Europäische Union

2008/580/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (südöstliche Nachbarländer, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (kodifizierte Fassung)

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Quellenkennung: 32008D0580. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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15.7.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 186/30 BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juni 2008 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (südöstliche Nachbarländer, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (kodifizierte Fassung) (2008/580/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, den genannten Beschluss zu kodifizieren. (2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid die Bedeutung der Europäischen Investitionsbank, im Folgenden „EIB“ genannt, als Instrument der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Lateinamerika bestätigt und die EIB aufgefordert, ihre Tätigkeit in diesem Raum zu verstärken. Die entsprechenden Vorhaben sollten sowohl für die Gemeinschaft als auch für die betreffenden Länder von Interesse sein. (3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 21. und 22. Juni 1996 in Florenz die Ergebnisse des Europa-Asien-Gipfels begrüßt, der einen Wendepunkt in den Beziehungen zwischen beiden Kontinenten darstellt. (4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam die Schlussfolgerungen der zweiten Europa-Mittelmeer-Konferenz, die am 15. und 16. April 1997 in Valletta, Malta, stattfand, begrüßt, in denen die 1995 in Barcelona vereinbarten Grundsätze und Ziele bestätigt werden. (5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg den Erweiterungsprozess mit den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie Zypern eingeleitet. (6) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Juni 1998 in Cardiff die Anstrengungen der Republik Südafrika zur Modernisierung ihrer Wirtschaft und deren Eingliederung in das Welthandelssystem begrüßt. (7) Die EIB schließt zur Zeit ihre laufenden Darlehensprogramme für Mittel- und Osteuropa, den Mittelmeerraum, Asien und Lateinamerika sowie die Republik Südafrika nach dem Beschluss 97/256/EG (4) und die Darlehensvergabe aufgrund des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach dem Beschluss 98/348/EG (5) ab. (8) Der Rat hat die EIB aufgefordert, mit der Darlehensvergabe in Bosnien und Herzegowina zu beginnen. Diese Darlehenstätigkeit wurde nach der — in dem Beschluss 98/729/EG (6) verlangten — Vorlage eines positiven Berichts (7) fortgesetzt. (9) Seit der Annahme des Beschlusses 97/256/EG sind Bosnien und Herzegowina und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien zwar in die mittel- und osteuropäische Region aufgenommen worden, doch sollte der Gesamtumfang der EIB-Darlehen für die Bewerberländer in dieser Region aufgrund der Bedeutung der Vorbeitrittsfazilität, die die EIB für EIB-Darlehen für Vorhaben in diesen Ländern ohne Garantie durch den Gemeinschaftshaushalt oder die Mitgliedstaaten einzuführen plant, erhöht werden. (10) Unter diesen Umständen sollte die EIB gewährleisten, dass mit ihren garantierten Darlehen innerhalb des mittel- und osteuropäischen Mandats insbesondere Vorhaben in den Ländern, die über weniger für eine Finanzierung aus der Vorbeitrittsfazilität geeignete Vorhaben verfügen, oder Vorhaben in Ländern, die keinen Beitrittsantrag gestellt haben, finanziert werden. (11) Die Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Nepal, zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jemen sind am 1. Juni 1996, am 1. Dezember 1997 bzw. am 1. Juli 1998 in Kraft getreten. Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südkorea wurde am 28. Oktober 1996 unterzeichnet. Nepal, Jemen, Laos und Südkorea sollten im Rahmen des EIB-Mandats für Asien und Lateinamerika ebenfalls EIB-Darlehen erhalten. (12) Die Darlehensprogramme sollten hinsichtlich ihrer Laufzeit und der Empfängerländer in einigen Punkten verbessert werden. Es ist angemessen, den Satz der Pauschalgarantie und den Anteil an den Darlehen anzupassen, für den die EIB die kommerziellen Risiken durch Garantieleistungen nichtstaatlicher Dritter absichern soll. (13) Der Rat fordert die EIB auf, ihre Darlehenstätigkeiten zugunsten von Investitionsvorhaben in diesen Ländern fortzusetzen; hierfür wird der EIB die in diesem Beschluss vorgesehene Garantie geleistet. (14) Im Juni 1996 legte die Kommission im Einvernehmen mit der EIB dem Rat einen Vorschlag für ein neues Garantiesystem für EIB-Darlehen an Drittländer vor. (15) Der Rat hat am 2. Dezember 1996 Schlussfolgerungen zu neuen Garantieregelungen für EIB-Darlehen an Drittländer zugestimmt; danach wird das Konzept der Pauschalgarantie ohne Unterscheidung nach Regionen und Vorhaben gebilligt und eine Risikoteilung akzeptiert. Im Rahmen der gegenwärtigen Risikoteilungsregelung sollte die Haushaltsgarantie zur Deckung politischer Risiken auf Grund von Devisentransferstopps, Enteignung, Krieg und inneren Unruhen sowie aufgrund des Bruchs bestimmter Verträge durch die Regierung des Drittlandes oder andere öffentliche Stellen und der anschließenden Rechtsverweigerung dienen. (16) Im Rahmen der Risikoteilungsregelung sollte die EIB die kommerziellen Risiken durch Bürgschaften nichtstaatlicher Dritter oder durch andere Sicherheiten gemäß ihren üblichen Kriterien absichern sowie sich auf die finanzielle Solidität des Schuldners stützen. (17) Durch die Garantieregelungen sollte die ausgezeichnete Bonitätsbewertung der EIB nicht beeinträchtigt werden. (18) Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 (8) wurde der Zielbetrag und die Einzahlungsrate für den durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 (9) geschaffenen Darlehensgarantiefonds geändert. (19) Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2006, die Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (10) ist, sieht für die im Gemeinschaftshaushalt enthaltene Reserve für Darlehensgarantien eine Obergrenze von 200 Mio. EUR (zu Preisen von 1999) pro Jahr vor. (20) Die EIB-Darlehen in den betreffenden Drittländern sollten — im Einklang mit den üblichen Kriterien und Verfahren der EIB, wozu auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das OLAF gelten — so verwaltet werden, dass sie die Politik der Gemeinschaft unterstützen und die Koordinierung mit den übrigen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft verstärken. Zwischen der EIB und der Kommission finden regelmäßige Konsultationen statt, um für die Koordinierung der Prioritäten und Tätigkeiten in diesen Ländern zu sorgen und die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen politischen Ziele der Gemeinschaft zu bewerten. Für die Festlegung und regelmäßige Überprüfung der operationellen Ziele und die Bewertung ihrer Verwirklichung ist der Verwaltungsrat der EIB verantwortlich. Insbesondere sollten die EIB-Darlehen in den Ländern, die Beitrittskandidaten sind, die Prioritäten der Beitrittspartnerschaften zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern widerspiegeln. Daher sollte die Transparenz bei der Vergabe der EIB-Darlehen nach Maßgabe dieses Beschlusses deutlich verbessert werden. Deshalb hat die Kommission über die Durchführung des Beschlusses 2000/24/EG Bericht erstattet (11). (21) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission sollte die Übereinstimmung und das Zusammenwirken mit den geographischen Kooperationsprogrammen der Europäischen Union gewährleisten und sicherstellen, dass die Darlehensoperationen der EIB die Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten dieser Regionen ergänzen und verstärken. (22) Die Gemeinschaftsgarantie für die besondere Erdbeben-Fazilität für die Türkei nach dem Beschluss 1999/786/EG (12) nimmt weiterhin die Form einer Erweiterung der globalen Garantie nach dem vorliegenden Beschluss an. (23) Die EIB und die Kommission sollten die Verfahren für die Garantieleistung beschließen — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Pauschalgarantie bei allen Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen, die die EIB gemäß ihren üblichen Kriterien zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben in den südöstlichen Nachbarländern, den Mittelmeerländern, Lateinamerika und Asien sowie in der Republik Südafrika vergeben hat. Die Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der eröffneten Darlehen zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge begrenzt. Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Darlehen beträgt 19 460 Mio. EUR und verteilt sich wie folgt: — südöstliche Nachbarländer: 9 185 Mio. EUR, — Mittelmeerländer: 6 520 Mio. EUR, — Lateinamerika und Asien: 2 480 Mio. EUR, — Republik Südafrika: 825 Mio. EUR, — Sonderaktionsprogramm zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei: 450 Mio. EUR; der Darlehenshöchstbetrag kann bis zum 31. Januar 2007 verwendet werden. Die bereits unterzeichneten Darlehen werden auf die regionalen Höchstbeträge angerechnet. Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten neuer Beitrittsverträge Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und legt gegebenenfalls Vorschläge zu seiner Änderung vor. Der Rat berät und beschließt über einen etwaigen Vorschlag mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Beitrittsverträge. Haben die von der EIB gewährten Darlehen nach Ablauf des Garantiezeitraums am 31. Januar 2007 die in Unterabsatz 2 genannten Höchstbeträge nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate. (2)   Die von Absatz 1 erfassten Länder sind: — südöstliche Nachbarländer: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien, Montenegro und Türkei; — Mittelmeerländer: Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien und Gaza/Westjordanland; — Lateinamerika: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; — Asien: Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Laos, Macao, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Thailand, Vietnam und Jemen; — die Republik Südafrika. (3)   Die EIB wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass das kommerzielle Risiko der im Rahmen dieses Beschlusses vergebenen Darlehen zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien gedeckt wird, und zwar soweit wie möglich auf der Grundlage der einzelnen Regionalmandate. Dieser Satz soll, wenn immer möglich, übertroffen werden, sofern der Markt dies zulässt. Artikel 2 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die Darlehenstransaktionen und die Fortschritte bei der Risikoteilung nach Artikel 1 Absatz 3; gleichzeitig legt sie eine Bewertung des Funktionierens des Systems und der Koordinierung zwischen den in diesem Bereich tätigen Finanzinstitutionen vor. Die dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission vorgelegten Informationen enthalten eine Bewertung des Beitrags, der durch Darlehen aufgrund dieses Beschlusses zur Erfüllung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft geleistet wird, wobei den operationellen Zielen und geeigneten Bewertungen für ihre Erfüllung, die von der EIB für die Vergabe von Darlehen nach diesem Beschluss festzulegen sind, Rechnung getragen wird. Die EIB übermittelt der Kommission für die in Absatz 1 genannten Zwecke die entsprechenden Informationen. Artikel 3 Die EIB und die Kommission legen die Bedingungen fest, zu denen die Garantie geleistet wird. Artikel 4 Der Beschluss 2000/24/EG, in der Fassung der in Anhang I aufgeführten Beschlüsse, wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 5 Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008. Im Namen des Rates Der Präsident I. JARC (1)  Stellungnahme vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26). (3)  Siehe Anhang I. (4)  Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1). (5)  Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53). (6)   ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54. (7)  KOM(2000) 115 endg. (Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand der Durchführung des Beschlusses 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina). (8)   ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 1. (9)   ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 489/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1). (10)   ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. (11)  KOM(2006) 323 endg. (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Transaktionen im Rahmen der Mandate der EIB für eine Darlehenstätigkeit in Drittländern und über die Zukunftsperspektiven mit Anhang 1: SEK(2006) 789 und Anhang 2: SEK(2006) 790). (12)   ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35. ANHANG I Aufgehobener Beschluss mit seinen nachfolgenden Änderungen Beschluss 2000/24/EG des Rates (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24) Beschluss 2000/688/EG des Rates (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20) Beschluss 2000/788/EG des Rates (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27) Beschluss 2001/778/EG des Rates (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43) Beschluss 2005/47/EG des Rates (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9) Beschluss 2006/174/EG des Rates (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26) ANHANG II Entsprechungstabelle Beschluss 2000/24/EG Vorliegender Beschluss Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Absätze 1 und 2 Artikel 2 Absätze 1 und 2 Artikel 2 Absatz 3 — Artikel 3 Artikel 3 — Artikel 4 Artikel 4 Artikel 5 — Anhang I — Anhang II

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.