Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/149 der Kommission vom 17. November 2020 über die staatliche Beihilfe SA.50707 2019/C (ex 2018/FC) — Spanien — Erneuerung der Air-Nostrum-Flotte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7913) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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9.2.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 45/2 BESCHLUSS (EU) 2021/149 DER KOMMISSION vom 17. November 2020 über die staatliche Beihilfe SA.50707 2019/C (ex 2018/FC) — Spanien — Erneuerung der Air-Nostrum-Flotte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7913) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 26. Februar 2018 ist bei der Kommission eine Beschwerde von Ryanair eingegangen, in der geltend gemacht wurde, dass die Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia der spanischen Regionalfluggesellschaft Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (im Folgenden „Air Nostrum“) im Zusammenhang mit der Erneuerung ihrer Flotte eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt habe. Die Beschwerde wurde unter der Nummer SA.50707 (2018/FC) registriert. (2) Am 17. April 2018 unterrichtete die Kommission Spanien über den Eingang einer Beschwerde über mutmaßliche staatliche Beihilfen zugunsten von Air Nostrum. Spanien übermittelte am 18. Mai 2018 eine erste Stellungnahme. Mit zwei Auskunftsersuchen vom 11. Juni 2018 und 3. Oktober 2018 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Spanien beantwortete die Ersuchen am 27. Juli 2018 bzw. 27. Dezember 2018. Am 8. April 2019 bat die Kommission Spanien um die Auskunft, ob die für 2018 gewährte Beihilfe inzwischen bereits ausgezahlt worden sei. Die Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia teilte daraufhin in ihrem Schreiben vom 26. April 2019 mit, dass die mutmaßliche Beihilfe nicht ausgezahlt worden sei. Am 2. Juli 2019 trafen die Kommissionsdienststellen mit drei Vertretern der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia zusammen. Am 26. Juli 2019 übermittelte Spanien zusätzliche Informationen über die mutmaßliche Beihilfemaßnahme. (3) Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss von 2019“) leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein. Das förmliche Prüfverfahren trägt die Nummer SA.50707 (2019/C). (4) Der Einleitungsbeschluss von 2019 wurde am 20. Dezember 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (1) Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung zu der Maßnahme zu äußern. (5) Am 26. Dezember 2019 ging die Stellungnahme Spaniens zum Einleitungsbeschluss von 2019 bei der Kommission ein. Am 13. Januar 2020 und am 3. Februar 2020 gingen bei der Kommission Stellungnahmen von Dritten ein, nämlich Ryanair und Air Nostrum. Am 11. März 2020 übermittelte die Kommission den gesetzlichen Vertretern von Air Nostrum während eines Anrufs zusätzliche Informationen zum Einleitungsbeschluss von 2019. Am 30. April 2020 antwortete Spanien auf die Stellungnahme von Ryanair. (6) Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 teilte Air Nostrum der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia ihre Entscheidung mit, auf Beihilfen für die Erneuerung ihrer Flotte zu verzichten. Mit Schreiben vom 7. August 2020 unterrichtete Spanien die Kommissionsdienststellen über diesen Verzicht, der von den spanischen Behörden akzeptiert worden sei. Spanien betonte in seinem Schreiben vom 7. August 2020, dass die Beihilfe nie ausgezahlt worden sei. 2.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1.   Hintergrund der Untersuchung und Beihilfeempfänger (7) Air Nostrum ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Valencia und rund 1 400 Beschäftigten in der Autonomen Gemeinschaft Valencia. Ihr Jahresumsatz beläuft sich auf über 400 Mio. EUR. Air Nostrum ist das viertgrößte Unternehmen in Valencia und die größte regionale Zivilluftfahrtgesellschaft in Spanien, tätig unter dem Namen „Iberia Regional Air Nostrum“. (8) 2019 bestand die Flotte von Air Nostrum zu beinahe zwei Dritteln aus den neuesten CRJ-1000-Flugzeugen von Bombardier. Im Zeitraum 2009-2019 wurde die Flotte von Air Nostrum mehrmals erweitert, und ihre Zusammensetzung änderte sich, wobei vor allem ältere Flugzeugmodelle (insbesondere CRJ-200- und CRJ-900) durch die neueren CRJ-1000-Flugzeuge ersetzt wurden. Die ersten beiden CRJ-1000-Flugzeuge wurden 2010 in die Flotte von Air Nostrum aufgenommen. Ende 2012 umfasste die Flotte bereits zehn CRJ-1000-Flugzeuge. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurde die Air-Nostrum-Flotte um weitere CRJ-1000-Flugzeuge ergänzt. 2.2.   Etwaige staatliche Beihilfe zugunsten von Air Nostrum (9) Am 9. März 2017 übermittelte Air Nostrum der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia ein Schreiben, in dem sie über ihre Investitionspläne zur Erweiterung und Erneuerung ihrer Flotte informierte und finanzielle Unterstützung für den Kauf neuer und umweltfreundlicherer Flugzeuge beantragte. Air Nostrum beantragte eine nicht rückzahlbare Beihilfe in Höhe von max. 15 Mio. EUR. (10) Die Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia beschloss, das Flottenerneuerungsprogramm von Air Nostrum durch einen direkten, über drei Jahre (2018, 2019 und 2020) verteilten Zuschuss in Höhe von max. 9 Mio. EUR für den Erwerb von zehn CRJ-1000-Flugzeugen finanziell zu unterstützen. Nach Angaben Spaniens fügen sich die Investitionspläne von Air Nostrum in die Pläne der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia zur Ankurbelung der Wirtschaft und Verbesserung der nachhaltigen Entwicklung der Region ein. (2) (11) Die Beihilfe wurde für die Jahre 2018 und 2019 zugesagt. Die Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia hat in den Haushaltsplänen 2018 und 2019 je eine Haushaltslinie für einen Zuschuss im Nennwert von 3 Mio. EUR zugunsten von Air Nostrum vorgesehen. Die Kooperationsvereinbarungen zwischen der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia und Air Nostrum (gemäß den spanischen Rechtsvorschriften über direkte Investitionszuschüsse) wurden am 25. Oktober 2018 und am 31. Mai 2019 unterzeichnet. Die Auszahlung der Beihilfe für die Jahre 2018 und 2019 ist noch nicht erfolgt, wie die Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia bestätigt hat (siehe Erwägungsgrund 6). 3.   AUFHEBUNG DER FÖRDERMAßNAHME (12) Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 teilte Air Nostrum der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia ihre angesichts der Corona-Pandemie geänderten Investitionspläne mit. Air Nostrum verzichtete auf die Beihilfe für die Flottenerneuerung, die von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen von 2018 und 2019 zwischen der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia und Air Nostrum zugesagt worden war. (13) Mit Entscheidung vom 5. August 2020 genehmigte das Valencianische Finanz- und Wirtschaftsministerium den Verzicht von Air Nostrum auf die Beihilfe für die Flottenerneuerung. (14) Angesichts des Verzichts von Air Nostrum auf die Beihilfe am 31. Juli 2020, der von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia akzeptiert wurde, unterrichtete Spanien die Kommissionsdienststellen am 7. August 2020 von der Aufhebung und Nichtauszahlung der Fördermaßnahme (siehe Erwägungsgrund (6)). Infolgedessen ist das in Bezug auf die Beihilfemaßnahme in Höhe von 9 Mio. EUR eingeleitete förmliche Prüfverfahren gegenstandslos geworden. 4.   SCHLUSSFOLGERUNG (15) Das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ist aufgrund des Verzichts von Air Nostrum vom 31. Juli 2020 auf die Beihilfe und der Aufhebung der Beihilfemaßnahme durch Spanien gegenstandslos geworden und sollte eingestellt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das am 28. Oktober 2019 eingeleitete förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Beihilfe Spaniens zugunsten von Air Nostrum ist gegenstandslos geworden und wird eingestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 17. November 2020 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 429 vom 20.12.2019, S. 4 (2)  Das Valencianische Finanz- und Wirtschaftsministerium („Consejería de Hacienda y Modelo Económico de Valencia“) verabschiedete einen „Aktionsplan für die Umgestaltung des Valencianischen Wirtschaftsmodells 2017-2027“ und einen Strategischen Förderplan für den Zeitraum 2018-2020 mit dem strategischen Ziel, „den Übergang zu einem Wirtschaftsmodell zu fördern, das auf Wissen, Innovation und Offenheit gegenüber der Außenwelt beruht“, wobei die Grundsätze der „ökologischen, industriellen und sozialen Nachhaltigkeit“ gelten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.