Europäische Union

2008/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 über von der Republik Österreich notifizierte einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6646) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ische als auch eingeführte Erzeugnisse. Nachdem die einzelstaatlichen Bestimmungen über die HFKW-Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Einklang gebracht worden sind, gibt es kein Anzeichen dafür, dass die notifizierten Vorschriften als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft missbraucht werden könnten. (49) Hinsichtlich der Beschränkungen für den Bezug aus anderen EWR-Staaten, einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gilt es als klargestellt, dass diese Vorschriften innerhalb des Anwendungsbereichs der Maßnahmen die Gleichbehandlung aller Stoffe oder Produkte unabhängig von ihrem Ursprung gewährleisten sollen, ob sie nun aus einheimischer Herstellung stammen, eingeführt oder auf dem Binnenmarkt erworben wurden. Waren, die von außerhalb des EWR eingeführt werden, unterliegen den Vorschriften über das Inverkehrbringen. Dasselbe gilt auch für Waren, die aus einem EWR-Staat bezogen werden, der kein EU-Mitgliedstaat ist, wobei für diese Waren in den Vorschriften zwei unterschiedliche Regelungselemente zum Tragen kommen, da es sich bei dem Rechtsgeschäft gleichzeitig sowohl um das Inverkehrbringen als auch um den Bezug aus einem EWR-Staat handelt. Dies dürfte jedoch nicht zu einer diskriminierenden Behandlung der betreffenden Waren führen. (50) Ziel der Ministerialverordnung ist der Umweltschutz, und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie von ihrer Zielsetzung her oder im Zuge ihrer Umsetzung einer willkürlichen Diskriminierung und verschleierten Beschränkung des Handels Vorschub leistet. (51) Nach Ansicht der Kommission deutet nichts darauf hin, dass die von den österreichischen Behörden notifizierten einzelstaatlichen Vorschriften das Funktionieren des Binnenmarkts in unverhältnismäßiger Weise behindern. III.   SCHLUSSFOLGERUNG (52) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag der Republik Österreich vom 29. Juni 2007, in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die strenger sind als die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, bis zum 31. Dezember 2012 beizubehalten, zulässig ist. (53) Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass die im Jahr 2002 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrer 2007 geänderten Fassung — Umweltschutzerfordernissen gerecht werden, — der Existenz sowie der technischen und wirtschaftlichen Verfügbarkeit von Alternativen zu in Österreich verbotenen Anwendungen Rechnung tragen und wahrscheinlich nur unerhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, — kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen, — keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und — folglich mit dem Vertrag vereinbar sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Vorschriften beibehalten werden können. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die in § 8 Abs. 2 der Ministerialverordnung vorgesehenen Ausnahmegenehmigungen nach dem 4. Juli 2008 nicht mehr für Einkomponentenschäume gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gewährt werden dürfen, außer wenn dies zur Einhaltung einzelstaatlicher Sicherheitsnormen erforderlich ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die der Kommission von der Republik Österreich mit Schreiben vom 29. Juni 2007 notifizierten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase, die in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, strenger sind als die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, werden hiermit genehmigt. Die Republik Österreich wird ermächtigt, die genannten Vorschriften bis 31. Dezember 2012 beizubehalten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2007 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. C 245 vom 19.10.2007, S. 4. (3)  Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1). (4)   ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 899/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 24).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.