Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/178 des Rates vom 27. Januar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ , „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32015D0178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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6.2.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 30/20 BESCHLUSS (EU) 2015/178 DES RATES vom 27. Januar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor. (2) In Artikel 3 des Ratsbeschlusses 2014/492/EU (2) ist aufgeführt, welche Teile des Abkommens vorläufig anzuwenden sind; dazu zählen auch die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise der Unterausschüsse „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“), „Zoll“ (im Folgenden „Zollunterausschuss“) und „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“). (3) Nach Artikel 191 Absatz 5 des Abkommens gibt sich der SPS-Unterausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. (4) Nach Artikel 200 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens gibt sich der Zollunterausschuss eine Geschäftsordnung. (5) Nach Artikel 306 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung. (6) Es ist daher angezeigt, den Standpunkt der Union bezüglich der Geschäftsordnungen festzulegen, die sich die besagten Unterausschüsse geben müssen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 191 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ bezüglich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 200 des Abkommens eingesetzten Zollunterausschuss bezüglich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Zollunterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 3 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 306 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im GA-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2015. Im Namen des Rates Der Präsident J. REIRS (1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4. (2)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU — REPUBLIK MOLDAU vom … 2015 zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU — REPUBLIK MOLDAU — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 191, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 464 des Abkommens werden Teile des Abkommens seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 191 Absatz 2 des Abkommens prüft der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) alle Fragen der Durchführung von Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens. (3) Nach Artikel 191 Absatz 5 des Abkommens gibt sich der SPS-Unterausschuss eine Geschäftsordnung — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang enthaltene Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den SPS-Unterausschuss Der/die Vorsitzende (1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4. ANHANG Geschäftsordnung des Unterausschusses „Gesundheitspolizei und Pflanzenschutzrecht“ EU — Republik Moldau Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der nach Artikel 191 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizei und Pflanzenschutzrecht“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“) bei seinen Aufgaben. (2)   Der SPS-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 191 Absatz 2 des Abkommens genannten Aufgaben entsprechend der Zielsetzung von Titel V Kapitel 4 Artikel 176 des Abkommens. (3)   Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Moldau, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind, zusammen. (4)   Den Vorsitz des SPS-Unterausschusses führt ein für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Moldau im Einklang mit Artikel 2. (5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 461 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im SPS-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der SPS-Unterausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, danach jeweils auf Ersuchen einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich. (2)   Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden von seinem Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des SPS-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen. (4)   Die Sitzungen des SPS-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz. (5)   Der SPS-Unterausschuss kann Fragen jeglicher Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des SPS-Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen jeder Vertragspartei mit. Artikel 5 Sekretariat (1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Moldau nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des SPS-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit. (2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des SPS-Unterausschusses informiert. Artikel 6 Schriftverkehr (1)   Alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei. (2)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und, falls angebracht, als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden. (3)   Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden gegebenenfalls nach Artikel 7 verteilt. Artikel 7 Unterlagen (1)   Unterlagen werden von den Sekretären des SPS-Unterausschusses verteilt. (2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei. (3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt dabei den Sekretär der Republik Moldau und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie. (4)   Der Sekretär der Republik Moldau leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Moldau weiter und setzt dabei den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie. (5)   Die Sekretäre des SPS-Unterausschusses bilden die Schaltstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 184 des Abkommens. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der SPS-Unterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine Vertragspartei Informationen vor, die dem SPS-Unterausschuss gegenüber als vertraulich eingestuft worden sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich. Artikel 9 Tagesordnungen (1)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat. (2)   Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung nach Artikel 7 verteilt. (3)   Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn einer Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden. (4)   Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu den Sitzungen des SPS-Unterausschusses einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. (5)   Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokolle und operative Schlussfolgerungen (1)   Nach jeder Sitzung fertigen die Sekretäre des SPS-Unterausschusses gemeinsam einen Protokollentwurf an. (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt: a) eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben, b) die dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen, c) die Stellungnahmen, die der SPS-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und d) die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4. (3)   Der Protokollentwurf wird dem SPS-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt. (4)   Der SPS-Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im SPS-Unterausschusse führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und verteilt ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der SPS-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien — verabschiedet. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Vereinbarung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer Folgesitzung des SPS-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck beschließt der SPS-Unterausschuss ein Schema, in dem jede einzelne Aufgabe mit der jeweiligen Umsetzungsfrist abgeglichen werden kann. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der SPS-Unterausschuss ist befugt, Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsame Maßnahmen nach Artikel 191 des Abkommens zu verabschieden. Diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsamen Maßnahmen werden von den Vertragsparteien nach Abschluss der hierfür vorgesehenen internen Verfahren einvernehmlich verabschiedet. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen. (2)   Alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden vom Vorsitz des SPS-Unterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des SPS-Unterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte in der Sitzung, in der sie verabschiedet wurden. (3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der SPS-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss, die Stellungnahme, die Empfehlung oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt. (4)   Ein Akt des SPS-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, „Stellungnahme“„Empfehlung“ oder „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist. (5)   Die Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden an die Vertragsparteien weitergeleitet. (6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des SPS-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Artikel 12 Berichte Der SPS-Unterausschuss legt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Bericht über seine eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der von ihm eingesetzten Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen vor. Der Bericht ist 25 Kalendertage vor der ordentlichen Jahrestagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vorzulegen. Artikel 13 Sprachen (1)   Die Arbeitssprachen des SPS-Unterausschusses sind Englisch und Rumänisch. (2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der SPS-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. (3)   Die Kosten für Dolmetscherleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Rumänische oder aus dem Englischen und Rumänischen nach Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 191 Absatz 5 des Abkommens durch Beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden. Artikel 16 Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen (1)   Falls es dem SPS-Unterausschuss angebracht erscheint, kann er mit einem Beschluss nach Artikel 191 Absatz 6 des Abkommens Facharbeitsgruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen, darunter auch Wissenschafts- und Expertengremien, einsetzen oder abschaffen. (2)   Die Mitgliedschaft in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt sein. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Mitglieder einer vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppe alle adäquaten Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. (3)   Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird, unterstehen die vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppen diesem Unterausschuss und sind ihm gegenüber berichtspflichtig. (4)   Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können je nach Bedarf als Sitzungen mit körperlicher Anwesenheit oder als Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden. (5)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses ist bei allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die Tätigkeit der Arbeitsgruppen betreffen, in Kopie zu setzen. (6)   Die Arbeitsgruppen sind befugt, schriftliche Empfehlungen an den SPS-Unterausschuss zu richten. Die Empfehlungen sind einvernehmlich zu erarbeiten und dem Vorsitz des SPS-Unterausschusses zuzuleiten, der sie nach Maßgabe von Artikel 7 verteilt. (7)   Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für jede vom SPS-Unterausschuss eingesetzte Facharbeitsgruppe oder Ad-hoc-Arbeitsgruppe, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind in diesem Fall als Bezugnahme auf den SPS-Unterausschuss zu verstehen. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „ZOLL“ EU — REPUBLIK MOLDAU vom … 2015 zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER UNTERAUSSCHUSS „ZOLL“ EU — REPUBLIK MOLDAU — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 200, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 464 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 200 des Abkommens überwacht der Unterausschuss „Zoll“ (im Folgenden „Zollunterausschuss“) die Anwendung und Durchführung von Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 5 (Zoll- und Handelserleichterungen) des Abkommens. (3) Nach Artikel 200 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens gibt sich der Zollunterausschuss eine Geschäftsordnung — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die als Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Zollunterausschusses wird hiermit angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Zollunterausschuss Der/die Vorsitzende (1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4. ANHANG Geschäftsordnung des Zollunterausschusses EU — Republik Moldau Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der nach Artikel 200 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Zollunterausschuss nimmt seine Aufgaben nach Artikel 200 Absätze 2 und 3 des Abkommens wahr. (2)   Der Zollunterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Moldau zusammen, die für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind. (3)   Den Vorsitz führt ein für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Moldau gemäß Artikel 2. (4)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 461 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im Zollunterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Zollunterausschuss einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. (2)   Alle Sitzungen des Zollunterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des Zollunterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (3)   Die Sitzungen des Zollunterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz. (4)   Der Zollunterausschuss kann Fragen jeder Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des Zollunterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen jeder Vertragspartei mit. Artikel 5 Sekretariat (1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Moldau, die beide für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Zollunterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit. (2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.