Europäische Union

97/270/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 1996 über die von Italien eingeführte Steueranrechnung im gewerblichen Güterkraftverkehr (C 45/95 ex NN 48/95) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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nne von Artikel 92 Absatz 2 um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher, noch um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind oder um die Förderung eines Vorhabens von europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag. Auch die von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Fälle von gezielter regionaler Entwicklungsförderung können hier nicht als gegeben betrachtet werden, da alle gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen ungeachtet ihres Standorts in den Genuß der Vergünstigung kommen, die keinerlei regionale Förderung bezweckt. Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) genannten Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft, so ist anzumerken, daß die fragliche Beihilfe, die von allen im gewerblichen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann (einzige Voraussetzung ist eine Eintragung im Güterkraftverkehrsregister), keinerlei Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs bezweckt, sondern lediglich einen laufenden Betriebszuschuß darstellt; laufende Betriebszuschüsse gelten jedoch in der Regel nicht als zulässig im Sinne des genannten Artikels. Derartige Betriebszuschüsse können dazu führen, daß andere Mitgliedstaaten sich zur Einführung ähnlicher Maßnahmen - die mit entsprechenden Kosten verbunden sind - gezwungen sehen. Da außerdem keinerlei Gegenleistung erbracht wird, ist eine ungerechtfertigte Begünstigung gegeben, die nicht mit dem Gemeinschaftsinteresse begründet werden kann. In ihren Schreiben vom 26. August 1993 und vom 26. März 1996 weist die italienische Regierung darauf hin, daß der gleiche Zweck auch durch eine Herabsetzung der (über den gemeinschaftlichen Mindestsätzen liegenden) Mineralölsteuer erreichbar gewesen wäre; diese Maßnahme habe jedoch nicht ergriffen werden können, da sie im Widerspruch zur Haushaltspolitik und zu dem Ziel einer Verringerung des Kraftstoffverbrauchs gestanden hätte. Dies ist jedoch keine Rechtfertigung für die prinzipielle Unvereinbarkeit der genannten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt und kann aufgrund obiger Erwägungen, wonach die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, von der Kommission nicht akzeptiert werden. Ferner bedeutet eine solche Maßnahme für die betroffenen Transportunternehmen niedrigere Kraftstoffkosten und schafft damit bei diesen einen Anreiz für höheren Verbrauch. Daher ist die Kommission der Auffassung, daß die Beihilfen, die den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs vom italienischen Staat in Form von Steueranrechnungen gewährt werden, mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag nicht zu vereinbaren sind. VI Gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag war die Kommission von der Einführung der betreffenden Beihilfe rechtzeitig zu unterrichten. Da die italienische Regierung die Beihilferegelung eingeführt hat, ohne ihrer Benachrichtigungspflicht nachzukommen, verstößt diese Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht. Im Zuge der Entscheidung zur Verfahrenseröffnung, die der italienischen Regierung mit Schreiben vom 4. Dezember 1995 mitgeteilt wurde, forderte die Kommission die italienische Regierung auf, unverzüglich die Zahlung jeglicher neuer Beihilfen obengenannter Art für die Dauer der Prüfung derselben auszusetzen und die Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Datum des genannten Schreibens über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie ergriffen hat, um dieser Verpflichtung Folge zu leisten. Diese Verpflichtung umfaßt nicht nur die Unterlassung der Zahlung bereits eingeführter Beihilfen, sondern auch die Unterlassung der Verabschiedung neuer Gesetze, mit denen Beihilfen der oben beschriebenen Art eingeführt werden. Mit Schreiben vom 26. März 1996 teilte die italienische Regierung mit, daß in Italien kein neuer Rechtsakt zur Verlängerung der Steueranrechnungsregelung über das Steuerjahr 1994 hinaus verabschiedet wurde. Ferner teilte sie mit, die Aussetzung der Regelung für die Jahre 1993 und 1994 sei unmöglich, da diese zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Aussetzung bereits in vollem Umfang wirksam geworden sei. Schließlich wurde mitgeteilt, man habe die Verabschiedung des Dekrets zur Einführung eines Ausgleichs für ausländische Verkehrsunternehmer ausgesetzt. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat sich die Kommission das Recht auf eine Entscheidung vorbehalten, mit der der Mitgliedstaat zur Wiedereinziehung aller zu unrecht gezahlten Beihilfen aufgefordert wird, wie dies den Mitgliedstaaten in der Mitteilung vom 22. Juni 1995 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 156 vom 22. Juni 1995, S. 5) erneut zur Kenntnis gegeben wurde. Im vorliegenden Fall erachtet die Kommission die Wiedereinziehung der Beihilfen zur Wiederherstellung der vor Gewährung derselben bestehenden gleichen Wettbewerbsbedingungen für erforderlich - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Italien eingeführte Beihilfenregelung für gewerbliche Güterkraftverkehrsunternehmen in Form von Steueranrechnungen nach Maßgabe der Gesetze Nr. 162 vom 27. Mai 1993 (GURI Nr. 123 vom 28. 5. 1993) und Nr. 84 vom 22. März 1995 (GURI Nr. 68 vom 22. 3. 1995) sowie des Gesetzesdekrets Nr. 402 vom 26. September 1995 (GURI Nr. 226 vom 27. 9. 1995) ist rechtswidrig, da sie unter Verletzung der Verfahrensregeln nach Artikel 92 Absatz 3 in Kraft gesetzt wurde; sie ist ferner gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, da sie weder eine der für Ausnahmen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 erforderlichen Bedingungen noch die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 erfuellt. Artikel 2 Italien stellt die Zahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe ein, unterläßt die Verabschiedung neuer Gesetze und Regelungen, mit denen Beihilfen der in Artikel 1 beschriebenen Art eingeführt werden, und zieht die geleistete Beihilfe wieder ein. Die Rückzahlung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensregeln und Durchführungsbestimmungen des italienischen Rechts einschließlich Zinsen, deren Höhe mit dem zur Bewertung regionaler Beihilferegelungen verwendeten Bezugssatz berechnet wird; die Verzinsung erfolgt über den Zeitraum zwischen der Leistung der Beihilfe und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung. Artikel 3 Italien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es ergriffen hat, um derselben Folge zu leisten. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Oktober 1996 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 233 vom 16. 9. 1993, S. 10. (2) Siehe Protokoll der 1228. Sitzung der Kommission vom 21. Dezember 1991 (vormittags) in Brüssel. (3) Gesetzesdekret Nr. 20 vom 21. Januar 1995, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien am 21. Januar 1995. (4) ABl. Nr. C 3 vom 6. 1. 1996, S. 2. (5) ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 1. (6) Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974, Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974, S. 709 - 721. (7) Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93 (Vorzugstarife, die niederländischen Erzeugern von Stickstoffdünger bei der Lieferung von Erdgas gewährt werden). (8) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 19. (9) Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969, Rechtssachen 6/69 und 11/69, Kommission gegen Französische Republik, Slg. 1969, S. 523. (10) Daten des Ölbulletins, Europäische Kommission - Generaldirektion Energie. (11) Zum Straßengüterverkehr im europäischen Binnenmarkt siehe Bericht der Weisen vom Juli 1994. (12) Die Daten wurden der GD VII von den Mitgliedstaaten übermittelt und in dem Schreiben vom 10. Februar 1995 an die Ständigen Vertreter zusammengefaßt. (13) ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1. (14) ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 1. (15) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.