Europäische Union

2007/648/EG: Beschluss des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 beteiligten Regierungen, die potenzielle Verbrauchermitglieder im Sinne des Artikels 2 (Begriffsbestimmungen) sind   Ägypten (*1)   Albanien   Algerien   Australien (*1)   China (*1)   Europäische Gemeinschaft (*1)   Belgien (*1)   Deutschland (*1)   Estland   Finnland (*1)   Frankreich (*1)   Griechenland (*1)   Irland (*1)   Italien (*1)   Litauen   Luxembourg (*1)   Niederlande (*1)   Österreich (*1)   Polen   Portugal (*1)   Slowakei   Spanien (*1)   Schweden (*1)   Tschechische Republik   Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (*1)   Iran (Islamische Republik)   Irak   Japan (*1)   Kanada (*1)   Lesotho   Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija   Marokko   Nepal (*1)   Neuseeland (*1)   Norwegen (*1)   Republik Korea (*1)   Schweiz (*1)   Vereinigte Staaten von Amerika (*1) (*1)  Mitglieder des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens Gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 ist in dieser Erklärung für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dieser übertragen haben. Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft — im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik über die ausschließliche Zuständigkeit für die vom Übereinkommen betroffenen Handelsfragen verfügt und — im Umweltbereich und im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sich die Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten teilt. Umfang und Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft entwickeln sich naturgemäß ständig weiter, und die Europäische Gemeinschaft wird diese Erklärung bei Bedarf gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens ergänzen oder ändern.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.