Europäische Union

96/649/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (IV/M.553 - RTL/Veronica/Endemol) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31996D0649 96/649/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (IV/M.553 - RTL/Veronica/Endemol) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 294 vom 19/11/1996 S. 0014 - 0017 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (IV/M.553 - RTL/Veronica/Endemol) (Nur der englische Text ist verbindlich) (96/649/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 22, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung folgender Gründe: (1) Am 21. April 1995 ging der Kommission ein Antrag der niederländischen Regierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) zu, das geplante Gemeinschaftsunternehmen Holland Media Groep SA (HMG) zwischen RTL4 SA (RTL), Vereniging Veronica Omroeporganisatie (Veronica) und Endemol Entertainment Holding BV (Endemol) zu prüfen. Am 20. September 1995 erklärte die Kommission den Zusammenschluß in einer Entscheidung (3) gemäß Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. (2) Bei Erlaß der Entscheidung war der Zusammenschluß bereits vollzogen, da HMG gegründet worden war, die Vermögenswerte auf HMG übertragen waren und der Sendebetrieb am 1. September 1995 begonnen hatte. Die Kommission hatte sich dafür entschieden, in die Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 3 keine Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 4 aufzunehmen, sondern diese einer gesonderten Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 4 vorbehalten, mit der die Voraussetzungen für einen wirklichen Wettbewerb wiederhergestellt werden sollten. Gleichzeitig hatte sie die Parteien aufgefordert, entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen. I. Gründe für die Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 3 vom 20. September 1995 (3) Die Kommission war zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gründung von HMG zu einer beherrschenden Stellung auf dem niederländischen Markt für Fernsehwerbung führen und die bereits bestehende beherrschende Stellung von Endemol auf dem Markt für unabhängige Fernsehproduktionen weiter stärken würde. (4) Auf dem Markt für Fernsehwerbung wäre HMG mit weitem Vorsprung vor den Konkurrenten der eindeutige Marktführer und könnte alle Versuche der übrigen Anbieter, diese Position anzugreifen, abwehren. Marktzutritte wären äußerst schwierig. Die Feststellung stützte sich auf folgende fünf Punkte: - Die Zusammenführung von RTL4 und RTL5 mit dem neuen Privatsender Veronica würde zu einem hohen Zuschaueranteil von HMG in den Niederlanden führen. Der hohe Zuschaueranteil ist der wichtigste Gradmesser für die Stellung von HMG auf dem Markt für Fernsehwerbung. - HMG könnte die Programmplanung der drei Programme RTL4, RTL5 und Veronica aufeinander abstimmen, um möglichst hohe Einschaltquoten zu erzielen und die wichtigsten Zielgruppen der Werbewirtschaft an sich zu binden. - Mit RTL 5 als "Kampfsender" könnte HMG auf die Programmgestaltung von Konkurrenzsendern und Neuanbietern sofort reagieren, so daß für neue Wettbewerber wie SBS kein Platz bliebe. - Auf dem Markt für Fernsehwerbung würde HMG einen Marktanteil von mindestens 60 % erreichen. - Die strukturelle Verbindung zum wichtigsten unabhängigen holländischen Produzenten aufgrund der Beteiligung von Endemol an HMG würde HMG einen privilegierten Zugang zu den sehr erfolgreichen Produktionen von Endemol und damit einen weiteren Wettbewerbsvorteil verschaffen. (5) Auf dem holländischen Markt für unabhängige Fernsehproduktionen hatte Endemol schon vor dem Zusammenschluß eine beherrschende Stellung inne, da sein Marktanteil deutlich über 50 % lag und die Wettbewerber demgegenüber weit zurückfielen. Überdies verfügte Endemol über einige der populärsten holländischen Fernsehserien, einen privilegierten Zugang zu ausländischen Produktionen und Verträge mit zahlreichen prominenten Persönlichkeiten des niederländischen Fernsehens. (6) Durch seine Beteiligung an HMG würde Endemol eine strukturelle Verbindung erhalten, die seine beherrschende Stellung auf dem holländischen Markt für Fernsehproduktionen weiter stärken würde. Das Gemeinschaftsunternehmen mit der künftig größten Fernsehanstalt der Niederlande würde Endemol einen großen und für Konkurrenten unangreifbaren Absatzmarkt sichern. II. Jüngste Entwicklungen auf dem niederländischen Fernsehmarkt (7) Seit Erlaß der Kommissionsentscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 3 sind auf dem niederländischen Fernsehmarkt wichtige Veränderungen eingetreten. In Reaktion auf die Kommissionsentscheidung hat sich Endemol von seiner Beteiligung an HMG getrennt und sich einer Unternehmensgruppe angeschlossen, an der u. a. Philips, ING Bank und KPN beteiligt sind. Die Gruppe hat ein neues Sportprogramm ("Sport 7") angekündigt. Weitere strukturelle Veränderungen in der niederländischen Fernsehlandschaft werden durch die Übernahme des Senders Arcade durch Wegener, einem führenden Zeitungsverlag, und die Beteiligung des "Telegraaf", eines anderen führenden Verlagshauses, an dem Privatsender SBS bewirkt. (8) zwischen dem 1. September 1995 und dem 29. Februar 1996 lag der durchschnittliche Zuschaueranteil der HMG-Programme mit 39 % leicht unter den allgemeinen Erwartungen. In den letzten vier Monaten von 1995 betrug der Anteil der HMG am Markt für Fernsehwerbung ungefähr 60 %. (9) In den ersten beiden Monaten des Jahres 1996 betrug der Marktanteil von HMG in der Fernsehwerbung etwa 58 %. Die beiden öffentlich-rechtlichen Anstalten erzielten seit September 1995 einen Zuschaueranteil von 39-40 %, ihr Marktanteil bei der Fernsehwerbung lag deutlich unter 40 %. SBS, zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung ein Neuanbieter in den Niederlanden, konnte seinen Zuschaueranteil im Vergleichshalbjahr von 3 % auf 5 % steigern und erreichte auf dem Werbemarkt einen etwa gleich hohen Anteil. (10) Obwohl allgemein mit einem regelmäßigen Wachstum des Marktes für Fernsehwerbung in den Niederlanden gerechnet wurde, gingen die Ausgaben für Fernsehwerbung im ersten Halbjahr 1996 gegenüber den ersten sechs Monaten von 1995 leicht zurück. Die Branche führt dies auf die gestiegene Zahl der Vollprogramme und die Unsicherheit über die künftige Marktentwicklung zurück. III. Veränderungen innerhalb des Zusammenschlusses (11) Zunächst kündigte Endemol am 5. Februar 1996 öffentlich an, sich aus HMG zurückzuziehen. Am 3. Mai 1996 bestätigten die verbleibenden Aktionäre der HMG, daß Endemol über keine Anteile mehr verfügte. Laut einer neu geschlossenen Fusionsvereinbarung erhält RTL 65 % der HMG-Anteile, Veronica 35 %. (12) Ferner verpflichtete sich HMG gegenüber der Kommission zu folgenden Maßnahmen: HMG wird den Betrieb von RTL5 als Vollprogramm zum 1. Januar 1997 einstellen und statt dessen ein Nachrichtenprogramm (das nur Nachrichten und nachrichtenbezogene Programme ausstrahlt) betreiben. Dazu legte HMG der Kommission am 1. Mai 1996 einen Geschäftsplan vor. Nach diesem Geschäftsplan ist beabsichtigt, daß dieses Programm mit der Zeit als Pay-TV Kanal betrieben wird, der die Mehrheit seiner Einnahmen aus Zahlungen der Zuschauer oder von Kabelbetreibern erzielen wird. Auf Antrag der Parteien kann die Kommission die Frist für die Umwandlung von RTL5 in einen Nachrichtenkanal um drei Monate verlängern, wenn diese Frist für die Verwirklichung dieses Vorhabens durch die Parteien unabdingbar ist. In den ersten fünf Jahren nach Erlaß dieser Entscheidung wird HMG ohne die vorherige Einwilligung der Kommission weder den wesentlichen Charakter des Nachrichtenprogramms ändern noch erheblich vom obengenannten Geschäftsplan abweichen. IV. Würdigung a) Rückzug von Endemol aus HMG (13) Durch den Rückzug von Endemol aus HMG wird die strukturelle Verbindung zwischen dem größten holländischen Fernsehproduzenten um dem größten Privatsender aufgehoben. Diese Verbindung hätte, wie in der Kommissionsentscheidung festgestellt wurde, die beherrschende Stellung von Endemol gestärkt. Der Rückzug stellt die Wettbewerbsbedingungen auf dem niederländischen Markt für Fernsehproduktionen aus der Zeit vor dem Zusammenschluß wieder her. Auch die Produktionsvereinbarung zwischen HMG und Endemol wird erhebliche Änderungen erfahren. Nach Angaben der Parteien wird HMG für [ . . . ] (4) seines Budgets für niederländischsprachige Programme nur noch für [ . . . ] (5) Endemol-Produktionen erwerben. Außerdem wird HMG keine Optionsrechte mehr auf Endemol-Produktionen oder -Stars genießen. Auch wenn die Produktionsvereinbarung nicht Bestandteil des Zusammenschlusses ist und daher eher gemäß der Verordnung Nr. 17 angemeldet werden kann, spiegeln die geplanten Änderungen doch den Wandel der Beziehungen zwischen HMG und Endemol wider. (14) Der vollständige Rückzug von Endemol aus HMG hat auch beträchtliche Folgen für die Stellung von HMG auf dem niederländischen Markt für Fernsehwerbung. HMG verfügt nicht länger über einen vorher durch die strukturelle Verbindung beider Unternehmen gewährleisteten privilegierten Zugang zu Endemol-Produktionen, wie schon an dem o. a. Verlust der Optionsrechte deutlich wird. Außerdem kann sich Endemol nunmehr ungehindert an dem neuen Sportkanal beteiligen, der alle Voraussetzungen für eine wichtige Rolle auf dem Werbemarkt erfuellt. b) Umwandlung von RTL5 in ein Nachrichtenprogramm (15) Infolge des Ausstiegs von Endemol aus HMG und anderer jüngerer Marktentwicklungen stellt die Umwandlung von RTL5 in ein Nachrichtenprogramm ein angemessenes und ausreichendes Mittel zur Wiederherstellung eines effektiven Wettbewerbs auf dem Markt für TV-Werbung dar: - Der derzeitige Marktanteil von HMG von etwa 58 % wird voraussichtlich auf eine Höhe in der Nähe jener ungefähr 50 % zurückgehen, die RTL4 und RTL5 gemeinsam vor der Gründung von HMG erreichten. Der Werbemarktanteil von RTL5 beläuft sich zur Zeit auf ca. 9 %. Ein mit geringem finanziellen Aufwand betriebenes Nachrichtenprogramm dürfte demgegenüber einen Anteil von weniger als 2 % erzielen und mit seiner Werbung voraussichtlich einen spezifischen Zuschauerkreis ansprechen, der bisher noch nicht als Zielgruppe existiert. Mit anderen Worten: vermutlich der gesamte jetzige Marktanteil von RTL5 wird frei für den Wettbewerb. Auch wenn einige dieser Marktanteile wahrscheinlich an die beiden verbleibenden Vollprogramme von HMG fallen werden, dürfte sein Marktanteil wegen der Aufgabe eines wesentlichen Teils des Werbepotentials von RTL5 mindestens auf deutlich unter 55 % fallen und mit dem Marktzutritt des neuen Sportkanals noch deutlich tiefer sinken. - Nach der Umwandlung von RTL5 in ein Nachrichtenprogramm wird HMG nur noch zwei Vollprogramme betreiben und aufeinander abstimmen können, so daß der Spielraum für Wettbewerber wie SBS größer wird. - Außerdem kann HMG nicht mehr mit RTL 5 als Kampfprogramm auf die Programmgestaltung von Konkurrenzsendern und Neuanbietern reagieren. V. Schlußfolgerung (16) Wegen der Änderungen des vorliegenden Zusammenschlusses kann die Kommission den Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, sofern die Parteien ihre Zusagen einhalten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich der Einhaltung der in den Zusagen der Parteien an die Kommission vorgesehenen Bedingungen und Verpflichtungen gemäß Erwägungsgrund 12 wird der durch die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Holland Media Groep in seiner geänderten Form bewirkte Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Artikel 2 Die Entscheidung ist gerichtet an: 1. Compagnie Luxembourgeoise de Télédiffusion SA (CLT) 45, Boulevard Pierre Frieden L-1543 Luxemburg 2. NV Verenigd Bezit VNU (VNU) Ceylonpoort 5-25 NL-2036 AA Haarlem 3. RTL4 SA Villa Louvigny Allée Marconi L-2850 Luxemburg 4. Veronica Omroeporganisatie (VOO) BV Laapersveld 75 NL-1213 VB Hilversum 5. Endemol Entertainment Holding Zevenend 45 NL-1251 RL Laren Brüssel, den 17. Juli 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. C 348 vom 19. 11. 1996. (3) ABl. Nr. L 134 vom 5. 6. 1996, S. 32. (4) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (5) Als Geschäftsgeheimnis entfernt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.