen in einem regional begrenzten Raum, der wegen der hohen Transportkostenbelastung aufgrund der Revierferne in besonderem Masse dem Wettbewerb der fluessigen und gasförmigen Brennstoffe ausgesetzt ist. Die im Bayerischen Brennstoffhandel von den kontrollierenden Unternehmen gemeinsam ausgeuebte Handelstätigkeit stellt daher nur einen Bruchteil der Gesamttätigkeit der Beteiligten auf dem Gebiet des Handels mit festen Brennstoffen dar. Aus diesem Grund ist ein Gruppeneffekt zwischen diesen Unternehmen auf diesem Gebiet nicht zu erwarten. Es ist auch nicht zu vermuten, daß Rückwirkungen auf den Wettbewerb der den Bayerischen Brennstoffhandel kontrollierenden Unternehmen bezueglich ihrer nicht unter Artikel 80 fallenden Tätigkeiten wie Schiffahrt, Kohlen- und Petrochemie und Stromerzeugung auftreten. Die in der Äusserung der Bundesregierung enthaltenen Bedenken rechtfertigen demgemäß die Ablehnung der beantragten Beteiligung oder ihre Genehmigung in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bedingung nicht ausreichend. Das beabsichtigte Vorgehen entspricht den Genehmigungsbedingungen des Artikels 66 § 2 und kann genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beteiligung von 12,5 % der Ruhrkohle Handel GmbH, Düsseldorf, an dem Kohlengroßhandelsunternehmen Bayerischer Brennstoffhandel GmbH & Co. KG, München, wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Ruhrkohle Handel GmbH, Düsseldorf, gerichtet. Brüssel, den 7. Juni 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.