Europäische Union

93/133/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1992 betreffend die von der spanischen Regierung dem Unternehmen MERCO (land- und ernährungswirtschaftlicher Sektor) gewährten Beihilfen (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31993D0133. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ehandlung. Sie kann daher Umstrukturierungsbeihilfen nur in besonderen Fällen zustimmen. Derartige Beihilfen müssen Teil eines echten Umstrukturierungsplans sein und dürfen nur dann gewährt werden, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Fortführung des Unternehmens und die Wiederherstellung seiner Rentabilität dem Interesse der Gemeinschaft besonders nützlich sind. Die Kommission muß vor allem darauf achten, daß die Beihilfe es den Empfängern nicht ermöglicht, ihren Marktanteil zum Nachteil der Konkurrenten zu vergrössern oder aufrechtzuerhalten, die keine Beihilfen bekommen. Aus alledem ist zu schließen, daß die MERCO gewährte Beihilfe dieses Unternehmen künstlich am Leben erhalten, seine Liquidation, die eine normale Folge des freien Spiels der Marktkräfte gewesen wäre, hinausgezögert und zugleich die Konkurrenten daran gehindert hat, ihren eigenen Marktanteil zu vergrössern. Die Beihilfe, die MERCO in Form eines Kapitalbeitrags von 5 900 Millionen Peseten gewährt wurde, ist folglich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie keine der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt. IX Wie unter VI ausgeführt, kann die Kommission von den Mitgliedstaaten in diesem Fall verlangen, daß sie die Empfänger von zu Unrecht gewährten Beihilfen zur Rückzahlung dieser Beihilfen auffordern. In Anbetracht dessen muß die Beihilfe von 5 900 Millionen Peseten, die dem Unternehmen MERCO in Form eines Kapitalbeitrags gewährt wurde, aufgehoben und der Betrag zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung hat nach den Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts zu erfolgen, zu denen insbesondere die Bestimmungen über die Zahlung von Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat gehören, wobei Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe fällig werden. Dies ist erforderlich, um die frühere Lage wiederherzustellen und alle finanziellen Vorteile zu beseitigen, die den begünstigten Unternehmen seit der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe zu Unrecht zugeflossen sind. Diese Entscheidung stellt kein Präjudiz für die Maßnahmen dar, die die Kommission gegebenenfalls im Hinblick auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ergreift. Schließlich haben die spanischen Behörden mit Schreiben vom 1. Juli und 31. Juli 1992 mitgeteilt, daß die spanische Regierung die völlige Liquidation des Unternehmens beschlossen habe. Nach Ansicht der Kommission berührt dies die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe nicht. Hierzu ist zu bemerken, daß die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (12), Würde die Rückzahlungsverpflichtung durch die Liquidation des Unternehmens hinfällig, so würden die Vorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie die Vorschriften, die die Kommission im Bereich der Rückforderung rechtswidriger und mit dem EWG-Vertrag unvereinbarer Beihilfen erlassen und ständig angewandt hat, gegenstandslos (13). Ein Unternehmen, das eine Finanzhilfe vom Staat erhalten hat, müsste dann lediglich liquidiert werden, um ihm gegenüber eine Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag zu verhindern. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß das Argument, die Rückforderung der Beihilfen sei in Anbetracht der Liquidation eines Unternehmens nicht mehr möglich, vor dem Gerichtshof bereits ohne Erfolg geltend gemacht worden ist (14) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die die spanische Regierung dem Unternehmen MERCO 1990 in Form eines Kapitalbeitrags von 5 900 Millionen Peseten gewährt hat, ist rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Verfahrensbestimmungen des Artikels 93 Absatz 3 gewährt wurde. Ausserdem ist diese Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 nicht erfuellt. Artikel 2 Spanien ist verpflichtet, die in Artikel 1 genannte Beihilfe aufzuheben und vom Unternehmen MERCO die Rückzahlung der Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlangen. Diese Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, die ab dem Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfe fällig werden. Artikel 3 Die spanische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 4. November 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 246 vom 21. 9. 1991, S. 4. (2) Mitteilung an die Mitgliedstaaten betreffend Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen (Bulletin EG 1984). (3) Siehe unter anderem die Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, S. 2263, sowie vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Slg. 1991, I-1603. (1) KN-Code 1207 20. (2) KN-Code 1206 00. (3) KN-Code 1509. (4) KN-Kapitel 10. (5) KN-Kapitel 08. (6) KN-Kapitel 07. (4) Slg. 1973, S. 611. (5) Slg. 1973, S. 1471. (6) Slg. 1977, S. 595. (7) Slg. 1991, S. I-5505. (8) Slg. 1973, S. 813. (9) Slg. 1987, S. 901. (10) Slg. 1990, I-3437. (11) Slg. 1986, S. 2321. (12) Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Tubemeuse), Slg. 1990, S. I-959. (13) Vgl. Mitteilung der Kommission, ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3. (14) Rechtssache C-142/87 a. a. O., Randnummern 49 bis 51.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.