Europäische Union

96/311/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. April 1996 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (Nur der spanische, daenische, deutsche, griechische, englische, franzoesische, italienische, niederlaendische und portugiesische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31996D0311 96/311/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. April 1996 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (Nur der spanische, daenische, deutsche, griechische, englische, franzoesische, italienische, niederlaendische und portugiesische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 117 vom 14/05/1996 S. 0019 - 0035 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. April 1996 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (Nur der spanische, der dänische, der deutsche, der griechische, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich) (96/311/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der von den in Artikel 4 der Verordnung genannten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresrechnungen ab. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1992 erforderlichen Unterlagen übermittelt. In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung begann das Haushaltsjahr 1992 am 16. Oktober 1991 und endete am 15. Oktober 1992. Frankreich und Italien haben auch die für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1993 erforderlichen Unterlagen übermittelt. Das Haushaltsjahr 1993 begann am 16. Oktober 1992 und endete am 15. Oktober 1993. Die Kommission hat die in Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Prüfungen vorgenommen. Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/88 (4), umfaßt die Entscheidung über den Rechnungsabschluß die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im betreffenden Jahr vorgenommenen Ausgaben, die zu Lasten des Fonds anerkannt werden. Nach Artikel 102 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung EG, Euratom, EGKS Nr. 2335/95 (6), wird das Ergebnis der Rechnungsabschlußentscheidung, d. h. der etwaige Unterschied zwischen den Ausgaben, die gemäß Artikel 100 und 101 der Haushaltsordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr verbucht worden sind, und den von der Kommission beim Rechnungsabschluß anerkannten Ausgaben, in einem einzigen Haushaltsartikel als Mehr- oder Minderausgabe ausgewiesen. Gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden lediglich die Erstattungen für Ausfuhren in Drittländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. vorgenommen wurden. Die durchgeführten Prüfungen haben ergeben, daß ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfuellt und daher vom EAGFL (Abteilung Garantie) nicht finanziert werden kann. Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben, die zu Lasten des Fonds anerkannten Ausgaben und die Differenzen zwischen diesen beiden Beträgen sowie zwischen den anerkannten und den verbuchten Ausgaben für das betreffende Haushaltsjahr sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt. Die von Italien für die Lagerhaltung von Olivenöl gemeldeten Ausgaben in Höhe von 43 270 556 684 Lit sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da die betreffenden Vorgänge einer zusätzlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Dieser Betrag wird daher von den für dieses Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben abgezogen und später abgerechnet. Die Entscheidung 94/871/EG der Kommission (7) erstreckte sich nicht auf die von Griechenland, Spanien, Frankreich und Italien gemeldeten Ausgaben für die private Lagerhaltung von Wein in Höhe von 132 358 648 Dr, 636 164 384 Pta, 38 898 417 ffrs und 8 203 376 912 Lit und auf die von Dänemark und Irland gemeldeten Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch in Höhe von 13 497 909 Dkr bzw. 9 613 206 Ir £. Nachdem die Kommission diese Ausgaben anhand der von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen überprüft hat, sind sie in die vorliegende Rechnungsabschlußentscheidung einzubeziehen. Bevor die Kommission die finanziellen Berichtigungen festsetzt, die dem mit Entscheidung 94/442/EG der Kommission (8) vorgesehenen Schlichtungsverfahren unterliegen, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, gegebenenfalls dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall muß die Kommission den Bericht der Schlichtungsstelle prüfen. Die Fristen für dieses Verfahren sind zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Entscheidung noch nicht für alle in Betracht kommenden Berichtigungen abgelaufen. Die Rechnungsabschlußentscheidung sollte jedoch nicht weiter verzögert werden. Deshalb werden die betreffenden Beträge von den für dieses Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben abgezogen und später abgerechnet. Mit der genannten Entscheidung 94/871/EG wurden unter Vorbehalt finanzielle Berichtigungen angegeben für Italien in Höhe von 6 417 202 385 Lit betreffend Erzeugerbeihilfen für Olivenöl und für Italien in Höhe von 488 800 000 000 Lit, für Spanien in Höhe von 31 020 000 000 Pta und für Griechenland in Höhe von 1 592 000 000 Dr betreffend Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse. Die zusätzlichen Untersuchungen der Kommission haben nichts ergeben, was die Begründetheit der finanziellen Berichtigungen in Frage gestellt hätte. Diese Berichtigungen werden somit endgültig. Die Untersuchungen über Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch in Deutschland sind abgeschlossen. Diese Entscheidung bestimmt über deren Folgen. Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden die finanziellen Folgen von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen, die den Verwaltungen oder sonstigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind, nicht vom Gemeinschaftshaushalt getragen. Sie sind daher in diese Entscheidung einzubeziehen, soweit sie unter deren Geltungsbereich fallen. Diese Entscheidung greift etwaigen finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß infolge von einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstößen zu ziehen sind, für die Verfahren nach Artikel 93 bzw. 169 des Vertrags noch anhängig sind bzw. nach dem 30. Juni 1995 abgeschlossen wurden. Sie greift ferner etwaigen finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß durch die Kommission zu ziehen sind im Zusammenhang mit derzeit noch laufenden Untersuchungen, Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteilen des Gerichtshofs in gegenwärtig anhängigen Rechtssachen, die den Gegenstand dieser Entscheidung berühren. Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 kann die Kommission einzelne Teile der Jahresrechnung, die Ausgaben bestimmter Maßnahmen betreffen, auch vor bzw. nach der eigentlichen Rechnungsabschlußentscheidung abschließen. Bedingt durch das Ausmaß der festgestellten Mängel in Italien bei der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen für Hartweizen und in Frankreich bei der Zahlung der Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl sind die diesbezüglichen, für das Haushaltsjahr 1993, gemeldeten Ausgaben in diesen Rechnungsabschluß einzubeziehen. Diese Entscheidung greift der Rechnungsabschlußentscheidung für das Haushaltsjahr 1993 für die Ausgaben der beiden Mitgliedstaaten, die nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind, nicht vor. Die durch die im Rahmen des vorliegenden Rechnungsabschlusses festgelegten Berichtigungen im Bereich der öffentlichen Lagerhaltung für Rindfleisch in Irland belaufen sich auf 10 % für das Haushaltsjahr 1990 und auf 5 % für das Haushaltsjahr 1991, da Irland sich Anfang 1991 bereit erklärt hat, erhebliche Verbesserungen an seinem Kontrollsystem vorzunehmen, und Schritte eingeleitet hat, um die festgestellten Mängel zu beheben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Rechnungen der Mitgliedstaaten über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben im Haushaltsjahr 1992 werden entsprechend den Angaben im Anhang I abgeschlossen. Artikel 2 Die Rechnungen Frankreichs und Italiens für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben für die von Italien gemeldeten Ausfuhrerstattungen von unverarbeitetem Hartweizen, Mehl von Hartweizen sowie Grob- und Feingrieß von Hartweizen und die von Frankreich gemeldeten Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl werden entsprechend den Angaben im Anhang II abgeschlossen. Artikel 3 Die Beträge, die sich aus Punkt 3 des Anhangs ergeben, sind zusammen mit den Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (9) für den Monat Mai des Jahres 1996 zu verbuchen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994 gerichtet. Brüssel, den 10. April 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 30 vom 2. 2. 1988, S. 7. (5) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. (6) ABl. Nr. L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12. (7) ABl. Nr. L 352 vom 31. 12. 1994, S. 82. (8) ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1994, S. 45. (9) ABl. Nr. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.